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LAG Hamm, Beschluss vom 12.12.2011, 10 Sa 1781/10
Schlagworte: | Verdachtskündigung, Kündigung: Personenbedingt, Kündigung: Verdachtskündigung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 10 Sa 1781/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 12.12.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Bielefeld - 1 Ca 2998/09 | |
10 Sa 1781/10
1 Ca 2998/09
ArbG Bielefeld
Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss
In Sachen
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum und den ehrenamtlichen Richter Dudzik
am 12.12.2011 ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Der Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 – 10 Sa 1781/10 – wird auf Antrag der Klägerin vom 05.10.2011 wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 5 des Urteils vom 15.07.2011 wird als vorletzter Absatz eingefügt:
„Etwa Mitte August 2009 wurde als Folge der Revision im hinteren Bereich des Getränkemarktes zwischen Lager und Aufenthaltsraum ein Tresor installiert, in dem seitdem die drei Kasseneinsätze und der Wechselgeldbestand deponiert wurden und der den bisherigen täglichen Transport der Kasseneinsätze zum Kassenbüro und zurück entbehrlich machte.“
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2. Auf Seite 3 des Urteils vom 15.07.2011 wird im dritten Absatz das Wort „Einkaufsmarkt“ durch „Getränkemarkt“ ersetzt.
3. Auf Seite 5 des Urteils vom 15.07.2011 wird im 2. Absatz hinter „... (Bl. 24 d. A.)“ folgender Satz angefügt:
„Die Klägerin hatte die Mitnahme der 300,00 € auf Nachfrage der Mitarbeiterin B1 der Beklagten in einem Telefonat vom 11.07.2009 gegen 22.00 Uhr eingeräumt.“
4. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 05.10.2011 zurückgewiesen.
G r ü n d e:
I. Im Ausgangsverfahren haben die Parteien um die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen und ordentlichen Kündigung gestritten. Darüber hinaus hat die Klägerin die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten, die Zahlung rückständiger Arbeitsentgelte begehrt sowie weitere Ansprüche geltend gemacht.
Durch Urteil vom 15.07.2011 hat die Berufungskammer unter Zulassung der Revision zum Bundesarbeitsgericht der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Gründe des nicht rechtskräftigen Urteils vom 15.07.2011 wird Bezug genommen.
Nach Zustellung des Urteils vom 15.07.2011 an die Klägerin am 21.09.2011 hat die Klägerin mit dem am 05.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 15.07.2011 gemäß § 320 ZPO in zahlreichen Punkten beantragt. Auf die Begründung des Tatbestandsberichtigungsantrages vom 05.10.2011 und die Erwiderung der Beklagten vom 25.10.2011 wird Bezug genommen.
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II. Dem Tatbestandsberichtigungsantrag vom 05.10.2011, über den nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 320 Abs. 3 ZPO mangels Vorliegens eines entsprechenden Antrags ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, konnte nur teilweise stattgegeben werden.
Die ehrenamtliche Richterin Kohlstadt konnte an der Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht mitwirken, weil sie nach Ablauf ihrer Amtszeit mit dem 30.09.2011 aus dem Kreis der ehrenamtlichen Richter ausgeschieden ist.
1. Dem zulässigen Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 05.10.2011 hat die Berufungskammer in den Punkten 2., 3. und 9. stattgegeben.
Der Antrag vom 05.10.2011, eingegangen beim Berufungsgericht am 05.10.2011, ist form- und fristgerecht gestellt worden, nachdem ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses das vollständig abgesetzte Urteil der erkennen-den Kammer vom 15.07.2011 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21.09.2011 zugestellt worden ist, § 320 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO.
In den Punkten 2., 3. und 9. hat die Berufungskammer den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin auch für begründet erachtet, weil der Tatbestand des Ur-teils vom 15.07.2011 insoweit Unrichtigkeiten bzw. Auslassungen enthielt, die zwischen den Parteien unstreitig sind.
2. Der darüber hinausgehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 05.10.2011 ist jedoch unbegründet. Der Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 enthält insoweit keine Unrichtigkeiten, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO.
Unrichtigkeiten oder Dunkelheiten liegen dann nicht vor, wenn das Parteivorbringen sinngemäß zutreffend, wenn auch nicht wörtlich im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist. Das gilt auch für Auslassungen im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPO, soweit das Vorbringen der Parteien nicht in den ohnehin nur „knappen“ Tatbestand aufzunehmen war. Nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO sollen im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge „ nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp“
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dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. Es fehlt an einer Unvollständigkeit eines Tatbestandes, soweit sich dieser aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf Schriftsätze sowie zu den Akten gereichten Unterlagen ergibt. Für eine Berichtigung ist insoweit kein Raum (LAG Köln 12.04.1984 – 10 Sa 991/83 – MDR 1985, 171; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 320 Rn. 4 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin vom 05.10.2011, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, unbegründet.
a) Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 dahin berichtigt wird, dass die Klägerin als Kassiererin in vier Arbeitsbereichen der Beklagten, die jeweils in separaten Häusern untergebracht sind, nämlich im Lebensmittelmarkt, im Getränkemarkt, in der früheren Tankstelle und im Technikmarkt, gearbeitet hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin etwa seit 2005 als Kassiererin im Getränkemarkt eingesetzt war. Auch wenn sie aushilfsweise in anderen Bereichen eingesetzt worden ist, war sie zuletzt weitaus überwiegend im Getränkemarkt tätig.
b) Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass im Tatbestand aufgenommen wird, dass sich die sogenannte „Klüngelgeldkasse“ direkt neben dem eingebauten Wechselgeldtresor befand und dort „offen“ hingestellt war. Seit wann sich die Klüngelgeldkasse im Getränkemarkt befand, ist zwischen den Parteien ebenso streitig gewesen wie der Umstand, ob die Klüngelgeldkasse neben dem Wechselgeldtresor „offen“ gestanden hat. Von der Existenz der Klüngelgeldkasse hat die Beklagte unstreitig erst mit der Auswertung der Videoaufnahmen Kenntnis erhalten.
c) Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Tatbestand des Urteils dahingehend korrigiert wird, dass die Ablaufbeschreibung Kassenbüro im August 2009 in Umlauf gesetzt wurde und der Klägerin nicht bekannt war. Auch insoweit enthält der
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Tatbestand des Urteils vom 15.07.2009 keine Unrichtigkeit. Im Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 ist auf Seite 6 im dritten Absatz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Klägerin diese Ablaufbeschreibung nicht vorgelegt worden ist.
d) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass in den Tatbestand des Urteils vom 15.07.2009 aufgenommen wird, dass Mitte September 2009 mündlich die Anweisung erfolgte, das Geld, das von Kunden nicht zurückgenommen wurde, auf „Obst und Gemüse“, die Warengruppe 700, einzubongen. Selbst wenn diese Anweisung unstreitig erfolgt ist, war eine Aufnahme in den Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 nicht erforderlich, weil diese Anweisung erst nach Ausspruch der streitigen fristlosen Kündigung vom 11.09.2011 erfolgt ist.
e) In den Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 muss auch nicht aufgenommen werden, dass nach Auffassung der Klägerin die Auswertung der Videoaufnahmen vor Anfang September 2009 abgeschlossen worden sein muss. Zu dieser Auffassung der Klägerin hat sich die Berufungskammer im Urteil vom 15.07.2011 auf Seite 8 im dritten Absatz geäußert.
f) Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des Tatbestandes dahingehend, dass nach ihrer Auffassung das Finanzgebaren im Markt recht großzügig gehandhabt wurde. Auch wenn die Klägerin diese Auffassung in ihren Schriftsätzen vertreten hat, besteht nach den eingangs gemachten Ausführungen kein Anspruch auf Wiedergabe einer jeden einzelnen Rechtsauffassung der Parteien, da im Tatbestand die erhobenen Ansprüche und die dazu gebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen. Auch wenn das gesamte Vorbringen der Klägerin nicht wortwörtlich im Tatbestand wiedergegeben worden ist, wird der Tatbestand des Urteils vom 15.07.2011 hierdurch nicht unrichtig. Die Berufungskammer hat sich am Ende des Tatbestandes des Urteils vom 15.07.2011 ausdrücklich auf den gesamten weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift der Berufungskammer vom 15.07.2011 und auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen bezogen. Wenn im
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„Tatbestand“ wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und sonstige Unterlagen lückenlos verwiesen wird, ist mit dieser Bezugnahme ein eindeutiger Tatbestand gegeben, der alle Tatsachenhinweise in den Entscheidungsgründen von der Wirkung des § 314 ZPO und der Berichtigungsmöglichkeit des § 320 ZPO ausschließt.
g) Schließlich kann die Klägerin auch keine Berichtigung des Tatbestandes dahingehend verlangen, dass die Mitarbeiterinnen des Getränkemarktes G2 und S1 wegen Bedienung einer „schwarzen Kasse“ am 08.09.2009 jeweils Abmahnungen erhalten haben. Dieser Umstand ist zwischen den Beteiligten zwar unstreitig, die Abmahnungen sind zu den Gerichtsakten eingereicht worden (Bl. 293 f. d. A.). Richtig ist auch, dass diese Abmahnungen im Tatbestand des Urteils der Berufungskammer vom 15.07.2011 keine Erwähnung gefunden haben. Die Erteilung der Abmahnungen an die Mitarbeiterinnen G2 und S1 vom 08.09.2009 ist jedoch von der Bezugnahmeklausel der Berufungskammer am Ende des Tatbestandes des Urteils vom 15.07.2011 erfasst. Auch insoweit liegt keine Unrichtigkeit und keine Auslassung im Sinne des § 320 Abs. 1 ZPOP vor. Ob sich aus der Erteilung dieser Abmahnungen vom 08.09.2009 an die beiden genannten Mitarbeiterinnen Rechtsfolgen für die Entscheidung des vorliegenden Falles ergeben, war nicht zu entscheiden. Die Berufungskammer hat der Erteilung dieser Abmahnungen im Urteil vom 15.07.2011 jedenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen.
3. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.11.2011, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.11.2011, zu ihren bisherigen Tatbestandsberichtigungsanträgen weitere Tatsachenbehauptungen aufstellt, ihr bisheriges Vorbringen vertieft sowie darüber hinaus weiter hilfsweise einen neuen Tatbestandsberichtigungsantrag zur Entscheidung stellt, konnte dieses Vorbringen mangels Ablaufs der Zweiwochenfrist des § 320 Abs. 1 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Schierbaum
Dudzik
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |