- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Urteile 2023
- Urteile 2021
- Urteile 2020
- Urteile 2019
- Urteile 2018
- Urteile 2017
- Urteile 2016
- Urteile 2015
- Urteile 2014
- Urteile 2013
- Urteile 2012
- Urteile 2011
- Urteile 2010
- Urteile 2009
- Urteile 2008
- Urteile 2007
- Urteile 2006
- Urteile 2005
- Urteile 2004
- Urteile 2003
- Urteile 2002
- Urteile 2001
- Urteile 2000
- Urteile 1999
- Urteile 1998
- Urteile 1997
- Urteile 1996
- Urteile 1995
- Urteile 1994
- Urteile 1993
- Urteile 1992
- Urteile 1991
- Urteile bis 1990
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.11.2016, 15 Sa 180/12
Schlagworte: | Auslegung, Arbeitsvertrag, AGB, Rückkehrrecht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 15 Sa 180/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 28.11.2016 | |
Leitsätze: | Wird von einem ehemaligen Arbeitgeber ein unbefristetes Rückkehrrecht "für den Fall der Schließung/Auflösung der Betriebskrankenkasse X" eingeräumt, ist hiervon die Schließung eines Rechtsnachfolgers nicht umfasst. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2011, 16 Ca 10557/11 | |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
15 Sa 180/12
16 Ca 10557/11
Arbeitsgericht Berlin
Verkündet
am 23.05.2012
F.
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht K. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Z. und Herrn Sp.
für Recht erkannt:
I.
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15.11.2011 –16 Ca 10557/11– abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.III.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
K.
Z.
Sp.
- 3 -
Tatbestand
Die Parteien streiten – wie in zahlreichen Parallelfällen – über ein Rückkehrrecht der Klägerin zu ihrem früheren Arbeitgeber, dem hiesigen beklagten Land. Dieses ist eines der Musterverfahren.
Die am ….. 1970 geborene Klägerin war ursprünglich bei dem beklagten Land im Bereich der Betriebskrankenkasse (BKK) beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIb BAT.
Unter dem 29. Mai 1997 schlossen der Senat von Berlin und die Berliner Bezirke einerseits und der Hauptpersonalrat und verschiedene Gewerkschaften andererseits eine „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung“. Gem. Ziff. 2 Abs. 3 Satz 2 gilt diese Vereinbarung nicht für den Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger. Die Sätze 3 bis 5 lauten:
„Wird im Zusammenhang mit dem Übergang von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen Träger eine Vereinbarung mit einer der unterzeichnenden Gewerkschaften abgeschlossen, gilt die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung auch nicht für die Beschäftigten, die einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB widersprechen.
Die Partner dieser Vereinbarung verpflichten sich, bezüglich beabsichtigter Trägerwechsel Vereinbarungen im Sinne des vorstehenden Absatzes in partnerschaftlichem Geiste auszuhandeln. Die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nach vollzogenem Trägerwechsel kann nur im zwingenden Ausnahmefall in diesen Verhandlungen erhoben werden.“
Mit Schreiben vom 8. August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber der BKK die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab. Nach § 147 Abs. 2 SGB V hatte dies zur Folge, dass die entsprechende Betriebskrankenkasse spätestens nach Ablauf von drei Jahren die bisher mit der Führung der Geschäfte der Krankenkasse beauftragten Personen zu übernehmen hatte, wenn diese zustimmten. Anfang 1998 unterbreitete die BKK den im Geschäftsbereich der Kasse beschäftigten Mitarbeitern wegen der zum 1. Januar 1999 beabsichtigten Übernahme des Personals Angebote auf Abschluss neuer Arbeitsverträge. Diese Angebote konnten von den Beschäftigten bis zum 25. Mai 1998 angenommen werden.
- 4 -
Unter dem 20. April 1998 schrieb der Innensenator des beklagten Landes alle vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer an und teile ihnen u. a. Folgendes mit:
„Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die BKK B. zugestimmt haben, freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass der Senat von Berlin Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum Land Berlin für den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B. einräumt.“
Kurze Zeit nach Erhalt dieses Schreibens schloss die Klägerin den ihr angebotenen Arbeitsvertrag mit der BKK B. für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 ab.
Am 12. August 1998 kam es zu einer Vereinbarung zwischen dem beklagten Land einerseits und den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits. § 2 Abs. 2 lautet:
„Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf Grund des § 147 Abs. 2 SGB V vom Land Berlin auf die BKK B. übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V) soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinbarung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum Land Berlin zurückzukehren.
Die Senatsverwaltung für Inneres wird den genannten Arbeitnehmern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem Land Berlin in einem Aufgabengebiet, für das der Arbeitnehmer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet ist, im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK B. beendete Arbeitsverhältnis zu den für das Land Berlin zum Zeitpunkt der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen anbieten.“
Die wirtschaftliche Situation der BKK war 1998 angespannt. 1999 kamen Gerüchte über eine Schließung auf.
Zum 1. Januar 2004 schloss sich die BKK mit der Betriebskrankenkasse H. zur neuen C. BKK zusammen.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2004 teilte ver.di dem beklagten Land auf Anfrage Folgendes mit:
„Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der C. BKK sehen wir die Grundlage der VBSV BKK als nicht mehr gegeben an, sodass sie mit Wirkung der Fusion der BKKen in B. und H. zur C. BKK entbehrlich geworden ist.
… Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 01. Januar 2004 die Wirkung der VBSV BKK vom 12. August 1998 als beendet ansehen und mit der
- 5 -
unbürokratischen Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der BKK B. erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“
Hierauf erwiderte das beklagte Land unter dem 21. Juni 2004:
„… unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der BKK B. mit der BKK H. zur C. BKK zum 01. Januar 2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK (VBSV BKK) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.“
Die C. BKK fusionierte zum 1. Januar 2005 mit der BKK Ba. und der Be..
Durch Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das Bundesversicherungsamt die Schließung der C. BKK zum Ablauf des 30. Juni 2011 an.
Noch im Mai 2011 machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land ein Rückkehrrecht schriftlich geltend. Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie dieses Ziel weiter.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, das Rückkehrrecht stehe ihr insbesondere auf Grund des Schreibens des Innensenators vom 20. April 1998 zu.
Die Klägerin hat beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, ihr Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab dem 01.07.2011 anzunehmen und sie ab dem 01.07.2011 zu den Bedingungen, die sie aufgrund des ursprünglichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.08.1993 zum Zeitpunkt des 31.12.1998 bestanden, wieder zu beschäftigen;
2. hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, sie gem. § 2 Abs. 2 der Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK vom 12.08.1998, abgeschlossen zwischen der Beklagten und den Gewerkschaften ÖTV und DAG, ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Land Berlin zu unterbreiten.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich gemeint, dass ein Rückkehrrecht schon mit der ersten Fusion am 1. Januar 2004 untergegangen sei, denn eine Fusion stelle nach §§ 144, 150
- 6 -
SGB V eine Schließung dar. Das Rückkehrrecht sei nur auf Umstände bei der BKK B. bezogen gewesen und könne nicht auf deren Rechtsnachfolger erstreckt werden.
Mit Urteil vom 15. November 2011 hat das Arbeitsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zusage eines Rückkehrrechts im Schreiben vom 20.04.1998 unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks nicht nur auf die Schließung der BKK B., sondern auch auf die der Rechtsnachfolgerin bezogen sei. Sozialversicherungsrechtliche Feinheiten bezüglich Fusionierungen seien den Arbeitnehmern in der Regel nicht bekannt. Durch das Schreiben des Senators sollte bewirkt werden, dass die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nichts in den Weg legen und dafür im Gegenzug die Sicherheit erhalten, dass ihnen unbefristet die Möglichkeit zusteht, im Fall der Auflösung oder Schließung ihres neuen Arbeitgebers zum sicheren Arbeitgeber Land Berlin zurückkehren zu können. Eine anderweitige Auslegung des Schreibens vom 20. April 1998 würde zu dem Ergebnis führen, dass selbst die Fusion der BKK mit einer beliebig kleinen Krankenkasse für einen beliebig kurzen Zeitraum das Rückkehrrecht zum Erlöschen gebracht hätte. Dies gelte umso mehr, da der Senator ein „unbefristetes Rückkehrrecht“ eingeräumt habe.
Hiergegen wendet sich die Berufung des beklagten Landes. Es ist der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da das Klagebegehren unbestimmt sei. Die Klage sei auch unbegründet. Es habe keinen übereinstimmenden Willen gegeben, dass die erteilte Zusage auch nach einer Fusion für die dann entstehenden Betriebskrankenkassen gelten sollte. Auch müsse die wirtschaftliche Interessenlage des Erklärenden berücksichtigt werden. Man habe nicht das wirtschaftliche Risiko, das sich bei anderen Betriebskrankenkassen oder Rechtsnachfolgern nach einer Fusion ergebe, übernehmen wollen, da in diesen Fällen nur geringe Einflussmöglichkeiten über den Verwaltungsrat bestünden. Ferner sei das Motiv der Klägerin zu berücksichtigen. Diese habe ihre Tätigkeit weiter ausüben wollen. Weiterhin sei die Vergütung höher gewesen. Auch das Verhalten von ver.di und der Senatsverwaltung für Inneres nach Vertragsschluss bezogen auf die VBSV spreche für diese Auslegung. In den entsprechenden Schreiben hätten die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass nach der Fusion in 2004 die VBSV beendet worden sei. Eine Auslegung über den Wortlaut des Schreibens vom 20. April 1998 hinaus käme nicht in Betracht.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 16 Sa 10557/11 – vom 15. November 2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 7 -
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen;
2. hilfsweise für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgewiesen wird, weil die Berufungskammer die Bedenken des beklagten Landes zur Zulässigkeit der Klage teilt und/oder die Klage für unbegründet hält wegen des angeblich fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen ihres alten Arbeitsvertrages;
das beklagte Land zu verurteilen, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als Angestellte beginne mit dem 01.07.2011 in Vollzeittätigkeit mit Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT nach Maßgabe des Tarifvertrages zur Angleichung des Tarifrechts des Landes Berlin an das Tarifrecht der Tarifgemeinschaft der Länder (Angleichungs-TV Land Berlin) vom 14.10.2010 anzunehmen und sie wieder zu beschäftigen.
Das beklagte Land beantragt auch hinsichtlich dieses Hilfsantrages,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes hat in vollem Umfang Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.
A.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Hinsichtlich der einzelnen Daten wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 23.05.2012 verwiesen.
B.
Die Berufung ist auch begründet, denn die Schließung der C. BKK hat nicht zur Folge, dass der Klägerin ein Rückkehrrecht zum beklagten Land zusteht.
- 8 -
I.
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Der Hauptantrag ist hinreichend bestimmt, da hinsichtlich der Arbeitsbedingungen auf den Inhalt des ursprünglichen Arbeitsvertrages der Parteien Bezug genommen wird. Auch der erste Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt. Insofern verlangt die Klägerin vom beklagten Land die Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrages gemäß den näheren Bedingungen der Beschäftigungssicherungsvereinbarung BKK.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das beklagte Land ist schon deswegen nicht zu einem Vertragsschluss mit der Klägerin verpflichtet, weil die Schließung der C. BKK kein Rückkehrrecht der Klägerin begründet hat. Daher waren die klägerischen Anträge – egal in welcher Form – abzuweisen.
1. Das Rückkehrrecht ergibt sich nicht aus der VBSV vom 12.08.1998.
Das dort geregelte Rückkehrrecht betrifft nur Umstände, die bei der BKK B. eintreten. Veränderungen bei Rechtsnachfolgern der BKK werden nicht erfasst.
Schon § 1 regelt hinsichtlich des Anwendungsbereichs „den Übergang der Arbeitnehmer des Landes Berlin auf die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK B.)“. Weitere Übergänge auf Rechtsnachfolger der BKK werden gerade nicht erwähnt, obwohl die Parteien – wie es sich aus § 2 Abs. 2 VBSV ergibt – die Problematik einer Fusion nach § 150 SGB V durchaus gesehen haben.
Auch aus anderen Regelungen ergibt sich, dass die VBSV nur Umstände bei der BKK regeln wollte. So hat nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die entsprechende Senatsverwaltung den Arbeitnehmern, denen ein Rückkehrrecht zusteht, „im unmittelbaren Anschluss an das bei der BKK B. beendete Arbeitsverhältnis“ ein neues Arbeitsverhältnis anzubieten. Von weiteren Rechtsnachfolgern ist keine Rede. Nach § 2 Abs. 4 muss der rückkehrberechtigte Arbeitnehmer spätestens sechs Wochen „vor der Beendigung seines mit der BKK B. bestehenden Arbeitsverhältnisses“ seine Wiedereinstellung schriftlich beantragen.
- 9 -
Aus all dem ergibt sich, dass nur Regelungen für die BKK und nicht für weitere Rechtsnachfolger getroffen wurden. Hierfür spricht auch Nr. 2 Abs. 3 Satz 5 der „Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung“. Danach kann die Forderung nach Vereinbarung eines Rückkehrrechts nach vollzogenem Trägerwechsel „nur im zwingenden Ausnahmefall“ erhoben werden. Gem. § 3 VBSV ist die VBSV eine Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation. Wenn schon beim ersten Trägerwechsel, also auf die BKK B. als öffentlich rechtliche Körperschaft, ein Rückkehrrecht für die Zeit danach nur restriktiv zu vereinbaren war, dann kann auch deswegen ein Rückkehrrecht bei Rechtsnachfolgern nur bei ganz besonderen Umständen angenommen werden, die sich jedoch in der VBSV nicht niedergeschlagen haben.
Auch der Schriftwechsel zwischen ver.di und der Senatsverwaltung für I. verdeutlicht, dass die vertragsschließenden Parteien davon ausgingen, dass die VBSV keine Grundlage für Umstände bieten sollte, die möglicherweise später bei der C. BKK eintreten würden. Auch die Senatsverwaltung für I. sieht wegen der Fusion die VBSV „als beendet“ an. Für die Zukunft wird zwischen den Parteien nur noch geregelt, welche Zeiten als Beschäftigungs- und Dienstzeit dann anzurechnen ist, wenn die ursprünglich übergegangenen Arbeitnehmer – aus welchen Gründen auch immer – zum Land Berlin zurückkehren.
2. Das Rückkehrrecht ergibt sich auch nicht aus der Gesamtzusage des beklagten Landes in Gestalt des Schreibens vom 6. April 1998. Das dort geregelte Rückkehrrecht betrifft ebenfalls nur Umstände, die bei der BKK B. eintreten. Veränderungen bei Rechtsnachfolgern der BKK werden nicht erfasst.
2.1 Eine Gesamtzusage ist ein an alle Arbeitnehmer eines Betriebes oder ein nach abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, bestimmte Leistungen erbringen zu wollen. Eine ausdrückliche Annahme dieser Erklärung wird nicht erwartet. Sie erfolgt vielmehr gem. § 151 BGB (BAG, 23.09.2009 – 5 AZR 628/08 – juris Rdnr. 22).
Eine solche Gesamtzusage liegt hier vor. Der Senat von Berlin hat das Rückkehrrecht allen bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmern eingeräumt. Hierüber hat der Innensenator in gleichlautenden Schreiben an alle Arbeitnehmer informiert. Eine ausdrückliche Annahme dieses Vertragsangebotes war nach § 151 BGB entbehrlich.
- 10 -
2.2 Die Gesamtzusage stellt gleichzeitig eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Bedingungen des Rückkehrrechts waren vom beklagten Land vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen Arbeitnehmern gestellt worden.
Insofern unterliegen die Bedingungen einer Gesamtzusage auch einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (ErfK–Preis §§ 305-310 BGB Rdnr. 22).
2.3 Eine Gesamtzusage ist nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 17.01.2012 – 3 AZR 135/10 Rdnr. 25).
Gleiches gilt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen „sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interesse der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten.“ (BAG 23.02.2011 – 10 AZR 101/10 – NZA – RR 2012, 122; juris Rdnr. 22).
- 11 -
2.4 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nach Ansicht der hiesigen Kammer festzustellen, dass sich das zugesagte Rückkehrrecht nur auf eine Schließung/Auflösung der BKK bezieht und nicht auf Umstände bei späteren Rechtsnachfolgern.
2.4.1 Schon der Vertragswortlaut bezieht sich nur auf „den Fall der Schließung/Auflösung der BKK B.“. Irgendwelche Rechtsnachfolger werden nicht angesprochen, sind somit vom Vertragswortlaut auch nicht gemeint.
2.4.2 Selbst wenn man den Vertragswortlaut nicht als eindeutig ansehen will, dann ist aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ebenfalls nicht feststellbar, dass Rechtsnachfolger mit eingeschlossen sein sollten.
a) Im Internet sind etliche Entscheidungen zu finden, die Regelungen zu einem Rückkehrrecht enthalten.
Wohl am häufigsten anzutreffen, sind Regelungen bei der Deutschen T.. Das Rückkehrrecht bezieht sich auf die „Kabelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger“ (BAG, 19.10.2011 – 7 AZR 672/10 – BB 2012, 1088; juris Rdnr. 4 f).
Die Freie und Hansestadt H. verpflichtet sich, ehemalige Arbeitnehmer dann wieder zu beschäftigen, wenn nach erstmaliger Ausgliederung auf eine Anstalt (BAG, 19.10.2011
– 5 AZR 138/10 – juris Rdnr. 3), ein Unternehmen (BAG, 22.10.2009 – 8 AZR 286/08 – juris Rdnr. 2) oder eine Stiftung (LAG Hamburg, 30.07.2009 – 7 Sa 62/08 – juris Rdnr. 5) eine weitere Überführung „in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt H.“ stattfindet. Gleiches gilt für den Fall der Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH (LAG Hamburg, 02.02.2010 – 4 Sa 38/09 – juris Rdnr. 6).
Das Land Berlin sicherte in 1995 per Gesetz „für den Zeitraum von drei Jahren“ ein Rückkehrrecht „im Falle einer Rechtsformänderung der Anstalt“ zu (LAG Berlin, 07.01.2007 – 13 Sa 1927/04 – juris Rdnr. 6).
Im Bereich der Privatwirtschaft sicherte eine Aktiengesellschaft ein Wiedereintrittsrecht zu, falls das neue Unternehmen „von anderen Eigentümern übernommen oder aufgelöst wurde bzw. die Produktlinie eingestellt wird“ (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 4).
- 12 -
Eine andere Aktiengesellschaft garantiert in einer Betriebsvereinbarung ein Rückkehrrecht „sofern eine Weiterbeschäftigung innerhalb der neuen Gesellschaft aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich ist“ (LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 – 1 Sa 656/10 – juris Rdnr. 8). Das LAG Rheinland-Pfalz hat hierzu entschieden, dass eine Rücknahmeverpflichtung bei einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf spätere Rechtsnachfolger nicht bestehe (aaO Rdnr. 65). Erst viel spätere schriftliche Zusagen angesichts der geplanten weiteren Ausgliederung hätten zur Weitergeltung der Rückkehrzusage geführt (ebenda).
b) All dies zeigt, dass die beteiligten Verkehrskreise sehr wohl in der Lage sind zu erkennen, dass für den Fall weiterer Rechtsträgerwechsel Vorsorge getroffen werden kann. Daraus ist umgekehrt zu schlussfolgern, dass – wie hier – bei Fehlen einer Regelung zu Situationen bei Rechtsnachfolgern diese in das Rückkehrrecht nicht einbezogen sind.
2.4.3 Auch bei Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist nach der hier vertretenen Ansicht kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.
Der Sinn und Zweck eines eingeräumten Rückkehrrechts besteht darin, den jeweiligen Arbeitnehmer von möglichen Nachteilen, die mit dem Arbeitgeberwechsel verbunden sein könnten, zu schützen (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24) und sie ggf. damit zu einem Wechsel zu bewegen.
Unbestritten befanden sich die hiesigen Arbeitnehmer bei dem beklagten Land in sehr sicheren Arbeitsverhältnissen, jedenfalls was den Bestand des Arbeitsverhältnisses anging. Hätten sie jedoch die erforderliche Zustimmung gem. § 147 Abs. 2 Satz 6 SGB V zum Arbeitgeberwechsel nicht erteilt, hätte für sie der ehemalige Arbeitsplatz nicht weiter zur Verfügung gestanden. Angesichts der Personalüberhangsituation beim beklagten Land in dieser Zeit hätten diese Arbeitnehmer dann damit rechnen müssen, irgendwo eingesetzt zu werden, im Extremfall beim unbeliebten Sozialamt. Insofern hatten die Arbeitnehmer durchaus ein Eigeninteresse daran, zur BKK zu wechseln, was möglicherweise auch dadurch gesteigert wurde, dass die Vergütung
– entsprechend dem Vortrag des beklagten Landes – dort höher war.
Gegen einen Wechsel sprach aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer die wirtschaftlich ungesicherte Lage bei der BKK. Insofern schien eine Schließung/Auflösung der BKK jedenfalls als möglich, was den Verlust des Arbeitsverhältnisses mit eingeschlossen hätte.
- 13 -
Selbst wenn aus diesem Szenario die Notwendigkeit abgeleitet wird, dass das beklagte Land den Arbeitnehmern attraktive Angebote hätte unterbreiten müssen, so besagt dies nichts darüber, wie weit die Angebote zu gehen hätten.
Die Absicherung bezüglich einer Schließung bei der BKK ist durchaus ein attraktives Angebot. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einräumung des Rückkehrrechts andere nahe liegende Risiken des Arbeitsplatzverlustes nicht abdeckte (vgl. insofern BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24). Die Gesamtzusage schloss betriebsbedingte Kündigungen durch die BKK nicht aus, die angesichts der wirtschaftlichen Situation durchaus realistisch waren. Wenn selbst solche nahe liegenden Risiken nicht abgedeckt werden, dann fehlt es auch an Anhaltspunkten, über den Wortlaut hinaus die Absicherung von Risiken selbst bei weiteren Rechtsnachfolgern in diese Zusage hinein zu interpretieren.
Die Situation nach einer Fusion ähnelt in der Regel auch nicht der Ausgangssituation bei der BKK. Fusionen erfolgen auf freiwilliger Basis. Regelmäßig wird damit das Ziel verfolgt, durch Synergieeffekte die wirtschaftlichen Grundlagen zu stärken. Die Gefahr einer Schließung rückt damit in weitere Ferne. Ebenfalls schwindet die Einflussmöglichkeit des beklagten Landes auf diese neue Betriebskrankenkasse, da die Repräsentanz im Verwaltungsrat der Krankenkasse abnimmt. Angesichts dieser Situation und der Interessenlage des beklagten Landes hätte es ganz besondere Anhaltspunkte bedurft, um annehmen zu können, dass das beklagte Land ein Rückkehrrecht im Falle der Schließung bei einem Rechtsnachfolger hätte einräumen wollen. Diese sind nach hiesiger Auffassung nicht gegeben.
Eine andere Interpretation der Rückkehrklausel lässt sich auch nicht damit begründen, dass das beklagte Land anderenfalls jederzeit die Möglichkeit besessen hätte, sich durch eine auch nur kurzzeitig nach dem Personalübergang stattfindende Fusion mit einer anderen Betriebskrankenkasse von der Verpflichtung gegenüber den übergegangenen Mitarbeitern zu lösen. Problematisch wäre dies nur, wenn anschließend eine Schließung der neu gegründeten Krankenkasse stattfände. Es bestehen schon erhebliche Bedenken, ob dies angesichts des Erfordernisses der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Fusion realistisch ist. Im Übrigen wäre solch ein Vorgehen auch dem Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgesetzt.
2.4.4 Soweit das Rückkehrrecht als „unbefristet“ bezeichnet wird, führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Auslegung. Damit wird nur die Abgrenzung zu den in der Praxis nicht unüblichen befristeten Rückkehrrechten vorgenommen. Dies betrifft die zeitliche Dimension,
- 14 -
nicht die Bedingungen des Rückkehrrechts. Für einen durchschnittlichen Vertragspartner war dies auch erkennbar.
2.4.5 Für das hier vorgenommene Auslegungsergebnis spricht indirekt auch die Entwicklung nach Vertragsschluss. In der VBSV vom 12.08.1998 wird das Rückkehrrecht nur auf Umstände bezogen, die bei der BKK eintreten. Eine derartige Beschränkung in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften macht jedoch keinen Sinn, wenn vermeintlich vier Monate vorher das beklagte Land allen interessierten Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht auch bezogen auf Umstände eingeräumt hätte, die sich auf Rechtsnachfolger beziehen.
Aus den gleichen Gründen ist auch die Interpretation des beklagten Landes nicht nachvollziehbar, dass die Gesamtzusage in Gestalt des Schreibens vom 20. April 1998 auch den Fall einer Fusion umfassen solle. Warum soll in der VBSV ein Rückkehrrecht trotz einer derart weiten Zusage dann nur bestehen, wenn die Fusion mit Personalabbau verbunden ist und die entsprechenden Arbeitnehmer davon betroffen werden?
2.4.6 Die hier vorgenommene Auslegung entspricht auch den Ergebnissen der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen. Wird ein Rückkehrrecht bei Eintritt von Bedingungen bei einer konkret bezeichneten Gesellschaft eingeräumt, dann erstreckt die Rechtsprechung diese Wirkungen nicht auf weitere Rechtsnachfolger (BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 311/03 – juris Rdnr. 24; LAG Rheinland-Pfalz, 10.05.2011 – 1 Sa 656/10 – juris Rdnr. 65).
3. Da der Klägerin ein Rückkehrrecht nicht zusteht, ist das beklagte Land nicht verpflichtet, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Arbeitsvertrages anzunehmen. Der erste Hilfsantrag ist ebenfalls nicht begründet. So ist das beklagte Land mangels Rückkehrrecht auch nicht verpflichtet, der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unterbreiten.
Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.05.2012 erstmals erhobene weitere Hilfsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen, da die hierfür von ihr aufgestellten Bedingungen nicht zutreffen. Die Berufungskammer hält die Klage für zulässig. Die Begründetheit der Klage scheitert auch nicht allein daran, dass statt des Abschlusses eines Arbeitsvertrages zu den ursprünglichen Bedingungen die Konkretisierung der Bedingungen entsprechend dem nunmehr gestellten Hilfsantrag hätten erfolgen müssen.
- 15 -
C.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da mit dieser Entscheidung von den Urteilen der Kammern 4, 14, 8 und 6 des hiesigen Landesarbeitsgerichts abgewichen wird.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung
- 16 -
und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Für das beklagte Land ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
K.
Z.
K. (für Sp.)
- 17 -
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
15 Sa 180/12 und
16 Ca 10557/11
Arbeitsgericht Berlin
Beschluss
In Sachen
pp
wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 23.05.2012 – 15 Sa 180/12 – wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3, Zeile 9 muss es statt „Vereinbarung“ richtig „Vereinigung“ heißen.
Es handelt sich um einen Schreibfehler, der nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen sind.
Berlin, den 3. August 2012
Kammer 15
Der Vorsitzende
K.
Vorsitzender Richter
am Landesarbeitsgericht
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |