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BAG, Ur­teil vom 28.07.2010, 5 AZR 521/09

   
Schlagworte: Arbeitszeit, Ausschlussfrist, Arbeitszeitkonto
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 521/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.07.2010
   
Leitsätze: Die vorbehaltlose Mitteilung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über den Stand des für ihn geführten Arbeitszeitkontos stellt dessen Saldo ebenso streitlos wie eine Lohn- oder Gehaltsmitteilung die darin ausgewiesene Geldforderung.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 26.11.2008, 5 Ca 3785/08
Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 21.04.2009, 9 Sa 58/09
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

5 AZR 521/09

9 Sa 58/09

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am 28. Ju­li 2010

UR­TEIL

Rad­t­ke, Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungskläger und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Fünf­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der Be­ra­tung vom 28. Ju­li 2010 durch den Vi­ze­präsi­den­ten des Bun­des­ar­beits­ge­richts Dr. Müller-Glöge, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Laux, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Biebl so­wie den eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Sap­pa und die eh­ren­amt­li­che Rich­te­rin Zorn für Recht er­kannt:


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1. Auf die Re­vi­si­on des Klägers wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 21. April 2009 - 9 Sa 58/09 - auf­ge­ho­ben.

2. Auf die Be­ru­fung des Klägers wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Dort­mund vom 26. No­vem­ber 2008 - 5 Ca 3785/08 - teil­wei­se ab­geändert.

3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 1.125,00 Eu­ro brut­to nebst Zin­sen iHv. fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 16. Ju­li 2008 zu zah­len.

4. Die Be­klag­te hat die Kos­ten des Rechts­streits zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Aus­zah­lung ei­nes Gut­ha­bens auf ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to.

Der Kläger war bis zum 14. Mai 2008 bei der Be­klag­ten beschäftigt. Auf das Ar­beits­verhält­nis fand der all­ge­mein­ver­bind­li­che Bun­des­rah­men­ta­rif­ver­trag für das Bau­ge­wer­be vom 4. Ju­li 2002 (im Fol­gen­den: BRTV-Bau) An­wen­dung.

§§ 3, 15 BRTV-Bau lau­ten aus­zugs­wei­se:

„§ 3

Ar­beits­zeit

...

1.43 Ar­beits­zeit- und Ent­gelt­kon­to (Aus­gleichs­kon­to)

Für je­den Ar­beit­neh­mer wird ein in­di­vi­du­el­les Aus­gleichs­kon­to ein­ge­rich­tet. Auf die­sem Aus­gleichs­kon­to ist die Dif­fe­renz zwi­schen dem Lohn für die tatsächlich ge­leis­te­ten Ar­beits­stun­den und dem nach Nr. 1.42 er­rech­ne­ten Mo­nats­lohn für je­den Ar­beit­neh­mer gut­zu­schrei­ben bzw. zu be­las­ten. Lohn für Leis­tungs­lohn-Mehr­stun­den darf nicht ein-

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be­hal­ten und gut­ge­schrie­ben wer­den. Die Fra­ge ei­ner Ver­zin­sung des Gut­ha­bens ist be­trieb­lich zu re­geln.

Das Ar­beits­zeit­gut­ha­ben und der dafür ein­be­hal­te­ne Lohn dürfen zu kei­nem Zeit­punkt 150 St­un­den, die Ar­beits­zeit­schuld und der dafür be­reits ge­zahl­te Lohn dürfen zu kei­nem Zeit­punkt 30 St­un­den über­schrei­ten. Wird ein Gut­ha­ben für 150 St­un­den er­reicht, so ist der Lohn für die darüber hin­aus­ge­hen­den St­un­den ne­ben dem Mo­nats­lohn aus­zu­zah­len. Auf dem Aus­gleichs­kon­to gut­ge­schrie­be­ner Lohn darf nur zum Aus­gleich für den Mo­nats­lohn, als Win­ter­aus­fall­geld-Vor­aus­leis­tung für bis zu 100 St­un­den bei wit­te­rungs­be­ding­tem Ar­beits­aus­fall in der Schlecht­wet­ter­zeit, bei wit­te­rungs­be­ding­tem Ar­beits­aus­fall außer­halb der Schlecht­wet­ter­zeit, am En­de des Aus­gleichs-Zeit­rau­mes oder bei Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers bzw. im To­des­fall aus­ge­zahlt wer­den.

Das Aus­gleichs­kon­to soll nach zwölf Ka­len­der­mo­na­ten aus­ge­gli­chen sein. Be­steht am En­de des Aus­gleichs­zeit­rau­mes noch ein Gut­ha­ben, das nicht mehr durch ar­beits­freie Ta­ge aus­ge­gli­chen wer­den kann, so sind die Gut­ha­ben­stun­den ab­zu­gel­ten.

Durch frei­wil­li­ge Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung können die dem Gut­ha­ben zu­grun­de lie­gen­den Vor­ar­beits­stun­den und das dafür gut­ge­schrie­be­ne Ar­beits­ent­gelt un­ter An­rech­nung auf das zu­schlags­freie Vor­ar­beits­vo­lu­men des neu­en Aus­gleichs­zeit­rau­mes ganz oder teil­wei­se in die­sen über­tra­gen wer­den. In ei­ner sol­chen Be­triebs­ver­ein­ba­rung muss dem Ar­beit­neh­mer ein An­spruch auf Aus­zah­lung sei­nes Gut­ha­bens ein­geräumt wer­den; die­ser muss bis zum En­de des lau­fen­den Aus­gleichs­zeit­rau­mes schrift­lich gel­tend ge­macht wer­den.

Be­steht am En­de des Aus­gleichs­zeit­rau­mes ei­ne Zeit­schuld, so ist die­se in den nächs­ten Aus­gleichs­zeit­raum zu über­tra­gen und in die­sem aus­zu­glei­chen. Bei Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers sind et­wai­ge Gut­ha­ben oder Schul­den aus­zu­glei­chen.

...


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§ 15

Aus­schluss­fris­ten

1. Al­le bei­der­sei­ti­gen Ansprüche aus dem Ar­beits­verhält­nis und sol­che, die mit dem Ar­beits­verhält­nis in Ver­bin­dung ste­hen, ver­fal­len, wenn sie nicht in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach der Fällig­keit ge­genüber der an­de­ren Ver­trags­par­tei schrift­lich er­ho­ben wer­den; be­steht bei Aus­schei­den des Ar­beit­neh­mers ein Ar­beits­zeit­gut­ha­ben, beträgt die Frist für die­ses Ar­beits­zeit­gut­ha­ben je­doch 6 Mo­na­te.

2. Lehnt die Ge­gen­par­tei den An­spruch ab oder erklärt sie sich nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen nach der Gel­tend­ma­chung des An­spruchs, so verfällt die­ser, wenn er nicht in­ner­halb von zwei Mo­na­ten nach der Ab­leh­nung oder dem Frist­ab­lauf ge­richt­lich gel­tend ge­macht wird. Dies gilt nicht für Zah­lungs­ansprüche des Ar­beit­neh­mers, die während ei­nes Kündi­gungs­schutz­pro­zes­ses fällig wer­den und von sei­nem Aus­gang abhängen. Für die­se Ansprüche be­ginnt die Ver­fall­frist von zwei Mo­na­ten nach rechts­kräfti­ger Be­en­di­gung des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens.“

Ei­ne frei­wil­li­ge Be­triebs­ver­ein­ba­rung oder ei­ne ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 4 BRTV-Bau gibt es nicht.

Je­den­falls im Zeit­raum von Mai bis ein­sch­ließlich Sep­tem­ber 2006 er­hielt der Kläger ne­ben sei­ner Lohn­ab­rech­nung, auf der das Ar­beits­zeit­kon­to mit „0“ St­un­den und „0“ Eu­ro geführt wur­de, je­weils ein Zu­satz­blatt „Be­stand­teil der Lohn­ab­rech­nung“, wel­ches den Stand sei­nes in­di­vi­du­el­len Ar­beits­zeit­gut­ha­bens wie­der­gab. Zum 1. Ok­to­ber 2006 be­lief sich die­ses auf 90 St­un­den.

Ab Ok­to­ber 2006 wies die Be­klag­te das nun als Ar­beits­zeit-/Geld­kon­to be­zeich­ne­te Aus­gleichs­kon­to auf den je­wei­li­gen mo­nat­li­chen Lohn­ab­rech­nun­gen aus. In der Ab­rech­nung für Ok­to­ber 2006 wur­de ein Gut­ha­ben von 1,26 St­un­den mit­ge­teilt.

Mit der am 5. Au­gust 2008 beim Ar­beits­ge­richt Dort­mund ein­ge­gan­ge­nen Kla­ge hat der Kläger nach vor­her­ge­hen­der er­folg­lo­ser außer­ge­richt­li­cher schrift­li­cher Gel­tend­ma­chung vom 4. Ju­li 2008 un­ter Frist­set­zung bis zum 15. Ju­li 2008 die Vergütung für 90 St­un­den zu je 12,50 Eu­ro brut­to be­gehrt.


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Der Kläger hat be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, an ihn 1.125,00 Eu­ro brut­to

nebst Zin­sen iHv. fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 16. Ju­li 2008 zu zah­len.

Die Be­klag­te hat Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt. Sie ist der Auf­fas­sung, der An­spruch sei ver­fal­len.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge so­wie ei­ne Wi­der­kla­ge der Be­klag­ten ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen. Mit der vom Se­nat zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­on ver­folgt der Kläger sein Zah­lungs­be­geh­ren wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on des Klägers ist be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat zu Un­recht die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das kla­ge­ab­wei­sen­de Ur­teil des Ar­beits­ge­richts zurück­ge­wie­sen. Die Be­klag­te schul­det dem Kläger gemäß § 611 BGB die Vergütung von 90 Ar­beits­stun­den zu je 12,50 Eu­ro brut­to nebst Ver­zugs­zin­sen in ge­setz­li­cher Höhe.

I. Der Zah­lungs­an­spruch ist je­den­falls bei Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses im gel­tend ge­mach­ten Um­fang ent­stan­den, als sich der für En­de Sep­tem­ber 2006 auf dem Ar­beits­zeit­kon­to aus­ge­wie­se­ne Gut­ha­ben­sal­do von 90 St­un­den in ei­nen Geld­an­spruch wan­del­te.

1. Ein Ar­beits­zeit­kon­to drückt aus, in wel­chem Um­fang der Ar­beit­neh­mer Ar­beit ge­leis­tet hat und des­halb Vergütung be­an­spru­chen kann, bzw. in wel­chem Um­fang er noch Ar­beits­leis­tung für die ver­ein­bar­te Vergütung er­brin­gen muss. Da die­ses Zeit­gut­ha­ben nur in an­de­rer Form den Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers aus­drückt (BAG 13. Fe­bru­ar 2002 - 5 AZR 470/00 - BA­GE 100, 256), genügt für die Schlüssig­keit ei­ner Kla­ge, die auf Aus­gleich des Gut­ha­bens auf ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to ge­rich­tet ist, dass der Kläger die


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Ver­ein­ba­rung ei­nes Ar­beits­zeit­kon­tos und das Be­ste­hen ei­nes Gut­ha­ben dar­legt (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 1 der Gründe, EzA ZPO § 253 Nr. 22). Der Sa­che nach han­delt es sich um den Vergütungs­an­spruch für vor­ge­leis­te­te Ar­beit (BAG 24. Sep­tem­ber 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 a der Gründe, BA­GE 108, 1 zu § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau).

2. Der Kläger hat für Sep­tem­ber 2006 das Zu­satz­blatt „Be­stand­teil der Lohn­ab­rech­nung“, wel­ches den Stand sei­nes in­di­vi­du­el­len Aus­gleichs­kon­tos wie­der­gab, vor­ge­legt. Da­nach be­lief sich sein Gut­ha­ben per 1. Ok­to­ber 2006 auf 90 St­un­den. Die­ses Gut­ha­ben ist we­gen der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit 1.125,00 Eu­ro brut­to ent­spre­chend 12,50 Eu­ro brut­to je Ar­beits­stun­de zu vergüten. Für die­sen Zah­lungs­an­spruch ist es un­er­heb­lich, dass die Be­klag­te das Gut­ha­ben, an­ders als dies § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau vor­sieht, nicht in Geld, son­dern in „Lohn­stun­den“ aus­ge­wie­sen hat.

II. Der An­spruch ist nicht durch Erfüllung er­lo­schen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO für den Se­nat bin­dend fest­ge­stellt, dass das Gut­ha­ben we­der im Ok­to­ber 2006 noch später durch Frei­zeit aus­ge­gli­chen wor­den ist. Die Be­klag­te hat die Gut­ha­ben­stun­den auch nicht ab­ge­gol­ten.

III. Der An­spruch des Klägers ist nicht ver­fal­len.

1. Der An­spruch auf ei­ne Zeit­gut­schrift, der zunächst an die Stel­le des ursprüng­li­chen Vergütungs­an­spruchs aus § 611 BGB ge­tre­ten war, be­durf­te kei­ner Gel­tend­ma­chung iSd. § 15 BRTV-Bau, denn die Be­klag­te hat­te die Gut­ha­ben­stun­den im Ar­beits­zeit­kon­to des Klägers zum 1. Ok­to­ber 2006 vor­be­halt­los aus­ge­wie­sen. Da­mit war wie bei der Aus­wei­sung ei­ner Vergütungs­for­de­rung in ei­ner Lohn­ab­rech­nung der Zweck der Gel­tend­ma­chung er­reicht.

a) Ei­ne ein­mal in ei­ner schrift­li­chen Lohn­ab­rech­nung des Ar­beit­ge­bers aus­ge­wie­se­ne Lohn­for­de­rung ist streit­los ge­stellt und muss nicht noch ein­mal schrift­lich gel­tend ge­macht wer­den. Das folgt aus dem Zweck von Aus­schluss­fris­ten. Der Gläubi­ger soll durch die­se an­ge­hal­ten wer­den, die Be­gründet­heit und Er­folgs­aus­sich­ten sei­ner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuld­ner


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in­ner­halb der maßge­ben­den Fris­ten dar­auf hin­wei­sen, ob und wel­che Ansprüche im Ein­zel­nen noch er­ho­ben wer­den. Der Schuld­ner soll sich dar­auf ver­las­sen können, nach Ab­lauf der Ver­fall­frist nicht mehr in An­spruch ge­nom­men zu wer­den. Mit der Zu­lei­tung ei­ner vor­be­halt­lo­sen Lohn­ab­rech­nung ist die­ser Zweck der Aus­schluss­frist er­reicht, oh­ne dass es ei­ner wei­te­ren Gel­tend­ma­chung be­darf (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - BA­GE 73, 54; 20. Ok­to­ber 1982 - 5 AZR 110/82 - BA­GE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Aus­schluss­fris­ten Nr. 92; 8. Au­gust 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Aus­schluss­fris­ten Nr. 67). Die Ob­lie­gen­heit zur Gel­tend­ma­chung lebt nicht wie­der auf, wenn der Ar­beit­ge­ber die For­de­rung später be­strei­tet (BAG 21. April 1993 - 5 AZR 399/92 - aaO).

b) Die­se Grundsätze sind auf die Aus­wei­sung von Gut­ha­ben­stun­den in ei­nem vom Ar­beit­ge­ber für den ein­zel­nen Ar­beit­neh­mer geführ­ten Ar­beits­zeit­kon­to, das ei­nen Vergütungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers nur in an­de­rer Form aus­drückt, zu über­tra­gen. Die vor­be­halt­lo­se Mit­tei­lung ei­nes Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer über den Stand des Ar­beits­zeit­kon­tos stellt des­sen Sal­do eben­so streit­los wie ei­ne Lohn- oder Ge­halts­mit­tei­lung ei­ne Geld­for­de­rung. Ei­ner wei­te­ren Gel­tend­ma­chung be­darf es nicht mehr. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass Bu­chun­gen und Gut­schrif­ten auf ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to kein An­er­kennt­nis im Rechts­sin­ne, dh. kei­ne rechts­geschäft­li­che Erklärung, son­dern le­dig­lich Wis­sens­erklärun­gen dar­stel­len (vgl. BAG 19. März 2008 - 5 AZR 328/07 - Rn. 26, AP BGB § 611 Fei­er­tags­vergütung Nr. 1; zur Ge­halts­ab­rech­nung 23. Sep­tem­ber 2009 - 5 AZR 973/08 - Rn. 27, EzA TVG § 4 Ta­rif­loh­nerhöhung Nr. 50).

2. Die Not­wen­dig­keit zur Gel­tend­ma­chung ei­nes auf ei­nem Ar­beits­zeit­kon­to aus­ge­wie­se­nen An­spruchs lebt man­gels ab­wei­chen­der Re­ge­lung nicht wie­der auf, wenn sich - bei­spiels­wei­se - we­gen des Ab­laufs ei­nes Aus­gleichs­zeit­raums oder der Sch­ließung ei­nes Ar­beits­zeit­kon­tos ein Frei­zeit­aus­gleichs in ei­nen Zah­lungs­an­spruch wan­delt. Der Zah­lungs­an­spruch ist im Verhält­nis zum Zeit­gut­ha­ben kein neu­er An­spruch im Sin­ne der Aus­schluss­frist. Er er­setzt ihn le­dig­lich, nach­dem ei­ne Frei­stel­lung aus­schei­det. Die Gel­tend­ma­chung


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ei­ner Zeit­gut­schrift oder der gleich­wer­ti­gen Zah­lung ent­spre­chen ein­an­der (BAG 13. Fe­bru­ar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 3 c der Gründe, BA­GE 100, 256; 5. Sep­tem­ber 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B III 1 a der Gründe, BA­GE 102, 321).

3. Hier­nach muss­te der Kläger die Ab­gel­tung der Gut­ha­ben­stun­den we­der im Ok­to­ber 2006 noch später schrift­lich oder ge­richt­lich gel­tend ma­chen, denn das Gut­ha­ben war be­reits streit­los ge­stellt. Des­halb ist es für die An­wen­dung der ta­rif­li­chen Aus­schluss­frist un­er­heb­lich, aus wel­chen Gründen die Be­klag­te das Ar­beits­zeit­kon­to des Klägers auf „0“ stell­te, oh­ne die Gut­ha­ben­stun­den zu vergüten oder durch be­zahl­te Frei­zeit aus­zu­glei­chen. Da die ers­te Stu­fe der Aus­schluss­frist nicht ein­zu­hal­ten war, war der Kläger auch nicht ge­hal­ten, den An­spruch in­ner­halb der ta­rif­lich ge­re­gel­ten Frist ge­richt­lich gel­tend zu ma­chen (vgl. BAG 20. Ok­to­ber 1982 - 5 AZR 110/82 - BA­GE 40, 258).

4. Die mit dem En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses be­gin­nen­de Frist des § 15 Nr. 1 Alt. 2 BRTV-Bau hat der Kläger ge­wahrt, denn er ist am 14. Mai 2008 aus­ge­schie­den und hat die For­de­rung mit Schrei­ben vom 4. Ju­li 2008 und am 5. Au­gust 2008 kla­ge­wei­se er­ho­ben.

IV. Der Zins­an­spruch ist gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB we­gen Schuld­ner­ver­zugs der Be­klag­ten be­gründet. Der Kläger hat mit Schrei­ben vom 4. Ju­li 2008 un­ter Frist­set­zung zum 15. Ju­li 2008 die Zah­lung von 1.125,00 Eu­ro brut­to be­gehrt.

V. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.

Müller-Glöge Laux Biebl

Sap­pa Zorn

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