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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

BAG, Ur­teil vom 21.02.2017, 1 AZR 367/15

   
Schlagworte: Betriebsrat, Betriebsrat: Mitbestimmung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 367/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.02.2017
   
Leitsätze: Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB begründet keine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein gerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen, wenn der Betriebsrat die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers verweigert.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.2014, 3 Ca 5453/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2015, 14 Sa 904/14
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

1 AZR 367/15
14 Sa 904/14
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Hamm

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
21. Fe­bru­ar 2017

UR­TEIL

Met­ze, Ur­kunds­be­am­ter
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Kläger, Be­ru­fungskläger, Re­vi­si­ons­be­klag­ter und Re­vi­si­onskläger,

pp.

Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te, Re­vi­si­onskläge­rin und Re­vi­si­ons­be­klag­te,

hat der Ers­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 21. Fe­bru­ar 2017 durch die Präsi­den­tin des Bun­des­ar­beits­ge­richts Schmidt, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ah­rendt, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Tre­ber so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Fas­ben­der und Berg für Recht er­kannt:

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1. Auf die Re­vi­si­on der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm vom 12. Mai 2015 - 14 Sa 904/14 - auf­ge­ho­ben, so­weit es die Be­klag­te ver­ur­teilt hat, bezüglich des Zu­stim­mungs­er­su­chens vom 20. No­vem­ber 2013 ein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren nach § 99 Abs. 4 Be­trVG durch­zuführen.

Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Dort­mund vom 8. Mai 2014 - 3 Ca 5453/13 - wird zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten der Be­ru­fung und der Re­vi­si­on hat der Kläger zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über ei­ne Ver­pflich­tung der Be­klag­ten zur Durchführung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens.

Der Kläger ist seit Ja­nu­ar 1999 bei der Be­klag­ten, die meh­re­re Spiel­ban­ken be­treibt, beschäftigt. Er war zunächst als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel in der Spiel­bank B tätig. Mit sei­nem Ein­verständ­nis ver­setz­te ihn die Be­klag­te zum 1. Sep­tem­ber 2008 in die­ser Funk­ti­on in die Spiel­bank D. Der bei die­ser Maßnah­me nicht be­tei­lig­te Be­triebs­rat der Spiel­bank D lei­te­te im Mai 2009 ein Be­schluss­ver­fah­ren mit dem Ziel der Auf­he­bung der Ein­stel­lung des Klägers ein. Nach ei­nem zwi­schen­zeit­li­chen Ru­hen des Ver­fah­rens gab das Ar­beits­ge­richt mit Be­schluss vom 28. Ja­nu­ar 2014 dem An­trag des Be­triebs­rats statt.

Die Be­klag­te stell­te den Kläger be­reits ab En­de März 2011 von sei­ner Ver­pflich­tung zur Ar­beits­leis­tung frei. Ge­gen meh­re­re von ihr in der Fol­ge­zeit aus­ge­spro­che­ne Kündi­gun­gen er­hob der Kläger Kündi­gungs­schutz­kla­gen, de­nen das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm statt­gab. Der Kläger ver­lang­te dar­auf­hin von der Be­klag­ten sei­ne Beschäfti­gung als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel. Die Be­klag­te be­an­trag­te mit Schrei­ben vom 20. No­vem­ber 2013 beim Be­triebs­rat

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der Spiel­bank D die Zu­stim­mung zur Ein­stel­lung des Klägers. Der Be­triebs­rat ver­wei­ger­te die­se form- und frist­ge­recht und be­rief sich da­bei auch auf den Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rungs­grund nach § 99 Abs. 2 Nr. 6 Be­trVG.

Der Kläger hat gel­tend macht, die Be­klag­te sei ver­pflich­tet, ein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durch­zuführen, um sei­ne Beschäfti­gung als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel in der Spiel­bank D zu ermögli­chen. An­dern­falls könne sie ihn trotz der un­wirk­sa­men Kündi­gun­gen dau­er­haft nicht in die­ser Funk­ti­on beschäfti­gen. Zu­min­dest auf­grund der vom Be­triebs­rat gel­tend ge­mach­ten Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rungs­gründe ha­be er ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an der Durchführung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens.

Der Kläger hat - so­weit für die Re­vi­si­on von Be­deu­tung - be­an­tragt,

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, bezüglich des Zu­stim­mungs­er­su­chens vom 20. No­vem­ber 2013 das Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren gemäß § 99 Abs. 4 Be­trVG durch­zuführen und ihn durch ei­ne zu­sam­men­fas­sen­de Schil­de­rung über den je­wei­li­gen Ver­fah­rens­stand ein­mal im Mo­nat zu un­ter­rich­ten und ihm die Möglich­keit ei­ner Stel­lung­nah­me zum Ver­fah­ren je­weils zu ge­ben.

Die Be­klag­te hat Kla­ge­ab­wei­sung be­an­tragt.

Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge ins­ge­samt ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt die Be­klag­te zur Durchführung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens ver­ur­teilt und das Rechts­mit­tel im Übri­gen zurück­ge­wie­sen. Die Be­klag­te be­gehrt mit ih­rer Re­vi­si­on die Wie­der­her­stel­lung der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung. Der Kläger ver­folgt mit sei­ner Re­vi­si­on sein darüber hin­aus­ge­hen­des Kla­ge­be­geh­ren wei­ter.

Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten ist be­gründet; die des Klägers ist dem Se­nat nicht zur Ent­schei­dung an­ge­fal­len.

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I. Die Re­vi­si­on der Be­klag­ten hat Er­folg. Ent­ge­gen der An­sicht des Lan­des­ar­beits­ge­richts ist sie nicht ver­pflich­tet ein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durch­zuführen. Die in­so­weit zulässi­ge Kla­ge ist un­be­gründet.

1. Das auf die Durchführung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens ge­rich­te­te Kla­ge­be­geh­ren ist nach ge­bo­te­ner Aus­le­gung hin­rei­chend be­stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Kla­ge­an­trag ist nach sei­nem Wort­laut auf die „Durchführung“ ei­nes 11 ge­richt­li­chen Ver­fah­rens nach § 99 Abs. 4 Be­trVG ge­rich­tet. Die Be­klag­te soll nicht nur ein Be­schluss­ver­fah­ren zur Er­set­zung der Zu­stim­mung des Be­triebs­rats in D zur Ein­stel­lung des Klägers als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel beim zuständi­gen Ar­beits­ge­richt ein­lei­ten. Das im Kla­ge­an­trag ent­hal­te­ne wei­te­re Be­geh­ren und der Sach­vor­trag des Klägers zei­gen, dass die Be­klag­te al­les Er­for­der­li­che un­ter­neh­men soll, um sei­ne Beschäfti­gung als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel in der Spiel­bank D zu ermögli­chen. An­ge­sichts die­ser Ziel­set­zung er­for­dert ei­ne „Durchführung“ des Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens, dass die Be­klag­te das ge­richt­li­che Ver­fah­ren so lan­ge und er­for­der­li­chen­falls über bei­de Tat­sa­chen­in­stan­zen führt, bis über den Zu­stim­mungs­er­set­zungs­an­trag ent­we­der durch ei­nen rechts­kräfti­gen ge­richt­li­chen Be­schluss nach §§ 84, 91 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ent­schie­den ist oder - nach Er­tei­lung der vom Kläger er­streb­ten Zu­stim­mung durch den Be­triebs­rat und ent­spre­chen­der Er­le­di­gungs­erklärung der Be­tei­lig­ten (§ 83a Abs. 2 und Abs. 3, § 90 Abs. 2 ArbGG) - das Ver­fah­ren durch ge­richt­li­chen Be­schluss ein­ge­stellt wird. Die­ses An­trags­verständ­nis hat der Kläger­ver­tre­ter im Ter­min vor dem Se­nat auf Nach­fra­ge aus­drück­lich bestätigt.

b) Mit die­sem In­halt ist der Kla­ge­an­trag hin­rei­chend be­stimmt iSd. § 253 12 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Be­klag­te kann er­ken­nen, wel­ches kon­kre­te ge­richt­li­che Ver­fah­ren sie mit wel­chem An­trag ein­lei­ten und wie lan­ge sie es durchführen soll.

2. Dem Kläger steht kein An­spruch ge­gen die Be­klag­te auf Durchführung ei­nes Ver­fah­rens nach § 99 Abs. 4 Be­trVG zu. Es kann da­her da­hin­ste­hen, ob

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sein Be­geh­ren nicht schon des­halb oh­ne Er­folg bleibt, weil die Be­klag­te während des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens ge­genüber dem Kläger ei­ne auf die Zu­wei­sung ei­ner Tätig­keit als „Spiel­auf­sicht/Tisch­chef“ ge­rich­te­te Ände­rungskündi­gung aus­ge­spro­chen und da­mit von der per­so­nel­len Maßnah­me, auf die sich das vom Kläger be­gehr­te Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren be­zie­hen soll, Ab­stand ge­nom­men hat.

a) Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts kann ein Ar­beit­neh­mer bei der Ver­wei­ge­rung ei­ner nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG er­for­der­li­chen Zu­stim­mung vom Ar­beit­ge­ber die Ein­lei­tung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens ver­lan­gen, wenn sich der Ar­beit­ge­ber zur Durchführung die­ses Ver­fah­rens im We­ge ei­ner Selbst­bin­dung ver­pflich­tet hat. Für die An­nah­me ei­ner sol­chen Selbst­bin­dung müssen al­ler­dings be­son­de­re An­halts­punk­te ge­ge­ben sein (BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 28 ff., BA­GE 133, 307). Ein An­spruch auf Durchführung ei­nes Ver­fah­rens nach § 99 Abs. 4 Be­trVG soll auch in Be­tracht kom­men, wenn ein kol­lu­si­ves Zu­sam­men­wir­ken zwi­schen den Be­triebs­par­tei­en vor­liegt (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 33, aaO; 22. Sep­tem­ber 2005 - 2 AZR 519/04 - Rn. 42 ff., BA­GE 116, 7). Fer­ner ver­pflich­tet der in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX ge­setz­lich ver­an­ker­te Beschäfti­gungs­an­spruch schwer­be­hin­der­ter Men­schen den Ar­beit­ge­ber das ge­richt­li­che Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durch­zuführen, wenn er er­kennt, dass die gel­tend ge­mach­ten Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rungs­gründe tatsächlich nicht vor­lie­gen (vgl. BAG 3. De­zem­ber 2002 - 9 AZR 481/01 - zu A II 3 a und b der Gründe, BA­GE 104, 45).

b) Ein darüber hin­aus­ge­hen­der An­spruch ei­nes Ar­beit­neh­mers ge­gen den Ar­beit­ge­ber auf Durchführung ei­nes ge­richt­li­chen Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver-fah­rens folgt ent­ge­gen der An­sicht des Lan­des­ar­beits­ge­richts nicht aus der Rück­sicht­nah­me­pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB.

aa) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist je­de Par­tei des Ar­beits­ver­trags zur Rück­sicht­nah­me auf die Rech­te, Rechtsgüter und In­ter­es­sen ih­res Ver­trags­part­ners ver­pflich­tet. Dies dient dem Schutz und der Förde­rung des Ver­trags­zwecks (BAG 10. Sep­tem­ber 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BA­GE 132, 72). Im Ar-

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beits­verhält­nis können die Ver­trags­par­tei­en des­halb zur Ver­wirk­li­chung des Leis­tungs­in­ter­es­ses zu leis­tungs­si­chern­den Maßnah­men ver­pflich­tet sein. Da­zu gehört auch die Pflicht, im Zu­sam­men­wir­ken mit dem an­de­ren Teil die Vor­aus­set­zun­gen für die Durchführung des Ver­trags zu schaf­fen, Erfüllungs­hin­der­nis­se nicht ent­ste­hen zu las­sen oder zu be­sei­ti­gen und dem an­de­ren Teil den an­ge­streb­ten Leis­tungs­er­folg zu­kom­men zu las­sen (vgl. et­wa BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26 mwN, BA­GE 134, 296).

Die Rück­sicht­nah­me­pflicht kann es im Aus­nah­me­fall ei­ner Ver­trags­par­tei auch ge­bie­ten, die In­ter­es­sen der an­de­ren ak­tiv ge­genüber Drit­ten wahr­zu­neh­men (vgl. BGH 14. März 2012 - VIII ZR 220/11 - Rn. 23). Al­ler­dings ver­langt § 241 Abs. 2 BGB vom Ar­beit­ge­ber nicht, die Be­lan­ge des Ar­beit­neh­mers un­ter Hint­an­stel­lung ei­ge­ner schutzwürdi­ger Be­lan­ge durch­zu­set­zen. Grundsätz­lich ist der Ar­beit­ge­ber da­her nicht ge­hal­ten, im In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers von ei­nem ihm zu­ste­hen­den Recht Ge­brauch zu ma­chen, wenn dies für ihn die Ge­fahr be­gründet, ei­nen Rechts­streit führen zu müssen (vgl. BAG 24. Sep­tem­ber 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 23 mwN, BA­GE 152, 337).

bb) Hat der Be­triebs­rat die Zu­stim­mung zur Ein­stel­lung des Ar­beit­neh­mers iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG ver­wei­gert, be­gründet die ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht des Ar­beit­ge­bers kei­ne Ver­pflich­tung das ge­richt­li­che Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durch­zuführen (vgl. be­reits BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 32, BA­GE 134, 296).

(1) Der Ar­beit­neh­mer hat im be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis zwar grundsätz­lich ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an sei­ner tatsächli­chen Beschäfti­gung. Zur Durch­set­zung des­sel­ben hat die Recht­spre­chung ei­nen An­spruch des Ar­beit­neh­mers ge­gen den Ar­beit­ge­ber auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung ent­wi­ckelt. Rechts­grund­la­ge hierfür sind §§ 611, 613 BGB iVm. der Ge­ne­ral­klau­sel des § 242 BGB, die durch die Wer­tent­schei­dun­gen der Art. 1 und Art. 2 GG aus­gefüllt wird (BAG Großer Se­nat 27. Fe­bru­ar 1985 - GS 1/84 - zu C I 2 der Gründe, BA­GE 48, 122). Der Ar­beit­neh­mer soll - als Aus­druck und in Ach­tung sei­ner Persönlich­keit und sei­nes Ent­fal­tungs­rechts - tatsächlich ar­bei­ten können (BAG 24. Ju­ni 2015 - 5 AZR 225/14 - Rn. 34, BA­GE 152, 65).

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(2) Um die Vor­aus­set­zun­gen hierfür zu schaf­fen, hat der Ar­beit­ge­ber ei­ne nach § 99 Abs. 1 Satz 1 Be­trVG er­for­der­li­che Zu­stim­mung zur Ein­stel­lung des Ar­beit­neh­mers beim Be­triebs­rat ein­zu­ho­len. Die Pflicht zur Rück­sicht­nah­me nach § 241 Abs. 2 BGB ver­langt von ihm aber nicht, bei ei­ner Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rung ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren nach § 99 Abs. 4 Be­trVG ge­gen den Be­triebs­rat durch­zuführen. Der Ar­beit­ge­ber hat ein ei­ge­nes schutzwürdi­ges In­ter­es­se selbst zu ent­schei­den, ob er von sei­nem An­trags­recht auf Ein­lei­tung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens Ge­brauch ma­chen und sich da­mit in ei­ne ge­richt­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Be­triebs­rat be­ge­ben will oder ob er hier­von Ab­stand neh­men möch­te. Die­ses In­ter­es­se muss er nicht hin­ter die Be­lan­ge des Ar­beit­neh­mers zurück­stel­len. Die ver­trag­li­che Rück­sicht­nah­me­pflicht ge­genüber dem Ar­beit­neh­mer ge­bie­tet ihm we­der, das mit der Durchführung ei­nes ge­richt­li­chen Be­schluss­ver­fah­rens ver­bun­de­ne Ver­fah­rens- und Kos­ten­ri­si­ko auf sich zu neh­men, noch muss er das Ri­si­ko ein­ge­hen, dass aus ei­ner sol­chen ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung wei­te­re be­trieb­li­che Kon­flik­te re­sul­tie­ren (vgl. auch BAG 29. Ja­nu­ar 1997 - 2 AZR 9/96 - zu II 1 d der Gründe, BA­GE 85, 107).

cc) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers ist es nicht er­heb­lich, aus wel­chem Grund der Be­triebs­rat die Zu­stim­mung zu sei­ner Ein­stel­lung ver­wei­gert hat. Das ge­richt­li­che Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren be­zweckt kei­nen in­di­vi­du­al­recht­li­chen Schutz. Es ist nicht dar­auf ge­rich­tet, et­wai­ge aus Sicht des Ar­beit­neh­mers vom Be­triebs­rat zu Un­recht ge­gen ihn er­ho­be­nen Vorwürfe rich­tig zu stel­len. Ge­gen­stand des Be­schluss­ver­fah­rens nach § 99 Abs. 4 Be­trVG ist die ord­nungs­gemäße Be­tei­li­gung des Be­triebs­rats so­wie des­sen Zu­stim­mungs­ver­wei­ge­rungs­recht. Es dient da­mit aus­sch­ließlich der Kom­pe­tenz­be­stim­mung und -ab­gren­zung zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat (vgl. BAG 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 - zu II 3 der Gründe, BA­GE 39, 102).

dd) Der Ar­beit­neh­mer ist auch nicht schutz­los ge­stellt, wenn der Ar­beit­ge­ber kein Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­ren durchführt. Ein be­reits ab­ge­schlos­se­ner Ar­beits­ver­trag ist - so­fern er nicht oh­ne­hin un­ter der Be­din­gung ei­ner Zu­stim­mungs­er­tei­lung durch den Be­triebs­rat ge­schlos­sen wur­de - auch bei ver-

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wei­ger­ter Zu­stim­mung des Be­triebs­rats wirk­sam. Die mit­be­stim­mungs­wid­ri­ge Ein­stel­lung führt zwar zu ei­nem be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Beschäfti­gungs­ver­bot (BAG 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - zu II 2 c cc (3) der Gründe, BA­GE 97, 276). Für die Dau­er der Nicht­beschäfti­gung schul­det der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer je­doch An­nah­me­ver­zugs­lohn nach § 615 BGB (vgl. BAG 2. Ju­li 1980 - 5 AZR 1241/79 - BA­GE 34, 1). Darüber hin­aus kann der Ar­beit­ge­ber auf­grund sei­ner ver­trag­li­chen Rück­sicht­nah­me­pflicht ge­hal­ten sein, ein ihm ver­trag­lich zu­ste­hen­des Wei­sungs­recht (neu) aus­zuüben und dem Ar­beit­neh­mer ei­ne an­de­re Tätig­keit zu­zu­wei­sen. Denk­bar ist in ei­ner sol­chen Si­tua­ti­on auch ein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Ver­trags­an­pas­sung, wenn da­mit ei­ne an­der­wei­ti­ge mit­be­stim­mungs­gemäße Beschäfti­gungsmöglich­keit eröff­net wird (vgl. für den Fall ei­nes an­de­ren­falls dro­hen­den dau­ern­den Un­vermögen des Ar­beit­neh­mers BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BA­GE 134, 296; 13. Au­gust 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31, BA­GE 131, 325). Ver­wei­gert im Fall ei­ner ein­ver­nehm­li­chen Ver­set­zung der un­ter dem Ge­sichts­punkt der Ein­stel­lung nach § 99 Abs. 1 Be­trVG hier­an al­lein zu be­tei­li­gen­de Be­triebs­rat des auf­neh­men­den Be­triebs sei­ne Zu­stim­mung, ist die Ver­set­zung un­wirk­sam (vgl. BAG 15. April 2014 - 1 ABR 101/12 - Rn. 25, BA­GE 148, 61). Der Ar­beit­neh­mer bleibt da­mit be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich sei­nem frühe­ren Be­trieb zu­ge­ord­net und kann ei­nen An­spruch auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung dort gel­tend ma­chen.

c) Da­nach kann der Kläger nicht ver­lan­gen, dass die Be­klag­te ein Be­schluss­ver­fah­ren nach § 99 Abs. 4 Be­trVG durchführt. An­halts­punk­te für ein kol­lu­si­ves Zu­sam­men­wir­ken der Be­triebs­par­tei­en be­ste­hen nicht. Es ist auch nicht er­sicht­lich, dass die Be­klag­te sich ge­genüber dem Kläger zur Durchführung ei­nes Zu­stim­mungs­er­set­zungs­ver­fah­rens mit dem Ziel sei­ner Beschäfti­gung als Be­reichs­lei­ter Klas­si­sches Spiel in D ver­pflich­tet hat. Auf ei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX stützt der Kläger sein Be­geh­ren nicht.

II. Über die Re­vi­si­on des Klägers war nicht mehr zu ent­schei­den. Mit ihr ver­folgt der Kläger - wie er in der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Se­nat aus-

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drück­lich bestätigt hat - sein wei­te­res Kla­ge­be­geh­ren er­kenn­bar nur für den Fall der Zurück­wei­sung der Re­vi­si­on der Be­klag­ten. Ent­spre­chend der ma­te­ri­ell-und pro­zess­recht­li­chen La­ge stand sei­ne Re­vi­si­on da­mit un­ter der auflösen­den Be­din­gung, dass die der Be­klag­ten er­folg­los bleibt. Die­se zulässi­ge, in­ner­pro­zes­sua­le Be­din­gung ist ein­ge­tre­ten. Es be­durf­te da­her kei­ner Ent­schei­dung über den An­trag des Klägers auf Wie­der­ein­set­zung in die versäum­te Re­vi­si­ons­be­gründungs­frist.

Schmidt
Tre­ber
Ah­rendt
Fas­ben­der
Berg

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