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Kündigung ohne Vollmacht
07.06.2012. Wenn über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gestritten wird, geht es meist um inhaltliche Fragen, also darum, ob eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder ob es für eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund gibt. Auf solche Fragen kommt es aber gar nicht an, wenn die Kündigung schon wegen eines Formfehlers unwirksam ist.
Besonders wenn der Arbeitgeber nicht selbst kündigt, sondern die Kündigung durch einen Stellvertreter aussprechen lässt, besteht dieses Risiko. Denn ist die Vollmacht des Vertreters nicht klar erkennbar, kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht zurückweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn ein "Contact Center Manager" die Kündigung erklärt, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.02.2012, 2 Sa 290/11).
- Wann kann eine Kündigung wegen Fehlens einer Vollmacht zurückgewiesen werden?
- LAG: Die Kündigungsbefugnis eines Contact Center Manager ist nicht für alle offenkundig
Wann kann eine Kündigung wegen Fehlens einer Vollmacht zurückgewiesen werden?
Kündigungen müssen schriftlich erklärt werden, d.h. eigenhändig mit Namensunterschrift unterzeichnet werden (§623 und § 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Der Arbeitgeber kann das auch einem Stellvertreter (vgl. § 164 Abs.1 BGB) überlassen. Der Vertreter sollte er dann aber sorgfältig vorgehen. Denn es besteht die Gefahr, dass der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung "unverzüglich" (also sofort oder wenige Tage später) zurückweist, weil dem Kündigungsschreiben keine Originalvollmacht beigefügt ist. Dann ist Kündigung unwirksam, selbst wenn tatsächlich eine wirksame Vollmacht bestand.
Mit diesem in § 174 Satz 1 BGB geregelten Zurückweisungsrecht soll der Arbeitnehmer vor der Ungewissheit geschützt werden, ob der Stellvertreter des Arbeitgebers zur Kündigung berechtigt war oder nicht. Diesen Schutz braucht er nicht, wenn ihn der Arbeitgeber bereits zuvor vor auf andere Weise über die Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat. Eine solche Information kann darin liegen, dass der Arbeitgeber einen Niederlassungsleiter einsetzt, der in "seiner" Niederlassung für alle Arbeitsverträge und für alle Kündigungen zuständig ist. Denn dann ist für die Arbeitnehmer klar, dass der Niederlassungsleiter eine Kündigungsvollmacht hat.
Das gilt aber nicht unbedingt für einen „Contact Center Manager“ (CCM), denn welche Befugnisse mit einer solche Stelle verbunden sind, ist nicht jedem Arbeitnehmer klar.
LAG: Die Kündigungsbefugnis eines Contact Center Manager ist nicht für alle offenkundig
Einer Telefonistin wurde mehrfach gekündigt. Während ihr Arbeitsvertrag von einem „Facility Director“ unterschrieben worden war, hatte die Kündigungen ein CCM unterzeichnet. Er war der Niederlassungsleiter des Betriebes, was man einer englischsprachigen Stellenbeschreibung im betrieblichen Intranet entnehmen konnte.
Die Telefonistin wies die Kündigungen mangels Vollmachtsvorlage zurück und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Rostock (Urteil vom 04.08.2011, 2 Ca 409/11) und das LAG hielten die Kündigungen für unwirksam. Zwar muss ein Arbeitnehmer wissen, dass mit der Besetzung der Stelle eines „Niederlassungsleiters“ typischerweise auch eine Kündigungsvollmacht verbunden ist. Allerdings hatte der Klägerin vor der Kündigung niemand mitgeteilt, wer diese Position gerade besetzt oder wie sie das herausfinden kann. Englischsprachige Stellenbezeichnungen bzw. -beschreibungen waren für sie mangels entsprechender Sprachkenntnisse bedeutungslos.
Fazit: Arbeitnehmer müssen wissen, wer ihnen im Namen ihres Arbeitgebers eine Kündigung aussprechen kann. Diese Information kann in einer Originalvollmacht bestehen, die der Kündigung beiliegt, oder auch durch die Besetzung von Stellen, die "üblicherweise" mit einer Kündigungsberechtigung verbunden sind, wenn der Arbeitnehmer sicher weiß, welche konkrete Person eine solche Stelle bekleidet.
Andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Kündigung zurückweisen, wenn die Kündigung durch einen Stellvertreter des Arbeitgebers erklärt wurde und der Kündigung keine Vollmacht beigefügt wurde. Eine solche Kündigungszurückweisung kann auch ein vom Arbeitnehmer eingeschalteter Anwalt erklären, der dann aber seiner Zurückweisungserklärung unbedingt eine Originalvollmacht des Arbeitnehmers beifügen sollte. Denn sonst kann der Arbeitgeber die Zurückweisung der Kündigung seinerseits zurückweisen...
Nähere Informationen finden Sie hier:- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.02.2012, 2 Sa 290/11
- Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 11/211 Anhörung des Betriebsrats vor einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/163 Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde
- Arbeitsrecht aktuell: 10/014 Wirksamkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 06/021 Arbeitsgericht Hamburg: Keine Kündigung "i.A."
- Arbeitsrecht aktuell: 05/004 BAG: Kündigung im Namen einer GbR
Letzte Überarbeitung: 5. Oktober 2016
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