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Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert
22.05.2012. Gemäß Art.33 Abs.2 Grundgesetz (GG) hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dieses Grundrecht gilt nicht nur im Beamtenrecht, wenn öffentliche Stellen an Beamte vergeben werden sollen, sondern auch im Arbeitsrecht, d.h. bei der Stellenbesetzung mit Arbeitnehmern.
Wie jede Rechtsregel wird auch das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern manchmal missachtet. Der benachteiligte Bewerber kann sich dann mit der Konkurrentenklage dagegen wehren, dass die Stellenbesetzung zu seinen Ungunsten entschieden wird. Vor kurzem hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg der Konkurrentenklage eines beim Land Brandenburg beschäftigten Angestellten entschieden. Diese Klage betraf einen besonders dreisten Fall von Günstlingswirtschaft: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11.
- Konkurrentenklage oder zügige Stellenbesetzung - was geht vor?
- Vetternwirtschaft im Brandenburgischen Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) oder: Wie sieht die "richtige" Stellenausschreibung für Frau F. aus?
Konkurrentenklage oder zügige Stellenbesetzung - was geht vor?
Wer sich auf eine Stelle im öffentlichen Dienst bewirbt und der am besten geeignete Bewerber, hat nicht nur gemäß Art.33 Abs.2 GG ein Recht darauf, dass er bei der Stellenbesetzung zum Zuge kommt. Er kann auch in dem Fall, dass ihm ein anderer vorgezogen wurde, die unrechtmäßige Besetzung der Stelle mit dem Konkurrenten verhindern.
Durch eine solche Konkurrentenklage verhindert der unterlegene Bewerber, dass der Dienstherr Fakten schafft, indem er die Stelle einfach an den weniger geeigneten Bewerber vergibt und später behauptet, diese Entscheidung könne nun "leider" nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dabei muss der unterlegene Bewerber, will er vor Gericht Erfolg haben, nicht nur ein reguläres Gerichtsverfahren anstrengen, sondern auch ein Eilverfahren: Er muss eine einstweilige Verfügung beantragen mit dem Ziel, dass das Gericht dem Dienstherrn die Stellenbesetzung mit dem Konkurrenten vorläufig verbietet.
Wer eine solche Konkurrentenklage anstrengt, muss sich darauf einstellen, dass er den kürzeren zieht. So kann sich verklagte Dienstherr meist mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihm erstellte Stellenprofil nach sachlichen Kriterien erarbeitet wurde, und dabei hat er einen weiten Beurteilungsspielraum. Behauptet der unterlegene Bewerber vor Gericht, das Anforderungsprofil sei bloßer "Schmuh", um die Stelle einem vorab ausgewählten Bewerber zuzuschanzen, wird er damit nur selten gehört. Allerdings sollte es der Dienstherr dabei nicht zu toll treiben, wie die Entscheidung des LAG zeigt.
Vetternwirtschaft im Brandenburgischen Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) oder: Wie sieht die "richtige" Stellenausschreibung für Frau F. aus?
Im Streitfall hatten für Personalfragen verantwortliche Kräfte im brandenburgischen MIL beschlossen, einer dort seit 1991 beschäftigten Mitarbeiterin künftig statt ihrer bisherigen Entgeltgruppe E9 künftig Entgeltgruppe E11 zukommen zu lassen. Zu dem Zweck wurde die Stelle künstlich aufgewertet und dem Schein nach ausgeschrieben, wobei von vornherein feststand, dass die derzeitige Stelleninhaberin, eine Frau F., auch die künftige Stelleninhaberin sein sollte - sonst hätte die Gehaltsaufbesserung ja nicht funktioniert.
Um ganz sicherzustellen, dass keiner der anderen Bewerber das Rennen machen könnte, wurde das Stellenprofil individuell auf die Stelleninhaberin zugeschnitten. Das ging aus einer internen E-Mail hervor, in der man sich die letzten Details abstimmte. In dieser E-Mail hieß es:
"Und Frau Fr. F. hat nach meiner Kenntnis kein einschlägiges Studium. Bitte prüfen, ob Ergänzung >gleichwertige Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen< erforderlich ist."
Ein unterlegener Bewerber, der über das verlangte Studium verfügte und auch sonst gute Aussichten darauf hatte, bei objektiver Bewerberauswahl die Stelle zu erhalten, verklagte das Land Brandenburg im Eilfverfahren mit dem Ziel, das Land zur vorläufigen Offenhaltung der Stelle zu verpflichten. Damit hatte er vor dem Arbeitsgericht Potsdam zunächst keinen Erfolg (Arbeitsgericht Potsdam, Urteil vom 26.10.2011, 8 Ga 32/11). Das LAG Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung allerdings auf und gab dem Antrag des Bewerbers statt.
Denn hier wurde ein Anforderungsprofil mit sachfremden Erwägungen erstellt, indem es von vornherein auf die Person der vorab "gewünschten" Bewerberin zugeschnitten wurde. In einem solchen Fall, so das LAG, hat der unterlegene Bewerber einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Außerdem schadete es dem Kläger auch nicht, dass er sich die gesetzliche Frist für die Begründung seiner Berufung in vollem Umfang von zwei Monaten ausgeschöpft hatte. Das lasse, so das LAG, die Eilbedürftigkeit des Verfügungsantrags nicht entfallen. Damit stellt sich das LAG gegen andere Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte, die vom Kläger in Konkurrentenklage hasenartige Eile in jeder Lage des Prozesses verlangen.
Fazit: Die Entscheidung des LAG ist richtig und widerspricht damit einigen verfehlten Urteilen, denen zufolge die Festlegung des Anforderungsprofils angeblich dem freien, gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn unterliegen soll. Davon kann jedenfalls dann keine Rede sein, wenn das Stellenprofil zielgerichtet auf einen vorab ins Auge gefassten "Günstling" zugeschnitten wird, um anderen Bewerbern von vornherein möglichst keine Chancen zu geben. Ein solches Auswahlverfahren ist rechtswidrig, und zwar bereits von Anfang an, d.h. bei der Erstellung des Anforderungsprofils.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 12/160 Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/221 Betrug bei Bewerbung - Bewerbungsbetrug führt nur selten zu Ansprüchen auf Lohnrückzahlung
Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2014
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