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Betrug bei Bewerbung - Bewerbungsbetrug führt nur selten zu Ansprüchen auf Lohnrückzahlung
Fliegt der Bewerbungsbetrug später infolge schlechter Leistungen auf, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zwar anfechten und fristlos kündigen. Den gezahlten Arbeitslohn bekommt er damit aber noch lange nicht zurück. Denn in aller Regel hat die Anfechtung des Arbeitsvertrags nach der Rechtsprechung keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Arbeitsvertragssschlusses. Und (irgend)eine "Arbeitsleistung" hat der Arbeitgeber ja erhalten.
Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg zeigt, dass die Gerichte an dieser Linie festhalten: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, 15 Sa 980/11).
- Betrug bei der Einstellung: Können Arbeitgeber später den Lohn zurückverlangen?
- LAG Berlin-Brandenburg: Bei Bewerbungsbetrug durch Vorlage eines falschen Zeugnisses muss er erhaltene Lohn in der Regel nicht zurückgezahlt werden
Betrug bei der Einstellung: Können Arbeitgeber später den Lohn zurückverlangen?
Wer sich mit einem gefälschten Arbeitszeugnis oder Ausbildungszeugnis bewirbt und daraufhin eingestellt wird, begeht eine Urkundenfälschung (§ 267 Strafgesetzbuch - StGB) und einen Anstellungsbetrug (§ 263 StGB). Auch wenn das erst nach Jahren herauskommt, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Anfechtung wegen "arglistiger Täuschung" (§§ 142, 123 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) sowie durch fristlose Kündigung (§ 626 BGB) sofort beenden.
Das ändert aber nichts daran, dass bis dahin faktisch ein Arbeitsverhältnis bestand: Der Arbeitnehmer ging zur Arbeit und hat dafür einen Lohn erhalten. Und da die Arbeitsleistung nur selten vollkommen wertlos war (wie z.B. bei einem "Arzt", der mangels Approbation keiner ist und daher Patienten gar nicht behandeln darf), führt die nicht vorhandene Qualifikation des Arbeitnehmers rechtlich nicht dazu, dass er "ungerechtfertigt bereichert" wäre und/oder durch seinen Betrug einen Vermögensschaden des Arbeitgebers verursacht hätte. So verständlich der Reflex des geprellten Arbeitgebers ist, sein Geld wieder haben zu wollen, so schwer lässt sich das vor Gericht umsetzen.
LAG Berlin-Brandenburg: Bei Bewerbungsbetrug durch Vorlage eines falschen Zeugnisses muss er erhaltene Lohn in der Regel nicht zurückgezahlt werden
Ein Arbeitgeber suchte einen Arbeitnehmer mit Hochschulabschluss. Einer der Bewerber legte ein gefälschtes Diplomzeugnis vor und wurde eingestellt. Seine Leistungen waren aber so grottenschlecht, dass er schon knapp zwei Monate später wieder entlassen wurde. Dabei flog auch der Bewerbungsbetrug auf. Der Arbeitgeber berechnete daraufhin, was die Arbeitsleistung „wirklich“ wert gewesen war und klagte die Differenz zum gezahlten Lohn als Schadensersatz wegen Betruges (§§ 826, 823 BGB i.V.m. § 263 StGB) ein.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage größtenteils statt (Urteil vom 17.02.2011, 2 Ca 4958/10), das LAG dagegen wies sie ab. Es gab eben, so das LAG, weder eine Bereicherung auf seiten des Arbeitnehmers noch einen Schaden auf seiten des Arbeitgebers. Die Anstellung selbst war kein Schaden, da der Arbeitgeber ja jemanden einstellen und dafür Geld bezahlen wollte. Und Leistungsdefizite haben als solche nach der Rechtsprechung kein Lohnminderungsrecht zur Folge.
Fazit: Wird ein Arbeitgeber bei der Einstellung betrogen, d.h. über eine Qualifikation getäuscht, kann er das Arbeitsverhältnis zwar jederzeit fristlos beenden, muss dem Bewerbungsbetrüger aber den gezahlten Lohn belassen. Will er Schadensersatz, muss er konkret nachweisen, dass er Geld für eine Korrektur schlechter Arbeitsergebnisse und/oder für eine Ersatzkraft hat ausgeben müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011, 15 Sa 980/11
- Zeit.Online vom 16.08.2011: "Zehn Prozent sind Lügner"
- Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitnehmers
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 12/204 Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert
- Arbeitsrecht aktuell: 07/55 Falsche Ärztin an Hamburger Universitätsklinikum
Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2015
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