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Be­trug bei Be­wer­bung - Be­wer­bungs­be­trug führt nur sel­ten zu An­sprü­chen auf Lohn­rück­zah­lung

Zeug­nis­fäl­schung bei der Ein­stel­lung: Ge­prell­te Ar­beit­ge­ber kön­nen nur aus­nahms­wei­se Lohn­rück­zah­lung vom Be­wer­bungs­be­trü­ger ver­lan­gen: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 24.08.2011, 15 Sa 980/11
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10.11.2011. Be­trug bei der Stel­len­be­wer­bung kommt öf­ter vor als ehr­li­che Men­schen ver­mu­ten wür­den: Stu­di­en be­le­gen, dass in min­des­tens ei­ner von zehn Be­wer­bun­gen hand­fest ge­lo­gen wird oder dass so­gar ge­fälsch­te Zeug­nis­se vor­ge­legt wer­den. Straf­recht­lich ge­se­hen lie­gen dann Ur­kun­den­fäl­schung und Be­trug vor.

Fliegt der Be­wer­bungs­be­trug spä­ter in­fol­ge schlech­ter Leis­tun­gen auf, kann der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­ver­hält­nis zwar an­fech­ten und frist­los kün­di­gen. Den ge­zahl­ten Ar­beits­lohn be­kommt er da­mit aber noch lan­ge nicht zu­rück. Denn in al­ler Re­gel hat die An­fech­tung des Ar­beits­ver­trags nach der Recht­spre­chung kei­ne Rück­wir­kung auf den Zeit­punkt des Ar­beits­ver­tragssschlus­ses. Und (ir­gend)ei­ne "Ar­beits­leis­tung" hat der Ar­beit­ge­ber ja er­hal­ten. 

Ein ak­tu­el­les Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Ber­lin-Bran­den­burg zeigt, dass die Ge­rich­te an die­ser Li­nie fest­hal­ten: LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 24.08.2011, 15 Sa 980/11).

Be­trug bei der Ein­stel­lung: Können Ar­beit­ge­ber später den Lohn zurück­ver­lan­gen?

Wer sich mit ei­nem gefälsch­ten Ar­beits­zeug­nis oder Aus­bil­dungs­zeug­nis be­wirbt und dar­auf­hin ein­ge­stellt wird, be­geht ei­ne Ur­kun­denfälschung (§ 267 Straf­ge­setz­buch - StGB) und ei­nen An­stel­lungs­be­trug (§ 263 StGB). Auch wenn das erst nach Jah­ren her­aus­kommt, kann der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­verhält­nis durch An­fech­tung we­gen "arg­lis­ti­ger Täuschung" (§§ 142, 123 Bürger­li­ches Ge­setz­buch - BGB) so­wie durch frist­lo­se Kündi­gung (§ 626 BGB) so­fort be­en­den.

Das ändert aber nichts dar­an, dass bis da­hin fak­tisch ein Ar­beits­verhält­nis be­stand: Der Ar­beit­neh­mer ging zur Ar­beit und hat dafür ei­nen Lohn er­hal­ten. Und da die Ar­beits­leis­tung nur sel­ten voll­kom­men wert­los war (wie z.B. bei ei­nem "Arzt", der man­gels Ap­pro­ba­ti­on kei­ner ist und da­her Pa­ti­en­ten gar nicht be­han­deln darf), führt die nicht vor­han­de­ne Qua­li­fi­ka­ti­on des Ar­beit­neh­mers recht­lich nicht da­zu, dass er "un­ge­recht­fer­tigt be­rei­chert" wäre und/oder durch sei­nen Be­trug ei­nen Vermögens­scha­den des Ar­beit­ge­bers ver­ur­sacht hätte. So verständ­lich der Re­flex des ge­prell­ten Ar­beit­ge­bers ist, sein Geld wie­der ha­ben zu wol­len, so schwer lässt sich das vor Ge­richt um­set­zen.

LAG Ber­lin-Bran­den­burg: Bei Be­wer­bungs­be­trug durch Vor­la­ge ei­nes fal­schen Zeug­nis­ses muss er er­hal­te­ne Lohn in der Re­gel nicht zurück­ge­zahlt wer­den

Ein Ar­beit­ge­ber such­te ei­nen Ar­beit­neh­mer mit Hoch­schul­ab­schluss. Ei­ner der Be­wer­ber leg­te ein gefälsch­tes Di­plom­zeug­nis vor und wur­de ein­ge­stellt. Sei­ne Leis­tun­gen wa­ren aber so grot­ten­schlecht, dass er schon knapp zwei Mo­na­te später wie­der ent­las­sen wur­de. Da­bei flog auch der Be­wer­bungs­be­trug auf. Der Ar­beit­ge­ber be­rech­ne­te dar­auf­hin, was die Ar­beits­leis­tung „wirk­lich“ wert ge­we­sen war und klag­te die Dif­fe­renz zum ge­zahl­ten Lohn als Scha­dens­er­satz we­gen Be­tru­ges (§§ 826, 823 BGB i.V.m. § 263 StGB) ein.

Das Ar­beits­ge­richt Ber­lin gab der Kla­ge größten­teils statt (Ur­teil vom 17.02.2011, 2 Ca 4958/10), das LAG da­ge­gen wies sie ab. Es gab eben, so das LAG, we­der ei­ne Be­rei­che­rung auf sei­ten des Ar­beit­neh­mers noch ei­nen Scha­den auf sei­ten des Ar­beit­ge­bers. Die An­stel­lung selbst war kein Scha­den, da der Ar­beit­ge­ber ja je­man­den ein­stel­len und dafür Geld be­zah­len woll­te. Und Leis­tungs­de­fi­zi­te ha­ben als sol­che nach der Recht­spre­chung kein Lohn­min­de­rungs­recht zur Fol­ge.

Fa­zit: Wird ein Ar­beit­ge­ber bei der Ein­stel­lung be­tro­gen, d.h. über ei­ne Qua­li­fi­ka­ti­on getäuscht, kann er das Ar­beits­verhält­nis zwar je­der­zeit frist­los be­en­den, muss dem Be­wer­bungs­betrüger aber den ge­zahl­ten Lohn be­las­sen. Will er Scha­dens­er­satz, muss er kon­kret nach­wei­sen, dass er Geld für ei­ne Kor­rek­tur schlech­ter Ar­beits­er­geb­nis­se und/oder für ei­ne Er­satz­kraft hat aus­ge­ben müssen.

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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2015

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