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Falsche Ärztin an Hamburger Universitätsklinikum
26.09.2007. Einer aktuellen Zeitungsmeldung zufolge (Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.08.2007) ist es einem Hochstapler wieder einmal gelungen, einen akademischen Beruf jahrelang „auszuüben“, ohne die dafür erforderlichen Prüfungen abgelegt zu haben.
Am 27.08.2007 flog eine junge Frau in Hamburg auf, der es unter Vorlage gefälschter Urkunden geglückt war, vier Jahre lang als Assistenzärztin am Universitätsklinikum Eppendorf zu arbeiten. Patienten sollen angeblich nicht zu Schaden gekommen sein, da die Hochstaplerin stets unter Aufsicht gearbeitet haben soll.
Angesichts dessen stellt sich für die Klinikverwaltung die Frage, wofür man eigentlich vier Jahre lang ein Arztgehalt gezahlt hat, d.h. es stellt sich die Frage der Rückzahlung des Gehalts.
Im Allgemeinen führt eine rechtswidrige Täuschung des Arbeitgebers bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses „nur“ dazu, dass der Vertrag angefochten werden kann.
Die Anfechtung wirkt zwar der juristischen Konstruktion zufolge in die Vergangenheit zurück und beseitigt demnach rückwirkend den Arbeitsvertrag, so dass der Arbeitgeber an sich den gezahlten Lohn herausverlangen könnte, da er die Lohnhzahlung "ohne rechtlichen Grund" geleistet hat (§ 812 Abs.1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Dieser Rückforderung kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsvertrag wirksam angefochten wurde, allerdings § 818 Abs.2 BG) entgegenhalten. Dieser Vorschrift zufolge muss der Arbeitgeber seinerseits den Wert der erlangten Arbeitsleistung "herausgeben": Denn hat der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines wirksam angefochtenen und daher nicht existierenden Vertrags gearbeitet, ist ja auch diese Leistung auszugleichen, nur in die andere Richtung hin, d.h. hier muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz leisten.
Im Ergebnis gleichen sich die wechselseitigen Rückerstattungsansprüche im Falle der Anfechtung eines Arbeitsvertrags daher gegenseitig aus, d.h. keiner kann vom anderen etwas herausverlangen.
Wer sich also zum Beispiel um eine Stelle als Buchhalter bewirbt und auf die (berechtige) Frage nach Vorstrafen im Bereich der Eigentums-, Vermögens- und Steuerdelikte der Wahrheit zuwider verschweigt, dass er wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestraft ist, der muss zwar um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses bangen, da der Arbeitgeber den Vertrag anfechten kann, sobald diese Täuschung herauskommt. Allerdings wirkt sich eine Anfechtung finanziell gesehen „nur“ wie eine fristlose Kündigung aus, d.h. die Rückforderung des Lohns für die Vergangenheit ist ausgeschlossen.
Anders ist das aber in Fällen der Hochstapelei. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 03.11.2004 (5 AZR 592/03) in einem ganz ähnlichen Fall (Beschäftigung als „Arzt“ aufgrund einer gefälschten Approbationsurkunde) entschieden, dass der Arbeitgeber einen gesetzlichen Rückzahlungsanspruch hat, d.h. den Arbeitslohn nachträglich für die gesamte Dauer der Beschäftigung herausverlangen kann.
Begründet hat das BAG den Rückforderungsanspruch damit, dass der Vertrag von vornherein wegen Gesetzesverstoßes nichtig war. Denn nach § 2 Abs.1 Bundesärzteordnung (BÄO) muss ein angestellter Arzt zwingend eine Approbation vorweisen können.
Die Ausübung des ärztlichen Berufs ohne eine solche Approbation ist gesetzlich verboten und sogar strafbar. Daher ist der mit dem Arbeitsvertrag bezweckte Leistungserfolg, nämlich die Ausübung des ärztlichen Berufs, von der Rechtsordnung missbilligt und unter Strafandrohung verboten. Der Arbeitnehmer darf in Fällen der hochstaplerischen Vortäuschung einer in Wahrheit nicht gegebenen Approbation die vertraglich vereinbarte Leistung, d.h. die Arbeit als Arzt, zu keiner Zeit erbringen.
Fazit: Der jetzt aufgeflogenen Hamburger Hochstaplerin droht daher eine Verurteilung zur Gehaltsrückzahlung. Und außerdem muss sie mit Schadenersatzansprüche der von ihr "behandelten" Patienten rechnen sowie mit strafrechtlichen Konsequenzen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.11.2004, 5 AZR 592/03
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 17/061 Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzverfahren und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 11/221 Betrug bei Bewerbung - Bewerbungsbetrug führt nur selten zu Ansprüchen auf Lohnrückzahlung
Letzte Überarbeitung: 28. Februar 2017
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