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Anpassung der Beitragsgrenzen in der Sozialversicherung
16.10.2015. Die Beitragsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung müssen jährlich angepasst werden, da sich die Durchschnittslöhne bzw. Durchschnittsgehälter laufend verändern, praktisch immer nach oben hin.
Anpassungsstichtag ist der Jahresbeginn. Zuständig für die Anpassungen ist die Bundesregierung.
Am 14.10.2015 war es wieder soweit: Die Bundesregierung hat die Beitragsgrenzen für das kommende Jahr festgelegt. Die Verordnung bedarf zwar noch der Zustimmung des Bundesrats, doch ist diese nur eine Formalität: Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016).
- Anstieg der Löhne und Gehälter im Jahr 2014
- Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung
- Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Anstieg der Löhne und Gehälter im Jahr 2014
Gemäß § 69 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) muss die Bundesregierung im Jahre 2015 ermitteln und per Rechtsverordnung festschreiben, in welchem Umfang sich die durchschnittlichen Bruttolöhne bzw. Bruttogehälter in 2014 gegenüber dem vorausgegangenen Jahr 2013 entwickelt haben.
Auf dieser Grundlage muss die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zum 01.01.2016 die Beitragsgrenzen in der Rentenversicherung und auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung anpassen.
Im Jahr 2014 stiegen die Löhne und Gehälter in Gesamtdeutschland um 2,66 Prozent. Dabei fiel die Lohnzuwachsrate in den alten Bundesländern mit 2,66 Prozent deutlich geringer aus als in den neuen Bundesländern, wo sie 3,39 Prozent betrug (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemeldung vom 14.10.2015). Grundlage dieser Zahlen sind die Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes. Ein-Euro-Jobs bleiben dabei außen vor, d.h. auf sie kommt es nicht an.
Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung
Wie in den Vorjahren so wird auch zum 01.01.2016 die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung ansteigen.
Beitragsbemessungsgrenze heißt, dass das Einkommen nur bis zu einer bestimmten Höhe der Versicherungspflicht unterliegt und in dem Umfang, in dem es diese Grenze übersteigt, versicherungsfrei ist. Es unterliegt in dem freien Teil daher nicht der Sozialabgabenpflicht, ist dementsprechend aber im Leistungsfall (Rente, Arbeitslosigkeit) auch nicht versichert.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt zum Jahreswechsel von derzeit 6.050,00 EUR auf 6.200,00 EUR pro Monat an, d.h. der Jahreswert (West) erhöht sich von derzeit 72.600 EUR auf 74.400,00 EUR. In den neuen Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel von derzeit 5.200,00 EUR auf 5.400,00 EUR pro Monat. Der Jahreswert (Ost) erhöht sich dementsprechend von bisher 62.400,00 EUR auf 64.800,00 EUR.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung ist gemäß § 341 Abs.4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung. Die o.g. Einkommensgrenzen gelten daher auch für die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
Pflichtversicherungsgrenzen und Beitragsbemessungsgrenzen 2016 in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gibt es eine Versicherungspflichtgrenze, die in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht existiert. Wer mit seinem Jahreseinkommen diese Versicherungspflichtgrenze überschreitet, kann selbst entscheiden, ob er bei einer der gesetzlichen Krankenkassen bleiben möchte oder sich lieber bei einer privaten Krankenversicherung versichert.
Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV ist bundeseinheitlich festgelegt, d.h. hier gibt es keine unterschiedlichen Werte für West- und Ostdeutschland. Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich zum 01.01.2016 von bisher 54.900,00 EUR auf 56.250,00 EUR. Auf den Monat gerechnet liegt die Grenze damit nicht mehr bei 4.575,00 EUR (2015), sondern bei 4.687,50 EUR
Abgesehen von der Versicherungspflichtgrenze gibt es auch in der GKV eine Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze und gilt ebenfalls für das gesamte Bundesgebiet. Einkommen, die diese Grenze überschreiten, unterliegen mit dem darüber liegenden Teil nicht der Beitragspflicht zur GKV.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt zum Jahreswechsel von bisher 49.500,00 EUR pro Jahr bzw. von bisher 4.125,00 EUR pro Monat auf 50.850,00 EUR (Jahr) bzw. auf 4.237,50 EUR (Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV gelten auch für die Pflegeversicherung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2016 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemeldung vom 14.10.2015: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2016
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungsbeitrag, SV-Beitrag
- Arbeitsrecht aktuell: 18/135 Gesetzliche Krankenkassenbeiträge werden wieder paritätisch
- Arbeitsrecht aktuell: 17/249 Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 14/421 Gesetzesänderungen zum Januar 2015
- Arbeitsrecht aktuell: 13/384 Gesetzesänderungen zum Januar 2014
Letzte Überarbeitung: 13. November 2020
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