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ARBEITSRECHT AKTUELL // 22/018

Zu­satz­ur­laub ver­fällt, wenn die Schwer­be­hin­de­rung nicht be­kannt war

Schwer­be­hin­de­run­gen sind dem Ar­beit­ge­ber mit­zu­tei­len, wenn Ar­beit­neh­mer Zu­satz­ur­laub neh­men möch­ten: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 30.11.2021, 9 AZR 143/21
Diskriminierungsverbote - Behinderung, Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderung

25.04.2022. Nach ei­ner or­dent­li­chen Ei­gen­kün­di­gung klag­te ein Ar­beit­neh­mer mit ei­nem Grad der Be­hin­de­rung (GdB) von 50 vor dem Ar­beits­ge­richt Trier auf Ur­laubs­ab­gel­tung. Er ver­lang­te Zah­lung für nicht ge­nom­me­nen Min­des­t­ur­laub nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) so­wie für zwölf Ta­ge nicht ge­nom­me­nen Zu­satz­ur­laub (zwei Ta­ge aus 2016 so­wie je­weils fünf Ta­ge aus 2017 und 2018) nach § 208 Abs.1 Satz 1 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX). An­sprü­che auf Min­des­t­ur­laub nach dem BUrlG und auf Zu­satz­ur­laub nach dem SGB IX ver­fal­len je­doch zum je­wei­li­gen Jah­res­en­de ge­mäß § 7 Abs.3 BUrlG. Grund­sätz­lich sind Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, auf den Ver­fall hin­zu­wei­sen. Ei­ne Aus­nah­me be­steht je­doch, wenn der Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­de­rung nicht kann­te und die­se nicht of­fen­kun­dig war. Dies be­stä­tig­te nun das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in ei­nem ak­tu­el­len Ur­teil vom 30.11.2021, 9 AZR 143/21. Wur­de der Ar­beit­ge­ber nicht über die Schwe­be­hin­de­rung in­for­miert und war die­se nicht auf­grund der Um­stän­de er­kenn­bar, ver­fällt der An­spruch auf Zu­satz­ur­laub trotz feh­len­dem Hin­weis.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 08/2022 BAG: Hin­weis auf den Ver­fall des Zu­satz­ur­laubs für Schwer­be­hin­der­te nur bei Kennt­nis des Ar­beit­ge­bers 
 

Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2022

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