- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Zusatzurlaub verfällt, wenn die Schwerbehinderung nicht bekannt war
25.04.2022. Nach einer ordentlichen Eigenkündigung klagte ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor dem Arbeitsgericht Trier auf Urlaubsabgeltung. Er verlangte Zahlung für nicht genommenen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie für zwölf Tage nicht genommenen Zusatzurlaub (zwei Tage aus 2016 sowie jeweils fünf Tage aus 2017 und 2018) nach § 208 Abs.1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Ansprüche auf Mindesturlaub nach dem BUrlG und auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX verfallen jedoch zum jeweiligen Jahresende gemäß § 7 Abs.3 BUrlG. Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, auf den Verfall hinzuweisen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht kannte und diese nicht offenkundig war. Dies bestätigte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 30.11.2021, 9 AZR 143/21. Wurde der Arbeitgeber nicht über die Schwebehinderung informiert und war diese nicht aufgrund der Umstände erkennbar, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub trotz fehlendem Hinweis.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 08/2022 BAG: Hinweis auf den Verfall des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte nur bei Kenntnis des Arbeitgebers
Letzte Überarbeitung: 6. Mai 2022
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de