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Verletzung der Ankündigungsfrist bei befristeter Teilzeit
01.12.2021. Arbeitnehmer, die bereits seit mindestens sechs Monaten bei einem Arbeitgeber mit mehr als 45 Arbeitnehmern beschäftigt sind, haben nach § 9a Abs.1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf eine befristete Arbeitszeitverringerung ("Brückenteilzeit").
Diesen Anspruch muss der Arbeitnehmer jedoch bereits drei Monate vor Beginn der begehrten Arbeitszeitverringerung geltend machen, § 9a Abs.3 Satz 1 in Verb. mit § 8 Abs.2 Satz 1 TzBfG. In dieser Zeit kann sich der Arbeitgeber auf den teilweisen Wegfall der Arbeitsleistung vorbereiten.
Diese Ankündigungsfrist wird jedoch oft übersehen und von Arbeitnehmern nicht beachtet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf legte in einem solchen Fall den Antrag jedoch dahingehend aus, dass die Arbeitnehmerin die Arbeitszeitverringerung zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehrte.
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des LAG Düsseldorf dagegen wieder auf. Begehrt ein Arbeitnehmer nur die zeitweise Arbeitszeitverringerung und missachtet die Ankündigungsfrist, kann eine solche Auslegung des Antrags nicht erfolgen, wenn nicht erkennbar ist, ob die Zeitspanne der verkürzten Arbeitszeit verkürzt oder verschoben werden soll: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 595/20.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 24|2021 BAG unterstreicht dreimonatige Ankündigungsfrist für Brückenteilzeit.
Letzte Überarbeitung: 7. Dezember 2021
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