- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung
11.02.2021. Am 08.02.2021 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für das Sozialschutz-Paket III beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die soziale Sicherung insbesondere auch in der Corona-Krise aufrecht zu erhalten.
Dafür wird der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung weiterhin bis Ende 2021 verlängert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Personen, die wirtschaftlich stark von der Corona-Pandemie betroffen sind, auf in Zukunft vereinfacht und schnell Zugang zur Grundsicherung erhalten können.
Die Vereinfachungen sehen eine Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen bis zu 60.000 EUR für das erste sowie je 30.000 EUR für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft vor. Weiterhin wird eine Überprüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Wohnung ausgesetzt.
Zudem erhalten Leistungsbezieher der Grundsicherung im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 150 EUR. Berechtigt sind alle Personen, die im Mai 2021 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) haben, leistungsberechtigt nach dem dritten oder vierten Kapitel des SGB XII sowie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als fürsorgerische Leistung der Sozialen Entschädigung nach Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen.
Außerdem werden die Sonderregelungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kindertagesstätten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Der Entwurf soll nun durch die Fraktionen der Großen Koalition in den Bundestag eingebracht werden, sodass das Gesetz zum 01. April 2021 in Kraft treten kann.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Wir stärken den Sozialstaat in der Pandemie, Pressemitteilung vom 09.02.2021
- Bundesregierung: Sozialschutzpaket III - Weitere Unterstützung in der Pandemie, Pressemitteilung vom 10.02.2021
- Regierungsentwurf Sozialschutz-Paket III vom 08.02.2021
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Behinderung, Menschen mit Behinderung
- Update Arbeitsrecht 23|2020 vom 11.11.2020, Vereinfachter Zugang zu Hartz-IV-Leistungen wird weiter verlängert
- Arbeitsrecht aktuell: 21/003 Der Arbeitsmarkt im Corona-Jahr 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 21/002 Gesetzesänderungen zum Januar 2021
- Arbeitsrecht aktuell: 21/001 Höhere Hartz-IV Regelsätze zum Jahresbeginn
- Arbeitsrecht aktuell: 20/105a Unterstützung von Menschen mit Behinderung in der Corona-Krise
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2021
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de