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Kündigung wegen dauerhafter Krankheit nur als letztes Mittel zulässig

04.03.2024. Im Fall einer seit Dezember 2021 dauerhaft arbeitsunfähigen Finanzbuchhalterin erklärte das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein eine Kündigung für unwirksam. Dies begründet es sowohl mit mangelnder Rechtfertigung gem. §1 KSchG, als auch mit der fehlenden Betriebsratsanhörung gem. §102 BetrV.
Es müsste zunächst geprüft werden, ob eine befristete Ersatzkraft für bis zu 24 Monate eingestellt werden kann. Der Arbeitgeber hatte nicht ausreichend dargelegt, dass eine Vertretung nicht möglich gewesen wäre. Auch auf dem schwierigen Arbeitsmarkt sei zumindest der Versuch erforderlich – so das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig Holstein: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.01.2024, 3 Sa 74/23
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 05|2024 LAG Schleswig-Holstein: Krankheitsbedingte Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit
Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung wegen Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Letzte Überarbeitung: 11. April 2025
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