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Kein privater Dienstwagen für Betriebsrat
22.07.2022. Betriebsvereinbarungen sind allgemeine, d.h. für alle Arbeitnehmer des Betriebs oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltende Regelungen, die auf einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beruhen. Gemäß § 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten Betriebsvereinbarungen grundsätzlich unmittelbar und zwingend, die verbindliche Wirkung entfällt jedoch, wenn die Betriebspartner selbst die Wirkung einschränken oder individualvertraglich vereinbarte Regelungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
Für Betriebsratsmitglieder gilt zudem gemäß § 78 BetrVG ein Begünstigungsverbot. Wenn also eine Betriebsvereinbarung eine Person aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit begünstigt, ist die Vereinbarung unzulässig und damit nichtig. Dies bestätigte nun auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem aktuellen Urteil vom 05.04.2022 (7 Sa 238/21). Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht (AG) Würzburg auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung geklagt. Er berief sich hierbei auf eine Betriebsratsvereinbarung. Sowohl das AG Würzburg (Urteil vom 27. Mai 2021, 4 Ca 74/21) als auch das LAG Nürnberg hielten dies jedoch nach § 78 BetrVG für unwirksam, da kein sachlicher Grund für die Überlassung ersichtlich war.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14/2022 LAG Nürnberg: Unzulässige Begünstigung eines Betriebsratsvorsitzenden durch Stellung eines Dienstwagens
Letzte Überarbeitung: 11. August 2022
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