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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 01.12.2011, 2 Sa 2015/11 2 Sa 2300/11

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos, Kündigung: Außerordentlich, Kündigung: Arbeitszeitbetrug, Arbeitszeitbetrug
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 2 Sa 2015/11
2 Sa 2300/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.12.2011
   
Leitsätze:

1. Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. noch BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NZA 2006, 484) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-Tat-Verhalten") in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser beispielsweise die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt.

2. An dieser - das Prognoseprinzip betonenden - Rechtsprechung ist ungeachtet der Entscheidung des 2. Senats vom 10.6.2010 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227) festzuhalten, auch wenn der Senat dort alleine das "Prozess"-Verhalten der Arbeitnehmerin würdigt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17. August 2011, 43 Ca 6400/11
   

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