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EuGH, Ur­teil vom 12.01.2010, C-341/08 - Pe­ter­sen

   
Schlagworte: Europarecht, Altersdiskriminierung, Höchstalter, Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-341/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.01.2010
   
Leitsätze:

1. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt.

2. Wenn eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe anhängig ist, diese Regelung selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und das nationale Recht die Nichtanwendung einer solchen Regelung nicht vorsieht.

Vorinstanzen: Sozialgericht Dortmund,
Beschluss vom 25.06.2008, S 16 KA 117/07
   

Mit die­sem Ur­teil hat der Eu­ropäische Ge­richts­hof (EuGH) sei­ne Recht­spre­chung zum Verhält­nis von recht­li­chen Zwangs­pen­sio­nie­run­gen und dem eu­ro­pa­recht­li­chen Ver­bot der al­ters­be­ding­ten Dis­kri­mi­nie­rung im Er­werbs­le­ben fort­geführt und ent­schie­den, dass die al­ters­be­dingt nach­las­sen­de Leis­tungsfähig­keit von Zahnärz­ten - und die dar­aus re­sul­tie­ren­de Gefähr­dung der Ge­sund­heit der Pa­ti­en­ten - die zwangs­wei­se Be­en­di­gung der ver­trags­zahnärzt­li­chen Be­rufstätig­keit nur dann recht­fer­ti­gen kann, wenn sie ge­genüber al­len Be­rufs­an­gehöri­gen in glei­cher Wei­se um­ge­setzt wird.

Ei­ne Be­spre­chung die­ses Ur­teils fin­den Sie hier: Ar­beits­recht ak­tu­ell: 10/072 Al­ter­gren­ze für Tätig­keit von Ärz­ten.

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