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EuGH, Urteil vom 12.01.2010, C-341/08 - Petersen
Schlagworte: | Europarecht, Altersdiskriminierung, Höchstalter, Diskriminierung: Alter | |
Gericht: | Europäischer Gerichtshof | |
Aktenzeichen: | C-341/08 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 12.01.2010 | |
Leitsätze: | 1. Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, mit der für die Ausübung des Berufs eines Vertragszahnarztes eine Höchstaltersgrenze, im vorliegenden Fall 68 Jahre, festgelegt wird, entgegensteht, wenn diese Maßnahme nur das Ziel hat, die Gesundheit der Patienten vor dem Nachlassen der Leistungsfähigkeit von Vertragszahnärzten, die dieses Alter überschritten haben, zu schützen, da diese Altersgrenze nicht für Zahnärzte außerhalb des Vertragszahnarztsystems gilt. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Maßnahme nicht entgegensteht, wenn diese die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen innerhalb der Berufsgruppe der Vertragszahnärzte zum Ziel hat und wenn sie unter Berücksichtigung der Situation auf dem betreffenden Arbeitsmarkt zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches Ziel mit der Maßnahme zur Festlegung dieser Altersgrenze verfolgt wird, indem es den Grund für ihre Aufrechterhaltung ermittelt. 2. Wenn eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Ziels gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, muss das nationale Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen einem Einzelnen und einem Verwaltungsorgan wie dem Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe anhängig ist, diese Regelung selbst dann unangewendet lassen, wenn sie vor dem Inkrafttreten der Richtlinie erlassen wurde und das nationale Recht die Nichtanwendung einer solchen Regelung nicht vorsieht. |
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Vorinstanzen: | Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 25.06.2008, S 16 KA 117/07 |
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Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) seine Rechtsprechung zum Verhältnis von rechtlichen Zwangspensionierungen und dem europarechtlichen Verbot der altersbedingten Diskriminierung im Erwerbsleben fortgeführt und entschieden, dass die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Zahnärzten - und die daraus resultierende Gefährdung der Gesundheit der Patienten - die zwangsweise Beendigung der vertragszahnärztlichen Berufstätigkeit nur dann rechtfertigen kann, wenn sie gegenüber allen Berufsangehörigen in gleicher Weise umgesetzt wird.
Eine Besprechung dieses Urteils finden Sie hier: Arbeitsrecht aktuell: 10/072 Altergrenze für Tätigkeit von Ärzten.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |