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BAG, Be­schluss vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16

   
Schlagworte: Betriebsratswahl
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 10/16
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 25.10.2017
   
Leitsätze: Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 19.11.2014, 7 BV 2/14
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.11.2015, 9 TaBV 44/15
   

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