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BAG, Ur­teil vom 30.08.2017, 7 AZR 864/15

   
Schlagworte: Befristung: Schauspieler, Befristung: Eigenart der Arbeitsleistung, Rechtsanwalt" />
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 864/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.08.2017
   
Leitsätze: Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitnehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vielmehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung findet.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht München, Urteil vom 21.04.2015, 3 Ca 14163/14
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29.10.2015, 4 Sa 527/15
   

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