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LAG Köln, Ur­teil vom 13.10.2017, 4 Sa 109/17

   
Schlagworte: Betriebsbedingte Kündigung, Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 4 Sa 109/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.10.2017
   
Leitsätze:

1. Läuft die unternehmerische Entscheidung auf den Abbau einer Hierarchieebene und die Umverteilung von Aufgaben hinaus, muss der Arbeitgeber die Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen.
2. In welcher Weise dabei ein Arbeitgeber darlegt, dass die Umverteilung von Arbeitsaufgaben nicht zu einer überobligatorischen Beanspruchung der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer führt, bleibt ihm überlassen. Es kann je nach Einlassung des Arbeitnehmers ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber die getroffenen Vereinbarungen zu Umfang und Verteilung der Arbeitszeit darstellt und Anhaltspunkte dafür darlegt, dass Freiräume für die Übernahme zusätzlicher Aufgaben vorhanden sind (BAG, 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 – Rn. 31).
3. Einzelfallentscheidung, in der es als nicht ausreichend angesehen wurde, dass der Arbeitgeber nur die zu verteilenden Arbeitsaufgaben benannt hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016, 11 Ca 5658/16
   

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