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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 07.11.2006, 5 Sa 159/06

   
Schlagworte: Ausbildungsvergütung, Vergütung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 159/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.11.2006
   
Leitsätze:

1. Die BAG-Rechtsprechung zum Begriff der "angemessenen Vergütung" i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG (= § 10 Abs. 1 BBiG a. F.) findet auf den wortgleichen Begriff in § 12 Abs. 1 KrPflG Anwendung.

2. Bei fehlender Tarifbindung ist stets die tarifliche Vergütung als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 BBiG heranzuziehen. Nur bei Fehlen eines einschlägigen Lohn-Tarifvertrages kann auf die branchenübliche Vergütung abgestellt werden.

3. Sofern eine vertragliche vereinbarte Ausbildungsvergütung nicht zumindest 80 % der entsprechenden tariflichen Vergütung entspricht, wird die Unangemessenheit der Vergütung i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG vermutet.

4. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Ausbildungsträger um eine gemeinnützige juristische Person handelt, rechtfertigt es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit von der Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.02.2006, 1 Ca 2271 c/05
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 1091/06
   

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