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20/090a Höhe des Entschädigungsanspruchs beim Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
16.09.2020. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet die Diskriminierung im Beruf aufgrund des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung oder anderer in § 1 AGG genannten Merkmale. So muss der Arbeitgeber auch bei der Ausschreibung und Vergabe freier Stellen dieses Diskriminierungsverbot beachten (§§ 11, 6 Abs.1 Satz 2, 7 Abs.1, 2 Nr.1 AGG).
Verstößt der Arbeitgeber dagegen, steht dem diskriminierten Bewerber nach § 15 AGG ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 15 Abs.1 AGG) sowie auf angemessene Entschädigung wegen des erlittenen immateriellen Schadens (§ 15 Abs.2 AGG).
Letzterer Anspruch ist verschuldensunabhängig, besteht also auch, wenn der Arbeitgeber die Diskriminierung nicht zu verantworten hat. Jedoch kann ein besonderes Verschulden des Arbeitgebers zu einem höheren Anspruch führen.
Im Regelfall hält das Bundesarbeitsgericht dabei eine Entschädigung in der Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern für angemessen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.05.2020, 8 AZR 170/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 19|2020 BAG: Eine Entschädigung von 1,5 Gehältern ist im Normalfall angemessen bei einer Diskriminierung von Stellenbewerbern.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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