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ARBEITSRECHT AKTUELL // 22/048

Agi­le Ar­beit: Dür­fen Be­triebs­rä­te mit­re­den?

Auch die Ein­füh­rung von agi­len Ar­beits­for­men kann die Mit­be­stim­mung des Be­triebs­ra­tes er­for­dern: Ar­beits­ge­richt Bonn, Be­schluss vom 06.10.2022, 3 BV 116/22

16.12.2022. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ha­ben Be­triebs­rä­te ein Mit­be­stim­mungs­recht bei den Grund­sät­zen der Durch­füh­rung von Grup­pen­ar­beit.

Grup­pen­ar­beit im Sin­ne die­ser Norm liegt vor, wenn ei­ne Grup­pe von Ar­beit­neh­mern im Rah­men des be­trieb­li­chen Ar­beits­pro­zes­ses ei­ne ih­nen über­tra­ge­ne Ge­samt­auf­ga­be im We­sent­li­chen ei­gen­ver­ant­wort­lich wahr­nimmt.

In ei­nem ak­tu­el­len Fall des Ar­beits­ge­richts Bonn ging es um die Fra­ge, ob auch die Durch­füh­rung von agi­len Ar­beits­for­men, die von (teil-)au­to­no­men Grup­pen er­le­digt wur­de, vom Mit­be­stim­mungs­recht nach § 87 Abs. 1 Nr.13 Be­trVG er­fasst wird.

Das Ar­beits­ge­richt Bonn hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 06.10.2022 fest­ge­stellt, dass dies von der kon­kre­ten Ar­beits­wei­se der ein­zel­nen Grup­pen ab­hängt (Ar­beits­ge­richt Bonn, Be­schluss vom 06.10.2022, 3 BV 116/22). 

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 25/2022 Ar­beits­ge­richt Bonn: Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats bei der Ein­füh­rung agi­ler Ar­beits­for­men
 

Letzte Überarbeitung: 2. Februar 2023

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