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LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.10.2011, 1 Ta 179/11
Schlagworte: | Ausgleichsklausel, Vergleichsmehrwert | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 1 Ta 179/11 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 10.10.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Beschluss vom 21.06.2011, 4 Ca 1100/11 | |
Aktenzeichen:
1 Ta 179/11
4 Ca 1100/11
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 10.10.2011
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.06.2011 - 4 Ca 1100/11 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe:
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Vergleichsmehrwerts.
Der Kläger war bei der Beklagten seit März 2008 als leitender Angestellter mit den Aufgabenbereichen Leiter der Buchhaltung, Organisation, allgemeine Verwaltungsarbeiten zu einem Bruttomonatsgehalt von insgesamt 5842,90 Euro beschäftigt. Zuvor war der Kläger seit dem Jahr 1979 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig, so dass die Beklagte diese Beschäftigung auf die Beschäftigungszeit bei ihr angerechnet hat. Die Beklagte hat das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23.03.2011 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist gekündigt.
Der Kläger hat neben einer entsprechenden Kündigungsschutzklage auch Klage auf Zahlung ausstehenden Lohns erhoben.
Aus der im Prozess vorgelegten außergerichtlichen Korrespondenz der Parteien ist ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger vorwarf, ein ihm zugewiesenes Projekt nicht bearbeitet und damit die Arbeit verweigert zu haben. Die Beklagte erklärte deshalb gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 01.12.2010 außergerichtlich, sie werde ihn für den Fall, dass seine Arbeitsverweigerung zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber ihrem Vertragspartner führen werde, "vollumfänglich persönlich haftbar machen". Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger in einem zwischen den Parteien geführten Abmahnungsprozess, ihr Vertragspartner habe sie mittlerweile auf Schadensersatz verklagt und die Ansprüche auf einen siebenstelligen Euro-Betrag beziffert. Konkrete Schadensersatzansprüche gegen den Kläger äußerte oder bezifferte die Beklagte jedoch weder in diesem noch im vorliegenden Verfahren oder außergerichtlich.
Die Parteien haben den vorliegenden Rechtsstreit am 20.06.2011 durch Vergleich beendet. Darin haben sie unter anderem vereinbart, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten (Ziffer 9).
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21.06.2011 den Gegenstandswert unter anderem für den Vergleich auf 26.793,05 Euro festgesetzt.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen ihm am 30.06.2011 zugestellten Beschluss am Folgetag Beschwerde eingelegt und begehrt die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts von 526.793,05 Euro. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe das Arbeitsgericht Ziffer 9 des Vergleichs nicht ausreichend hoch bewertet. Diese Abgeltungsklausel sei im Hinblick auf die mit Schreiben vom 01.12.2010 angekündigten Schadensersatzforderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger vereinbart worden. Ausgehend von der seitens der Beklagten genannten gegen sie gerichteten Forderung im siebenstelligen Bereich und unter Vornahme eines Abschlags nach Berücksichtigung einer möglichen Beschränkung der Haftung des Klägers sei die Ausgleichsklausel bezüglich einer miterledigten Schadensersatzforderung mit ca 500.000,- Euro zu bewerten.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2011 teilweise abgeholfen und den Vergleichswert unter Erhöhung um ein Bruttomonatsgehalt des Klägers für Ziffer 9 des Vergleichs auf 32.635,95 Euro festgesetzt. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Arbeitsgericht hat dies damit begründet, das wirtschaftliche Interesse des Klägers bemesse sich nach dem Schadensersatzrisiko, dem sich der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses realistischerweise ausgesetzt gesehen habe. Dieses sei vorliegend unter Einbeziehung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung maximal mit einigen Bruttomonatsgehältern zu bemessen gewesen, weshalb eine Bewertung der Klausel mit einem Bruttomonatsgehalt angesichts des noch nicht geklärten Verschuldensgrads des Klägers angemessen sei. Das Arbeitsgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Teils der Beschwerde, dem es nicht abgeholfen hat, dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Teilabhilfe den Mindestbeschwerdewert von 200,-- € im Sinne von § 33 Abs. 3 S.1 RVG.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, da das Arbeitsgericht Ziffer 9 des Vergleichs jedenfalls nicht zu niedrig bewertet hat. Eine möglich Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts zum Nachteil des Beschwerdeführers ist dem Beschwerdegericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius nach § 33 Abs. 3 RVG verwehrt.
Werden in einem Vergleich neben den streitgegenständlichen Ansprüchen auch nicht rechtshängige Ansprüche oder Rechte geregelt, ist der Vergleichswert in der Regel durch eine Wertaddition der erfassten Ansprüche zu ermitteln, wobei der Einzelwert des zusätzlich geregelten Gegenstandes selbständig nach den allgemeinen Bewertungsregeln der §§ 39 ff GKG und §§ 3 ff ZPO zu beziffern sind. Eine volle Wertaddition kommt nur in Betracht, wenn es sich bei den zusätzlich geregelten Gegenständen jeweils um selbständige und - nach Maßgabe von Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG - zwischen den Parteien streitige Ansprüche handelt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 21.08.2009 - 1 Ta 190/09 und Beschl. v. 22.12.2009 - 1 Ta 287/09).
Der Vergleichsmehrwert richtet sich dann nach dem wirtschaftlichen Interesse der Vertragsparteien an der konkreten Vergleichsregelung. Vereinbaren die Parteien die Abgeltung sämtlicher noch zwischen ihnen bestehender bestrittener Forderungen mit der Erfüllung des Vergleichs, ist die entsprechende Klausel grundsätzlich mit einem wirtschaftlichen Mehrwert in voller Höhe der miterledigten Ansprüche anzusetzen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.10.2008 – 1 Ta 177/08).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die durch eine Abgeltungsklausel erledigten Forderungen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bereits soweit manifestiert und konkretisiert sind, dass der jeweilige Forderungsgegner die Reichweite der Abgeltung einschätzen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Forderung rechtshängig gemacht wurde oder über ihre Höhe sogar schon gerichtlich Beweis erhoben worden ist (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.10.2008 – 1 Ta 177/08). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Forderungsinhaber seinen Willen zur Durchsetzung der Forderung durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dokumentiert, es genügt, dass die Forderung soweit präzisiert und aktualisiert ist, dass der Forderungsgegner ausgehend von einer objektiv vernünftigen Handlungsweise des Forderungsinhabers von einer Geltendmachung der Forderung ihm gegenüber ausgehen muss (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2008 – 1 Ta 177/08). Hingegen sind lediglich deklaratorische Ausgleichsklauseln (vgl. LAG Köln, Beschl. v. 28.10.2010 - 2 Ta 316/10; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 06.03.1997 – 4 Ta 110/96) bzw. Abgeltungsklauseln bezüglich Forderungen, die lediglich potentiell hätten geltend gemacht werden können, als nicht streitwerterhöhend zu bewerten, weil in diesen Fällen die Voraussetzungen der Nr. 1000 VV RVG hinsichtlich der Beilegung eines Streits oder einer Ungewissheit nicht erfüllt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.12.2007 – 1 Ta 279/07). Andernfalls müssten solche deklaratorischen Regelungen, die häufig lediglich zur Absicherung der endgültigen Auseinandersetzung in einen Gesamtvergleich aufgenommen werden, stets streitwerterhöhend berücksichtigt werden, indem man sämtliche theoretisch bestehenden Forderungen der Parteien gegeneinander bewertet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.12.2007 - 1 Ta 279/07; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 27.11.1980 - 7 Ta 189/80). Dies würde gerade in Kündigungsschutzverfahren wegen außerordentlicher Kündigungen, in denen oftmals der Kündigungsgrund die Verletzung von Vermögensinteressen des Arbeitgebers ist und in denen deshalb der Arbeitgeber pauschal Schadensersatzansprüche behauptet, zur Folge haben, dass jedwede einmal vage im Raume stehenden behaupteten Schadenspositionen in die Bewertung mit einbezogen werden müssten. Dies ist jedoch nicht in Einklang mit dem Merkmal "Streit/Ungewissheit" der Parteien über eine Forderung zu bringen, da hierfür mindestens erforderlich ist, dass Gegenstand und Umfang der Forderung so weit für den Forderungsgegner fassbar sind, dass er sich eine Meinung über den tatsächlichen Bestand der Forderung bilden und sie einschätzen und gegebenenfalls bekämpfen kann. Hierfür ist nicht zwangsläufig eine genaue Bezifferung der Forderung notwendig (so aber Koch in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, ArbGG, § 12, Rn. 21). Erforderlich ist jedoch, dass ihre ungefähre Höhe für den Forderungsgegner fassbar ist. Ist eine Forderung weder nach Grund noch nach Höhe abschätzbar, sondern im Vorfeld des Vergleichs lediglich pauschal einmal behauptet worden, ohne dass der Forderungsgegner (noch) ernsthaft mit der Durchsetzung des Anspruchs rechnen muss, kann ihre Abgeltung für ihn daher (noch) keinen wirtschaftlichen Wert haben.
Im Streitfalle war für den Kläger - jedenfalls im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses - nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte einen möglichen Schaden noch geltend machen und auch durchsetzen würde. Bis zum Vergleichsschluss war nicht erkennbar, ob der Beklagten überhaupt ein Schaden entstehen würde, da der Prozess vor dem Luxemburger Gericht gegen sie noch nicht abgeschlossen worden war. Die Beklagte hat zudem ihre behaupteten Schadensersatzansprüche dem Kläger gegenüber weder rechtshängig noch konkret fassbar benannt oder sogar geltend gemacht. Sie habe sich lediglich früher einmal in einem außergerichtlichen Schreiben und mündlich dem Kläger gegenüber eines Schadensersatzanspruches unter gewissen Voraussetzungen berühmt, ohne diesen in der Folgezeit zu beziffern und ohne dass der Kläger konkret abschätzen konnte, welchem Schadensersatzrisiko er tatsächlich ausgesetzt war. Auch blieb völlig offen, welcher Verschuldensgrad des Klägers im Hinblick auf die Verursachung eines etwaigen Schadens anzunehmen sein würde. Grund und Höhe einer gegenüber dem Kläger auch nur ansatzweise in den Raum gestellten oder sogar geltend gemachten Forderung waren für diesen bis zum Vergleichsschluss weder einschätz- noch bezifferbar. Folglich hat auch der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Begehrs lediglich eine sehr pauschale Schätzung vornehmen können, die auf der nicht nachprüfbaren Annahme beruht, der Kläger habe damit rechnen müssen, wegen eines anteiligen Verschuldens mit ¼ der Forderung gegen die Beklagte in Anspruch genommen zu werden.
Zudem erscheint es mehr als zweifelhaft, ob die Beklagte tatsächlich beabsichtigte, ihre Forderung auch durchzusetzen. Für den Kläger war dies jedenfalls nicht mehr erkennbar. Die Parteien haben im Vergleich die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung mit einer entsprechenden Gehaltsnachzahlungsverpflichtung umgewandelt. In Ziffer 4 des Vergleichs hat sich die Beklagte zudem verpflichtet, dem Kläger zusätzlich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 9 Monatsgehältern auf Basis seines Grundlohns zu zahlen. Auch dies deutet darauf hin, dass ein Wille der Beklagten zur Geltendmachung einer Schadensersatzforderung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr vorhanden war.
Es ist daher nicht erkennbar, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine konkrete streitige Schadensersatzforderung der Beklagten zwischen den Parteien überhaupt im Raume stand, an deren Abgeltung ein messbares wirtschaftliches Interesse des Klägers bestand.
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
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