- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Tarifliche Sonderprämie für die Sprengung von Wasserbomben
17.07.2014. In vielen Tarifverträgen sind besondere Zulagen für schwere, unangenehme oder gefährliche Arbeiten vorgesehen.
In einem gestern verhandelten Fall musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) über eine tarifliche Prämie für die Entschärfung von Bomben entscheiden.
Umstritten war, ob Arbeitnehmer des Kampfmittelbeseitigungsdienstes diese Sonderzahlung auch für die Sprengung einer Wasserbombe verlangen können.
Nein, so die Erfurter Richter: BAG, Urteil vom 16.07.2014, 10 AZR 698/13.
- Gilt auch die Sprengung einer Bombe als "Entschärfung" gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen?
- Der Streitfall: 104 Wasserbomben werden im Watt vor Wilhelmshaven geborgen und auf einer Sandbank gesprengt
- BAG: Die bloße Sprengung einer Bombe gibt den Arbeitnehmer des niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keinen Anspruch auf die tarifliche Entschärfungsprämie
Gilt auch die Sprengung einer Bombe als "Entschärfung" gemäß Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen?
§ 11 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen (TV-Mun-Nds) lautet:
"Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine Sonderprämie von 1.080,00 DM, ab 01.01.2002 567,53 €, als zusätzliche Gefahrenzulage gewährt. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet. Die Prämie wird jedoch je Bombe nur einmal gezahlt."
Dazu gibt es eine erläuternde Protokollnotiz der Tarifparteien, die folgenden Wortlaut hat:
"Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (z.B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich."
Fraglich ist, ob diese Regelung auch gilt, wenn Arbeitnehmer des Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Weltkriegs-Wasserbombe von ihrem Fundort wegtransportieren und an einem sicheren Ort kontrolliert sprengen.
Auch dann ist sie die Bombe schließlich nicht mehr gefährlich und in diesem Sinne "entschärft", und auch dann riskieren die dabei eingesetzten Arbeitnehmer - allein durch den Transport der Bombe - Kopf und Kragen, denn oft ist gar nicht klar, welchen Zündmechanismus die Bombe hat und ob dieser noch gefährlich ist.
Andererseits wird die eigentliche Sprengung einer Bombe aus sicherer Entfernung vorgenommen und ist daher nicht so gefährlich wie Entschärfung im eigentlichen Sinne, d.h. wie die Herausnahme des Zünders aus der Bombe. Nur dann nämlich arbeitet der Spezialist des Kampfräumdienstes unmittelbar an der Bombe, die im schlimmsten Fall hochgehen und ihn und ggf. mithelfende Kollegen töten kann.
Der Streitfall: 104 Wasserbomben werden im Watt vor Wilhelmshaven geborgen und auf einer Sandbank gesprengt
Im Streitfall ging es um 104 Wasserbomben der alliierten Streitkräfte, die im zweiten Weltkrieg in der Nordsee ihr Ziel verfehlten und seitdem im Schlick vor Wilhelmshaven schlummerten. Im März und April 2011 wurden sie geborgen, auf eine Sandbank verbracht und dort kontrolliert gesprengt.
Einer der daran beteiligten Arbeitnehmer des niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes verlangte pro Bombe 567,53 EUR Prämie unter Verweis auf § 11 TV-Mun-Nds, immerhin stolze (104 x 567,53 EUR =) 59.023,12 EUR brutto.
Das Arbeitsgericht Oldenburg (Urteil vom 09.07.2012, 4 Ca 89/12 Ö) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen wiesen die Klage ab(LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2013, 13 Sa 1037/12).
BAG: Die bloße Sprengung einer Bombe gibt den Arbeitnehmer des niedersächsischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes keinen Anspruch auf die tarifliche Entschärfungsprämie
Das BAG meinte zwar wie die Vorinstanzen, dass § 11 TV-Mun-Nds nicht auf den Fall einer bloßen Bombensprengung passt, so dass der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Sprengung der 104 Bomben stützen konnte.
Trotzdem hob das BAG das LAG-Urteil auf und verwies den Prozess an das LAG in Hannover zurück. Denn möglicherweise waren die Bomben ja mit Zündsystemen versehen, die ebenso gefährlich sind wie Langzeitzünder, und möglicherweise wirkte der Kläger ja an deren Transport "unmittelbar" mit. In diesem Fall, so das BAG, stünde dem Kläger die streitige Prämie zwar nicht wegen des kontrollierten Sprengens zu, aber wegen des Transports der noch nicht entschärften Bomben.
Fazit: Es lohnt sich oft nicht, um tarifliche Zulagen durch die Instanzen zu streiten, doch hier ging es ausnahmsweise einmal um viel Geld. Auch das beklagte Land wird den Prozess sicher engagiert weiter durchkämpfen, denn der klagende Bombenräumer war nur einer von mehreren an der Räumungsaktion beteiligten Arbeitnehmer, d.h. hier hatte das BAG Hinweise für einen Musterprozess gegeben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.07.2014, 10 AZR 698/13 (Pressemitteilung des BAG)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2013, 13 Sa 1037/12
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohnklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das BAG seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des BAG finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 4. Dezember 2014
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de