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LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2013, 13 Sa 1037/12
Schlagworte: | ||
Gericht: | Landesarbeitsgericht Niedersachsen | |
Aktenzeichen: | 13 Sa 1037/12 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.07.2013 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oldenburg - 4 Ca 89/12 Ö | |
LANDESARBEITSGERICHT
NIEDERSACHSEN
Verkündet am:
01.07.2013
Toth,
Gerichtsangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
13 Sa 1037/12
4 Ca 89/12 Ö ArbG Oldenburg
In dem Rechtsstreit
Kläger und Berufungskläger,
Proz.-Bev.:
gegen
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Proz.-Bev.:
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2013 durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kunst sowie die ehrenamtlichen Richter Herr Willies und Frau Bruns
für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.07.2012 (4 Ca 89/12 Ö) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
Der Kläger nimmt das beklagte Land auf Zahlung einer tariflichen Sonderprämie in Anspruch.
Der Kläger ist im Kampfmittelbeseitigungsdienst des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen vom 05.03.1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 13.12.1999, in der Fassung des § 1 Abs. 1 des Euro-TV vom 30.10.2001 (im Folgen-den kurz: TV-Mun-Nds), kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. § 11 Abs. 1 dieses Tarifvertrages lautet:
Für die Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe wird eine Sonderprämie von 1.080,00 DM, ab 01.01.2002 567,53 €, als zusätzliche Gefahrenzulage gewährt. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeitnehmer, der unmittelbar an der Entfernung des Langzeitzünders oder beim Transport mitarbeitet. Die Prämie wird jedoch je Bombe nur einmal gezahlt.
Zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds existiert eine Protokollnotiz mit folgendem Wortlaut:
Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (z.B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich.
Im März und April 2011 sprengten der Kläger und weitere Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des beklagten Landes auf einer Sandbank bei W-Stadt insgesamt 104, nach dem Auffinden unter Mitwirkung einer gewerblichen Firma zur Kampfmittelbeseitigung freigelegte und zu Gruppen an mehreren Sprengpunkten zusammengelegte Wasserbomben der alliierten Streitkräfte.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung mit Schreiben vom 08.09.2011 (An-lage K 3 = Bl. 11 d.A.) verfolgt der Kläger mit der am 24.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Musterklage sein Zahlungsbegehren weiter.
Der Kläger hat geltend gemacht, Wasserbomben seien Bomben mit Langzeitzündern gleichzusetzen. Es gebe keine Wasserbomben ohne Langzeitzünder oder vergleichbare Zündsysteme.
Eine Sprengung sei eine Entschärfung im Tarifsinne.
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Die Bomben seien auch transportiert worden. Alle Mitarbeiter des beklagten Landes hätten dazu beigetragen, dass die Wasserbomben von der Fundstelle zu den Sprengplätzen zusammengetragen worden seien.
Die Zulage sei aufgrund besonderer Gefahrenlage bei der Freilegung und dem Verlagern der Munition, dem Anbringen der Sprengladungen und dem Sprengen gerechtfertigt.
In anderen Fällen habe das beklagte Land bei der Sprengung einer oder weniger Bomben eine Prämie gezahlt, obwohl nicht festgestanden habe bzw. nicht im Einzelnen habe dokumentiert werden können, ob es sich um Bomben mit Langzeitzündern gehandelt habe. Er berufe sich insoweit auf den Grundsatz der Gleichbehandlung. Ihm stehe daher für jede der 104 transportierten und entschärften Wasserbomben die tarifliche Sonderprämie zu.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 59.023,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, aufgrund der massiven Häufung in einem kleinen Areal von ca. 200 m² sei es hochwahrscheinlich, dass die Bomben ohne Zünder mit kleineren Booten an den Fundort verbracht und dort lediglich verklappt worden seien. Dafür spreche auch das fehlende Leitwerk bei 96 der 104 Wasserbomben des Typs MK 11 GB, die üblicherweise von Flugzeugen abgeworfen worden seien.
Unter Aufsicht von Mitarbeitern des beklagten Landes habe die Firma K. über mehrere Tage während der Ebbe die Bomben unter Einsatz eines Raupenbaggers aus dem Schlick geborgen und zu den Sprengpunkten zusammengetragen.
Das Arbeitsgericht hat durch das dem Kläger am 24.07.2012 zugestellte Urteil vom 09.07.2012 (Bl. 187 - 190 R d.A.) auf dessen Inhalt zur weiteren Darstellung des erstin-
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stanzlichen Sach- und Streitstandes und dessen Würdigung durch das Arbeitsgericht Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Sprengen sei keine Entschärfung im Tarifsinne. Ob die Protokollnotiz den Transport entsprechender Seemunition erfasse, sei schon zweifelhaft. Jedenfalls seien die Bomben nach übereinstimmender Auffassung als nicht transportfähig beschrieben und lediglich am Fundort verlagert worden, was nicht prämienauslösend sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.08.2012 eingelegte und am 22.10.2012 innerhalb der bis dahin verlängerten Frist begründete Berufung des Klägers.
Der Kläger macht geltend, es sei jahrzehntelang ausgeübte Praxis, die Sprengung von Seemunition dem Entschärfen gleichzustellen. Auf diesen Vertrauenstatbestand habe er sich verlassen dürfen. Die manuelle Entschärfung von Seemunition sei aufgrund der besonderen Lage im Wasser grundsätzlich nicht erlaubt. Für eine Fernentschärfung gebe es keine technischen Möglichkeiten. Bei Seemunition sei stets vom höchsten Risiko auszu-gehen, da in der Regel die verwendeten Zünder nicht identifiziert werden könnten. Deshalb werde Seemunition immer durch Sprengen entschärft. Bei keiner der aufgefundenen Wasserbomben sei festgestellt worden, dass dort der Zünder fehle. Alle 104 Wasserbomben seien damit mit besonders gefährlichen Zündsystemen ausgestattet gewesen. Zwar gebe es für Seemunition keine Langzeitzünder, wie sie sich in Bomben befänden. Die Gefährlichkeit der Zündsysteme bei der angegebenen Seemunition sei aber mit der von Bomben mit Langzeitzündern gleichzusetzen. Jedenfalls seien die Bomben wie bezündert zu behandeln gewesen, weil eine Bezünderung nicht habe ausgeschlossen werden kön-nen.
Der Transport von Seemunition sei mindestens genauso gefährlich wie der Transport von Bomben mit Langzeitzündern. Die Entfernung von den jeweiligen Fundorten zu den Sprengpunkten habe ca. 100 m betragen. Alle 104 Bomben seien von ihm an den jeweiligen Sprengpunkten selbst zur Sprengung vorbereitet, also angehoben, verlagert und mit Sprengladung versehen in Reihen zusammen- bzw. übereinandergelegt worden.
Der Kläger beantragt daher,
das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 09.07.2012, Az. 4 Ca 89/12 Ö, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59.023,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Es wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen unter Verteidigung des angefochtenen Urteils als zutreffend nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 18.12.2012 (Bl. 250 - 253 d.A.). Es trägt vor, soweit man in der Vergangenheit eine Prämie für die Sprengung von Seemunition gezahlt habe, sei dies rechtsirrig geschehen. Eine Zahlung sei auch nur erfolgt, wenn der betreffende Mitarbeiter durch geeignete Dokumentation nachgewiesen habe, dass die Seemunition mit Langzeitzündern versehen gewesen sei. Dies sei bezüglich der streitgegenständlichen Wasserbomben durch den Kläger nicht erfolgt.
Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Bergung und Verlagerung der Wasserbomben seien ausschließlich mit Gerät und Mitarbeitern der Firma K. durchgeführt worden.
Der Kläger sei auch nicht an allen 8 Arbeitstagen sondern nur am 15.03., 17.03., 07.04. und 08.04.2011 am Fundort anwesend gewesen, weshalb er allenfalls für die an diesen Tagen verlagerten Bomben eine Prämie beanspruchen könne.
Wegen der Einzelheiten des im Berufungsverfahren gewechselten Vorbringens wird ergänzend auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 19.10.2012 (Bl. 225 - 234 d.A.) sowie auf seinen Schriftsatz vom 04.04.2013 (Bl. 258 - 267 d.A.) jeweils nebst Anlagen, sowie auf die Erklärungen zu Protokoll vom 13.05.2013 und die nachgereichten Tarifver-träge (Bl. 281-289) nebst Niederschrift über die Tarifverhandlungen vom 11.09.1979 (Bl. 291-298) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
1.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Sonderprämie aus § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds in Verbindung mit der diesbezüglichen Protokollnotiz, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
a)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei den fraglichen Wasserbomben allein aufgrund der beispielhaften Aufzählung von Wasserbomben im Klammerzusatz der Protokollnotiz um Bomben mit Langzeitzündern „entsprechender“ Seemunition handelt. Jedenfalls hat der Kläger diese Bomben nicht entschärft. Die Sprengung der Wasserbomben stellt keine Entschärfung im Tarifsinne dar. Das ergibt die Auslegung von § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds.
aa)
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (etwa BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 10 AZR 34/05 - = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifver-träge: Systemgastronomie).
bb)
Hiervon ausgehend haben die Tarifvertragsparteien durch die Formulierung des § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-Mun-Nds deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie unter der Entschärfung einer Bombe im Sinne des Satzes 1 die Entfernung des Langzeitzünders, nicht jedoch das Sprengen verstehen. Dies bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang. Zu der in § 5 TV-Mun-Nds geregelten Gefahrenzulage haben die Tarifvertragsparteien in der diesbe-züglichen Protokollnotiz bestimmt, was sie unter einer zulagenauslösenden „Beschäftigung im unmittelbaren Gefahrenbereich“ verstehen. Dabei haben sie neben dem Begriff „Entschärfen“ den Begriff „Sprengen“ verwendet. Die Stellung des § 11 in Abschnitt 4 des Tarifvertrages, der mit „Sonderprämien“ überschrieben ist, und der Umstand, dass die
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Sonderprämie gegebenenfalls neben der in § 5 des Tarifvertrages geregelten Gefahrenzulage gezahlt wird, verdeutlichen, dass mit der Sonderprämie einer mit der Gefahrenzu-lage nicht abgegoltenen, erhöhten Gefahr Rechnung getragen werden soll. Bomben sind regelmäßig so konstruiert, dass ihre Explosion über den Zünder ausgelöst wird, wobei die Tarifvertragsparteien augenscheinlich Langzeitzünder aufgrund ihrer Wirkungsweise als besonders gefährlich angesehen haben. Arbeiten unmittelbar am Langzeitzünder haben die Tarifvertragsparteien offensichtlich für gefährlicher erachtet als die Anbringung der Sprengladung am Bombenkörper, die nur ein Teilakt der Sprengung ist, während der Ex-plosionsvorgang in sicherer Entfernung der sie durchführenden Personen ausgelöst wird.
Dieser Auslegung steht die frühere Handhabung aufgrund des Schreibens des nieder-sächsischen Innenministers vom 28.04.1977 (Anlage K10 = Bl. 117 d.A.) nicht entgegen. Dieses Schreiben bezieht sich auf den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer des Landes Niedersachsen vom 25.02.1972 (Bl. 281-286 d.A.) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 18.05.1976. Es beinhaltet unter Bezugnahme auf den abweichenden Wortlaut eines vergleichbaren Tarifvertrages in Schleswig-Holstein das Einverständnis, § 11 des damals geltenden niedersächsischen Tarifvertrages auf die Sprengung von Seeminen entsprechend anzuwenden. Dieses Einverständnis war zeitlich ausdrücklich bis zu einer Änderung des Tarifvertrages vom 27.02.1972 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 18.05.1976 begrenzt und ist mit der aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 2 (Bl. 287-289 d.A.) angefügten Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1, gültig ab 01.10.1979, entfallen.
b)
Dem Kläger steht die Sonderprämie auch nicht für einen Transport der Wasserbomben zu. Insoweit kann dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der Erklärungen der Tarifver-tragsparteien zu dem Verhandlungsergebnis des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum Tarifvertrag vom 25.02.1972 die Verlagerung einer freigelegten Bombe am Fundort dem Transport zuzurechnen ist. Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds stellt entsprechende Seemunition nur hinsichtlich der Entschärfung, nicht auch hinsichtlich des Trans-ports den Bomben mit Langzeitzündern gleich. Das ergibt die Auslegung der Protokollnotiz.
aa)
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Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Dies gilt auch für Protokollnotizen der Tarifvertragsparteien, die als Auslegungshilfe gemeint oder als - schuldrechtliche oder normative - Tarifnorm vereinbart worden sein können. Die objektive Auslegung ist dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk han-delt (vgl. BAG, Urteil vom 26.09.2012 - 4 AZR 689/10 - juris, m.w.N.).
bb)
Da die fragliche Protokollnotiz entsprechende Seemunition für die dem TV-Mun-Nds un-terfallenden Arbeitnehmer in anspruchsbegründender Weise den Bomben mit Langzeitzündern gleichstellt, hat sie normativen Charakter und ist unter Berücksichtigung der unter I. 1. a) aa) der Entscheidungsgründe dargestellten objektiven Methode auszulegen.
(1)
Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz ist entsprechende Seemunition nur hinsichtlich des Vorganges der Entschärfung den Bomben mit Langzeitzündern gleichgestellt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die zweimalige Verwendung des Begriffs „Entschärfung“ bewirkt. Demgegenüber ist der Vorgang des Transports in der Protokollnotiz nicht ausdrücklich erwähnt. Hätte entsprechende Seemunition auch hinsichtlich des in § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds erwähnten Transports gleichgestellt werden sollen, hätte die folgende Formulierung ausgereicht:
„Einer Bombe mit Langzeitzünder steht entsprechende Seemunition (z.B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) gleich.“
Alternativ hätte es nahegelegen, zu formulieren:
„Der Entschärfung einer Bombe mit Langzeitzünder einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Bombe steht die Entschärfung entsprechender Seemunition (z.B. Torpedos, Wasserbomben, Seeminen) einschließlich des etwa erforderlichen Transports der noch nicht entschärften Munition gleich.“
(2)
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Die vorstehende Auslegung wird durch die weitere tarifliche Regelung bestätigt. Obwohl in § 11 Abs. 1 S. 1 TV-Mun-Nds von der „Entschärfung (…) einschließlich des (…) Trans-ports“ die Rede ist, ergibt sich aus der Vorschrift deutlich, dass es sich um zwei unter-schiedliche Vorgänge handelt. Nicht jede Entschärfung bedingt nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien einen Transport der Bombe („ … einschließlich des etwa erforderli-chen Transports …“). Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-Mun-Nds sind sowohl die Entschär-fung als auch der Transport der noch nicht entschärften Bombe jeweils für sich prämien-auslösend. Auch die gesonderte Erwähnung des Begriffs „Transport“ neben dem Begriff „Entschärfen“ in der Protokollnotiz zu § 5 TV-Mun-Nds. zeigt, dass die Tarifvertragspartei-en den Transport der Bombe als eigenen Vorgang gesehen haben. Eine entsprechende Vorstellung der Tarifvertragsparteien belegen schließlich deren Erklärungen zum Ver-handlungsergebnis in Abschnitt II des Änderungstarifvertrags Nr. 2 zum Tarifvertrag vom 25.02.1972, der in § 11 Abs. 1 identische Tatbestandsvoraussetzungen für die Sonder-prämie enthielt. In der Erklärung zur Sonderprämie in § 11 des TV Niedersachsen heißt es in der Niederschrift über die Tarifverhandlungen vom 11.09.1979 (Bl. 291-298 d.A.):
„Falls eine freigelegte Bombe zur Entschärfung am Fundort verlagert werden muß gilt diese Verlagerung einvernehmlich als ein zur Entschärfung oder dem Transport der Bombe gehörender Arbeitsvorgang. Die Sonderprämie erhält jeder Arbeit-nehmer, der aus diesem Anlaß im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein muß.“
Die Tarifvertragsparteien waren sich mithin auch bei Abschluss des Änderungstarifvertra-ges Nr. 2 am 11.09.1979, mit welchem sie die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds in den Tarifvertrag eingefügt haben, der Unterscheidung zwischen Entschärfung und Transport bewusst. Zutreffend führt deshalb das Arbeitsgericht aus, dass angesichts des unmittelbaren räumlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds sowie angesichts der durchgehenden Unterscheidung zwischen Transport und Entschärfung in weiteren tariflichen Regelungen bei der Abfassung der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 1 TV-Mun-Nds nicht von einem redaktionellen Versehen der Tarifvertragsparteien ausgegangen werden kann, soweit dort der Transport nicht erwähnt ist. Jedenfalls hat ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien dahin, entsprechende Seemunition auch hinsichtlich des Transports den Bomben mit Langzeitzündern gleichzustellen, im Tarifvertrag keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Die Tarifvertragsparteien sind möglicherweise davon ausgegangen, dass entsprechende Seemunition aufgrund ihres Fundortes bzw. ihrer Beschaffenheit entweder nicht transportiert wird oder der Transport – etwa wegen der Andersartigkeit der Zünder - weniger gefährlich ist als das
- 10 -
Entschärfen und deshalb der Gefahr bei der Mitwirkung am Transport durch die Gefah-renzulage gem. § 5 TV-Mun-Nds ausreichend Rechnung getragen ist.
2.
Der Kläger hat schließlich keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die geltend gemachte Sonderprämie. Aus einer Prämienzahlung in – unterstellt - vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit kann er nichts für sich herleiten, da das beklagte Land als öffentlicher Arbeitgeber die Sonderprämie ersichtlich nur in vermeintlichem Vollzug tariflicher Vorschriften gezahlt hat. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, es habe mit dem Willen gehandelt, sich zu einer übertariflichen Leistung zu verpflichten, hat der Kläger nicht vorgetragen.
II.
Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
III.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil findet, wie sich aus der Urteilsformel ergibt, die Revision statt.
Die Revisionsschrift muss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils, die Revisionsbegründung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils bei dem Bundesarbeitsgericht eingehen.
Die Anschrift des Bundesarbeitsgerichts lautet:
Postfach, 99113 Erfurt
oder
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt.
Telefax-Nr.: (0361) 26 36 – 20 00
Auf die Möglichkeit der Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesarbeitsgericht nach § 46 c ArbGG i. V. m. den besonderen Voraussetzungen nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09. März 2006, BGBl. 2006 Teil I Nr. 12, S. 519 f., ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006, wird hingewiesen.
- 11 -
Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer Rechtsanwälten nur die in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.
Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach – für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr – eingereicht werden.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |