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ArbG Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Schlagworte: | Urlaubsanspruch, Urlaub | |
Gericht: | Arbeitsgericht Berlin | |
Aktenzeichen: | 2 Ca 1648/10 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 17.06.2010 | |
Leitsätze: | Ist es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich, dass eine Arbeitnehmerin während eines bereits bewilligten Erholungsurlaubes wegen der Pflege eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt, so kommt es gleichwohl zum Erlöschen des Urlaubsanspruches im Umfang seiner Bewilligung. § 9 BUrlG ist hierauf nicht entsprechend anzuwenden. Da es nicht Zweck des § 45 SGB V ist, den Arbeitnehmer vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen, kommt in diesem Falle auch kein Schadensersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Will der Arbeitnehmer Nachteile bei der Vergütung vermeiden, so ist er in diesem Falle gehalten, von der Arbeitsfreistellung nach § 45 SGB V keinen Gebrauch zu machen und das erkrankte Kind während des Urlaubszeitraumes zu pflegen. |
|
Vorinstanzen: | Nachgehend Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.11.2010, 11 Sa 1475/10 | |
Arbeitsgericht Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
2 Ca 1648/10
Verkündet
am 17.06.2010
als Urkundsbeamter/in
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
pp
hat das Arbeitsgericht Berlin, 2. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 17.06.2010
durch den Richter am Arbeitsgericht A. als Vorsitzender
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau H. und Herr Z.
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 443,08 EURO festgesetzt.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
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TATBESTAND
Die Klägerin ist seit dem 4.2.1998 bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 1.600,00 EUR bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009, den die Beklagte bewilligte.
Im Zeitraum vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009 erkrankte das neunjährige Kind der Klägerin, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vom 16.11.2009 (Bl. 11 d.A.) legte sie der Beklagten vor.
Die Klägerin beantragte sodann Erholungsurlaub für die Zeit vom 23.12.2009 bis 31.12.2009, den die Beklagte nicht bewilligte. Entgegen dem Wunsch der Klägerin bestätigte sie dieser auch nicht, dass die sechs Tage Erholungsurlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht seien.
Die Klägerin beantragt,
es wird festgestellt, dass die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von sechs Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2009 hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Gewährung von 6 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2009 zu.
1.
4
Zunächst gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass sonstige Urlaubsansprüche der Klägerin aus 2009 nicht gegeben sind. Sie streiten allein um die Frage, ob es aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin im sechstägigen Urlaubszeitraum vom 16.11.2009 bis 21.11.2009 nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruches aus 2009 in dieser Höhe kam, so dass nur im Falle der Bejahung dieser Frage keine Urlaubsansprüche aus 2009 mehr bestehen können.
2.
Aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin vom 16.11.2009 bis zum 21.11.2009 und der daraus folgenden Arbeitsbefreiung gem. § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V ist der auf diesen Zeitraum entfallende Urlaubsanspruch der Klägerin gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB erloschen.
Die Beklagte hatte als Schuldnerin des Freistellungsanspruches nach §§ 1, 7 BUrlG auf Antrag der Klägerin 6 Tage Urlaub für die Zeit vom 16. bis 21.11.2009 zu gewähren und ist dem unstreitig nachgekommen, indem sie Urlaub für diesen Zeitraum bewilligte. Infolge der mit dem 16.11.2009 eingetretenen Erkrankung des Kindes der Klägerin erlosch jedoch unabhängig hiervon gem. § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V die Arbeitspflicht der Klägerin für den gesamten Urlaubszeitraum. Somit wurde die Herbeiführung des mit der Bewilligung des Urlaubes bezweckten Leistungserfolges, nämlich die Klägerin für die Urlaubsdauer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei zu stellen, aus von keiner Partei zu vertretenden Umständen unmöglich. Folge ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der sich aus § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V ergebenden Arbeitsfreistellung. Gem. § 9 BUrlG ist dies nur dann nicht der Fall, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt. § 9 BUrlG stellt insoweit eine Ausnahmevorschrift dar, die selbst dann nicht analog angewendet werden kann, wenn beim Arbeitnehmer tatsächliche Beeinträchtigungen wie bei einer Krankheit vorliegen (BAG v. 9.8.1994, 9 AZR 384/92, NZA 1995, 174). Der Gesetzgeber hat das BUrlG zuletzt am 7.5.2002 geändert, die Regelung zur Arbeitsfreistellung bei Erkrankung eines pflegebedürftigen Kindes in § 45 SGB V hat der Gesetzgeber bereits 1989 eingeführt. Hätte der Gesetzgeber § 9 BUrlG auf diese Fälle ausdehnen wollen, so wäre ihm dies während der mehrfachen Novellierungen des BUrlG oder des SGB V möglich gewesen. Dass er dies nicht tat, spricht dafür, dass nach seinem Willen allein Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers auf bereits bewilligten Urlaub nicht anzurechnen sind. Auch mit Einführung des Pflegezeitgesetzes im Jahre 2008 hat es dies für die der vorliegenden Fallgestaltung vergleichbare Pflege naher Angehöriger nicht geregelt. Von einer Regelungslücke im § 9 BUrlG ist deshalb nicht auszugehen.
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Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch auf erneute Gewährung des untergegangenen Anspruches. Ein solcher kommt nach den §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, 287 S. 2, 249 Abs. 1 BGB auch nach Ablauf des Urlaubszeitraumes bei rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Arbeitnehmers in Betracht, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom bereits bewilligten Urlaub aus anderen Gründen rechtlich verpflichtet war, den Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei zu stellen und der Arbeitnehmer durch den ersatzlosen Wegfall des Urlaubsanspruches dem Zweck der der Freistellungsverpflichtung zugrunde liegenden Norm zuwider benachteiligt würde (BAG a.a.O.; BAG v. 10.5.2005, 9 AZR 251/04, NZA 2006, 439). Auf die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V trifft dies aber nicht zu. Sie erfolgt bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers, verfolgt also nicht den Zweck, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor wegen der Betreuung eintretenden Vergütungseinbußen zu schützen.
Der Umstand, dass die Klägerin nunmehr den Nachteil erlitt, dass es trotz Wegfalles der Vergütungspflicht der Beklagten im Zeitraum vom 16.11.2009 bis 21.11.2009 zum Erlöschen des Urlaubsanspruches kam, zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen (BAG v. 9.8.1994 a.a.O.). Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Klägerin vorliegend vermieden, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem Wert der auf 6 Urlaubstage entfallenden Vergütung.
Die Kammer hat gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG die Berufung zugelassen.
6
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. Kläger/in Berufung eingelegt werden.
Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter einer Gewerkschaft bzw. einer Arbeitgebervereinigung oder eines Zusammenschlusses solcher Verbände eingereicht werden.
Die Berufungsschrift muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
bei dem
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg,
Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin,
eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass Berufung gegen dieses Urteil eingelegt werde.
Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
in gleicher Form schriftlich zu begründen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite unter www.berlin.de/erv.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Dabei ist zu beachten, dass das Urteil mit der Einlegung in den Briefkasten oder einer ähnlichen Vorrichtung für den Postempfang als zugestellt gilt.
Wird bei der Partei eine schriftliche Mitteilung abgegeben, dass das Urteil auf der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts oder einer von der Post bestimmten Stelle niedergelegt ist, gilt das Schriftstück mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt, also nicht erst mit der Abholung der Sendung.
Das Zustellungsdatum ist auf dem Umschlag der Sendung vermerkt.
Für d. Beklagte/n ist keine Berufung gegeben.
Von der Begründungsschrift werden zwei zusätzliche Abschriften zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter erbeten.
Weitere Statthaftigkeitsvoraussetzungen ergeben sich aus § 64 Abs.2 ArbGG :
"Die Berufung kann nur eingelegt werden,
a) wenn sie in dem Urteil zugelassen worden ist,
b) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c) in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d) wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall schuldhafter Versäumung nicht vorgelegen habe."
A.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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