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LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2008, 9 Sa 1399/07
Schlagworte: | Oberarzt: Eingruppierung, Eingruppierung, TV-Ärzte | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 9 Sa 1399/07 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 08.08.2008 | |
Leitsätze: | Ein Arzt, dem die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik gemeinsam mit einem weiteren Oberarzt übertragen ist, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä3 1. Alternative nach § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte). | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2007, 14 Ca 669/07 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 |
|
9 Sa 1399/07
14 Ca 669/07
Arbeitsgericht Düsseldorf
Verkündet
am 08. B. 2008
Brühl
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des Herrn Dr. med. S. N., B.-N.-Str. 101, O.,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte: Marburger Bund, Verband der angestellten und
beamteten Ärztinnen und Ärzte Deutschlands, Landesverband Nordrhein-Westfalen/ Rhein-land-Pfalz e.V., Wörthstr. 20, 50668 Köln,
g e g e n
die Heinrich-Heine-Universität, vertreten durch den Rektor, Moorenstr. 5, 40255 Düsseldorf,
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., I., G.,
L. allee 100, E.,
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2008
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Heinlein als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Bormann und die ehrenamtliche Richterin Dorsten
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2007
– 14 Ca 669/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
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T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger nach der Entgeltgruppe Ä3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) vom 30.10.2006 zu vergüten und eine Vorbeschäftigungszeit anzurechnen.
Der Kläger wurde zum 15.07.1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom Land Nordrhein-Westfalen eingestellt. Seit dem 13.03.2003 ist er Facharzt für Herzchirurgie. Am 10.02.2005 hat er die Fachkunde Echokardiographie in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erworben. Am 15.12.2005 hat er eine Zusatzausbildung auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung Herzchirurgie erfolgreich abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch Auflösungsvertrag zum 31.01.2008 beendet.
Der Kläger war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums Düsseldorf beschäftigt. Diese besteht aus den Kliniken für Allgemeinchirurgie, Gefäßchirurgie, Unfallchirurgie und Thorax- und Kardiovaskularchirurgie, die je einen eigenen Direktor haben. Die Stationsbesetzungspläne werden von den Klinikdirektoren gemeinsam erstellt.
Die Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie bestand jedenfalls bis zum Frühjahr 2006 aus einer Intensivstation, einer Intensiv-Überwachungsstation, zwei Normalstationen und zwei Privatstationen. Ob die Intensiv-Überwachungsstation zu einem späteren Zeitpunkt mit der Intensivstation zusammen gelegt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger arbeitete vor dem 01.05.2006 in der Intensivstation und der Intensiv-Überwachungsstation als Stationsarzt. Er übernahm dort u. a. die Funktionsdiagnostik und war an Operationen beteiligt.
Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.09.2006 weist den Kläger neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CH2B (Intensiv-Überwachungsstation) aus. Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.03.2007 weist den Kläger neben Herrn Prof. G. als Oberarzt für die Station CIA1B (Intensivstation) und neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CH2B aus. Der von den 4 Direktoren unterzeichnete ärztliche Stationsbesetzungsplan ab dem 15.09.2007 weist den Kläger neben Herrn Prof. L. als Oberarzt für die Station CB1 (Normalstation) aus.
Auf Veranlassung des Direktors der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie wurde der Kläger ab dem 01.05.2006 auch auf den Arztbriefen der Beklagten als Oberarzt ausgewiesen.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit Inkrafttreten des TV-Ärzte am 01.11.2006 dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Von Bedeutung für die Vergütung des Klägers sind die folgenden Bestimmungen des Tarifvertrages:
„§ 12 Eingruppierung
Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorrübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
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Entgeltgruppe Bezeichnung
Ä1 Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä2 Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit
Ä3 Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
Ä4 Fachärztin/Facharzt, der/dem die ständige Vertretung des leitenden Arztes (Chefarzt) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. (Protokollerklärung: ständiger Vertreter ist nur der Arzt, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt. Das Tätigkeitsmerkmal kann daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin/einem Arzt erfüllt werden).
§ 15 Tabellenentgelt
(1) Die Ärztin/der Arzt erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die
Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.
...
§ 16 Stufen der Entgelttabelle
(1) Die Entgeltgruppe Ä1 umfasst 5 Stufen; die Entgeltgruppen Ä2 – Ä4 umfassen 3 Stufen. Die Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach den Zeiten ärztlicher (Ä1), fachärztlicher (Ä2), oberärztlicher (Ä3) Tätigkeit bzw. der Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes (Chefarztes), die in den Tabellen (Anlagen A und B) angegeben sind.
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nicht ärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden.
...“
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Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig auch der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) vom 30.10.2006 Anwendung. Darin heißt es u. a.:
„§ 5 Stufenzuordnung der Ärzte
Die Ärzte werden derjenigen Stufe der Entgeltgruppe (§ 12 TV-Ärzte) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber. Für die Berücksichtigung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit bei der Stufenfindung gilt § 16 Abs. 2 TV-Ärzte.
§ 17 In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2006 in Kraft. Die TdL wird
die neuen Entgelttabellen des TV-Ärzte, Anlagen A1 und B1, ab 01.07.2006 anwenden, entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 08.06.2006 (Anlage 2).
...“
Zu § 4 TVÜ-Ärzte haben die Tarifvertragsparteien folgende „Niederschriftserklärung“ abgegeben:
„Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31.10.2006 die Bezeichnung „Oberärztin/Oberarzt“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä3 ist hiermit nicht verbunden. ...
Die missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine höhere Eingruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.“
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Der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe lediglich den Titel „Oberarzt“ geführt, ist dieser entgegengetreten. Er hat behauptet, der Direktor der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie habe ihn am 01.05.2006 zum Oberarzt ernannt. Seitdem habe er die Funktionsdiagnostik als verantwortlicher Oberarzt durchgeführt. Zusätzlich sei ihm die Spezialfunktion der EKG-und Echokardiographie-Diagnostik zum 01.05.2006 übertragen worden. Der Klinikdirektor sei von der Beklagten auch bevollmächtigt worden, die medizinische Verantwortung für Teil-und Funktionsbereiche auf verantwortliche Oberärzte zu übertragen. Diese habe er in der Intensivstation und der Intensiv-Überwachungsstation auch wahrgenommen. Da die Beklagte alle anderen Oberärzte der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie in die Entgeltgruppe Ä3 übergeleitet habe, habe er Anspruch auf die Vergütung nach dieser Entgeltgruppe auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.600,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.200,-- € seit dem 01.11.2007 und aus jeweils 800,-- € seit dem 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007 und 01.07.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass er für die Beklagte seit dem 01.05.2006 als Oberarzt im Sinne des § 12 TV-Ärzte tätig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, nach der Verordnung über die Errichtung des Klinikums Düsseldorf der Universität Düsseldorf als Anstalt des Öffentlichen Rechts vom 01.12.2000 sei nur der Vorstand des Universitätsklinikums befugt, Entscheidungen über Fragen der Eingruppierung und tatsächlichen Beschäftigung
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von Ärzten zu treffen. Tatsächlich sei der Kläger lediglich als Facharzt tätig geworden und als „Nennoberarzt“ anzusehen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 12.07.2007, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen.
Gegen das ihm am 24.07.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 16.08.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2007 – mit einem am 24.10.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger trägt ergänzend vor, er habe in den Stationen, in denen er nach den ärztlichen Stationsbesetzungsplänen tätig geworden sei, die dort für einen Oberarzt anfallenden Tätigkeiten durchgeführt. So habe er über die Diagnostik und Therapie entschieden, Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Stationsärzten, wissenschaftlichen Mitarbeitern und dem nichtärztlichen Personal wahrgenommen und auch operiert. Soweit er die Aufsichtsführung zusammen mit einem weiteren Oberarzt innegehabt habe, habe er mit diesem die oberärztliche Funktion zwar gemeinsam ausgeübt, dabei jeder möglicherweise zu unterschiedlichen Anteilen der jeweiligen individuellen Arbeitszeit, er, der Kläger, aber zu mehr als 2/3 seiner Tätigkeit, da der weitere Oberarzt wesentlich stärker mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut gewesen sei. Vom Arbeitsumfang her decke sich dies auch mit der zweiten Alternative des Tätigkeitsmerkmals für Oberärzte, denn seine Zusatzqualifikation der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin sei gerade der Inhalt seiner Tätigkeit auf der Intensiv- und Überwachungsstation gewesen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2007 – 14 Ca 669/07 – teilweise abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.600,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.200,-- € seit dem 01.11.2006 und aus jeweils 800,-- € seit dem 01.12.2006 sowie dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2007 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.11.2006 bis 31.01.2008 als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä3 im Sinne des § 12 TV-Ärzte eingruppiert und seit dem 01.06.2006 bis zum 31.01.2008 als Oberarzt im Sinne des § 12 TV-Ärzte tätig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.02.2008 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist zulässig (§§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch unbegründet.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Die Anträge sind teilweise zulässig und teilweise unzulässig. Die Zulässigkeit des Zahlungsantrags ergibt sich aus § 253 ZPO. Der Feststellungsantrag ist nur teilweise zulässig. Er bedarf zunächst der Auslegung. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er solle die ab dem 01.11.2006 wirksam werdende Eingruppierung abdecken wie auch die Anrechnung der oberärztlichen Vorbeschäftigungszeit. Zudem sei die Feststellung, dass er, der Kläger, auch vor dem 01.11.2006 die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe „Oberarzt“ im Sinne des § 12 TV-Ärzte erfüllt habe, auch im Hinblick auf § 17 Abs. 1 TVÜ-Ärzte für die Zahlung der Oberarztvergütung im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.10.2006 von Bedeutung.
Der Kläger begehrt daher mit dem Feststellungsantrag die Vergütung für Oberärzte nach der Entgeltgruppe Ä3 ab dem 01.07.2006 bis zum 31.01.2008. Nicht streitig ist zwischen den Parteien, dass er, falls er Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 hat, zunächst der Stufe 1 zuzuordnen ist. Insoweit hat der Kläger die für den Öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass Vorzeiten seiner oberärztlichen Tätigkeit ab dem 01.06.2006 anzurechnen sind. Die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit ist nach § 5 TVÜ-Ärzte i. V. m. § 16 Abs. 2 TV-Ärzte für die Frage von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt Ärzte in eine höhere Stufe der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind, aufsteigen.
Bei Zugrundelegung dieser Auslegung ist der Eingruppierungsfeststellungsantrag für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.01.2008 zulässig. Er ist hingegen unzulässig für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist eine auf die Vergütungsgruppe bezogene Ein-
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gruppierungsfeststellungsklage für den Bereich des Öffentlichen Dienstes grundsätzlich zulässig (BAG vom 21.07.2007, ZTR 2007, Seite 616). Eine Klageänderung gemäß § 533 i. V. m. § 263 ZPO liegt nicht vor. Denn schon der erstinstanzliche Feststellungsantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsantrag auszulegen. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, in der der Kläger ausgeführt hat, ohne die von ihm begehrte richterliche Feststellung bestehe die Gefahr, dass die Beklagte ihn nicht dauerhaft nach der Entgeltgruppe Ä3 vergüte.
Für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 hat der Kläger jedoch nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da er seine Vergütungsansprüche für diesen Zeitraum schon mit dem Leistungsantrag verfolgt. Auch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO ist der Antrag für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.06.2007 nicht zulässig. Eine Zwischenfeststellungsklage ist nur zulässig, wenn aus dem streitigen Rechtsverhältnis weitere Ansprüche zwischen den Parteien erwachsen können (BAG vom 18.09.2007, AP Nr. 64 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Das ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Unzulässig ist der Feststellungsantrag auch, soweit der Kläger damit die Anrechnung einer oberärztlichen Vorbeschäftigungszeit verfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der auf die Feststellung des Zeitpunkts des Aufstiegs in die Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä3 gerichtete Feststellungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die Stufenzuordnung zwischen den Parteien nicht streitig ist (BAG vom 25.01.2006, AP Nr. 4 zu § 27 BAT-O). Jedenfalls fehlt dem Kläger das Feststellungsinteresse für diesen Teil des Feststellungsantrags, weil das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2008 aufgelöst worden ist und ein Aufstieg in die Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä3 nach der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des TV-Ärzte -Tarifgebiet West - erst ab dem 4. Jahr vorgesehen ist. Bei einer Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit ab dem 01.06.2006
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kommt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur die Stufe 1 der Entgeltgruppe Ä3 in Betracht.
2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 des § 12 TV-Ärzte.
a) Er hat bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht die Tätigkeitsmerkmale der ersten Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä3 erfüllt. Nach dem Einleitungssatz des § 12 TV-Ärzte sind Ärzte entsprechend ihrer zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit nach Maßgabe der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert. In der ersten Fallgruppe zur Entgeltgruppe Ä3 ist nicht ausdrücklich bestimmt, welche Tätigkeit eine Oberärztin oder ein Oberarzt ausüben muss, um die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe zu erfüllen. Die Auslegung der hier festgelegten Anforderungen ergibt jedoch, dass ein Arzt oder eine Ärztin mit entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe Ä3 eingruppiert ist, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der ersten Fallgruppe erfüllt sind.
In der ersten Fallgruppe zur Entgeltgruppe Ä3 ist als Oberarzt derjenige Arzt bezeichnet, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Auf welche Art und Weise die medizinische Verantwortung wahrgenommen wird, erschließt sich allein aus dem Wortlaut nicht. Da eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen des § 12 TV-Ärzte nach dessen Einleitungssatz eine Tätigkeit voraussetzt, kann es allerdings für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 nicht ausreichen, dass einer Ärztin oder einem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung ausdrücklich übertragen worden ist. Welche Tätigkeit ein Oberarzt oder eine Oberärztin ausführen muss, um Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 1. Fallgruppe zu haben, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen Ä1 und Ä2.
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Bei der Entgeltgruppe Ä3 1. Fallgruppe handelt es sich zwar nicht um eine echte Aufbaufallgruppe. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des BAG nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal einer niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Das ist nicht der Fall, wenn, wie in § 12 TV-Ärzte, ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG vom 06.06.2007, NZA-RR 2008, Seite 189, 191). In einem weiteren Sinn bauen aber auch die Entgeltgruppen des § 12 TV-Ärzte aufeinander auf. Oberärztin oder Oberarzt kann nach dem Wortlaut der 1. Fallgruppe zur Entgeltgruppe Ä3 nur eine Ärztin oder ein Arzt sein. Da wiederum nach dem Wortlaut der Tätigkeitsmerkmale zu den Entgeltgruppen Ä1 und Ä2 solche Ärzte bzw. Fachärzte in die Entgeltgruppen Ä1 bzw. Ä2 eingruppiert sind, die entsprechende Tätigkeit ausüben, muss nach dem Sinn und Zweck der Tätigkeitsmerkmale der 1. Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä3 für die Eingruppierung in diese Entgeltgruppe und Fallgruppe ebenfalls gelten, dass der Arzt oder die Ärztin entsprechende Tätigkeiten zu erledigen hat.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Patientinnen und Patienten behandelt und versorgt, er also ärztliche Tätigkeiten ausgeführt hat. Seiner Eingruppierung in die 1. Fallgruppe der Entgeltgruppe Ä3 steht jedoch entgegen, dass er nicht die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie im Sinne dieser Bestimmung wahrgenommen hat. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass es sich bei allen Stationen, in denen er vom 01.06.2006 bis 31.01.2008 tätig war, um Teil- oder Funktionsbereiche handelt. Denn nach dem Wortlaut der Tarifnorm ist auch erforderlich, dass dem Arzt „die medizinische Verantwortung für“ Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden ist. Das setzt voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für die Behandlung und Versorgung aller in den Teil- oder Funktionsbereich aufgenommenen Patientinnen und
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Patienten übertragen wird. Damit ist ein Oberarzt nur dann in die Entgeltgruppe Ä3 eingruppiert, wenn ihm die medizinische Verantwortung für den gesamten Teil- oder Funktionsbereich übertragen ist.
Eine derart ausgestaltete medizinische Verantwortung hatte der Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht. Er hat eingeräumt, dass ihm die Aufsichtsführung in allen Stationen gemeinsam mit einem weiteren Oberarzt oblag. Für alle Teil- oder Funktionsbereiche, in denen er tätig war, bestand also stets eine gemeinsame medizinische Verantwortung zweier Oberärzte. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ist bei einer solchen Fallgestaltung die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 vorgesehen.
Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut der ersten Fallgruppe nicht entnehmen, dass auch dann, wenn mehrere Ärzte die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung haben, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 erfolgt. Er schließt eine solche Annahme zwar auch nicht zwingend aus. Bei Berücksichtigung des Zweckes der höheren Bewertung der Tätigkeit als Oberarzt oder Oberärztin gegenüber den nach den Entgeltgruppen Ä1 und Ä2 zu vergütenden Tätigkeiten ergibt sich aber, dass eine gemeinschaftliche medizinische Verantwortung mehrerer Ärzte für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä3 nicht ausreicht. Denn eine gemeinschaftliche Verantwortung ist stets eine geteilte Verantwortung. Sie führt erfahrungsgemäß dazu, dass es innerhalb des Teil- oder Funktionsbereichs zu einer Aufteilung der Verantwortung in der einen oder anderen Weise kommt, weil das Vorhandensein zweier oder mehrerer Oberärzte eine Arbeitsteilung zwischen ihnen erfordert. Tatsächlich nimmt der einzelne Oberarzt die medizinische Verantwortung dann nicht für den gesamten Teil- oder Funktionsbereich wahr. Der Zweck der höheren Bewertung oberärztlicher Tätigkeit ist es aber, die medizinische Leitung eines Or-
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ganisationsbereichs innerhalb einer größeren Einheit aus den Entgeltgruppen Ä1 und Ä2 „herauszuheben“.
Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auch kollektive Formen oberärztlicher Tätigkeit in einem Teil- oder Funktionsbereich in die Entgeltgruppe Ä3 einbeziehen wollten, vermag die Berufungskammer nicht zu erkennen. Falls die Tarifvertragsparteien einen derartigen Willen hatten, hat er in den Tarifnormen jedenfalls keinen Niederschlag gefunden. Er ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe Ä4. Zwar heißt es dort, dass ständiger Vertreter nur der Arzt ist, der den leitenden Arzt in der Gesamtheit seiner Dienstaufgaben vertritt und dass das Tätigkeitsmerkmal daher innerhalb einer Klinik nur von einer Ärztin oder einem Arzt erfüllt werden kann. Daraus kann aber nicht im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, dass das Tätigkeitsmerkmal der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche im Rahmen der Entgeltgruppe Ä3 auch bei gemeinschaftlicher Verantwortung mehrerer Ärzte erfüllt werden kann. Für die Auslegung der Anforderungen an die Eingruppierung einer Oberärztin oder eines Oberarztes in die Entgeltgruppe Ä3 ergeben sich aus der Protokollerklärung zur Entgeltgruppe Ä4 schon deshalb keine Hinweise, weil diese Protokollerklärung die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä4 umschreibt.
b) Der Kläger erfüllt auch nicht die Tätigkeitsmerkmale der 2. Fallgruppe der
Entgeltgruppe Ä3. Denn insoweit hat er nicht substantiiert dargelegt, dass er zeitlich mindestens zur Hälfte eine Spezialfunktion ausgeübt hat, für die die Beklagte eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Soweit er geltend macht, seine Zusatzqualifikation auf dem Gebiet der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin sei der Inhalt seiner Tätigkeit auf der Intensiv- und Überwachungsstation gewesen, ist dies gänzlich unsubstantiiert. Denn es fehlen jegliche Darlegungen dazu, in welchem zeitlichen Umfang er die in der fakultativen Weiterbildung in der speziellen herzchirurgischen Intensivmedizin erworbenen speziellen Kennt-
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nisse, Erfahrungen und Fertigkeiten tatsächlich eingesetzt hat. Dasselbe gilt für die zeitlichen Anteile der von ihm erledigten Ultraschalldiagnostik, für deren Ausübung er die Fachkunde Echokardiographie in der Herzchirurgie erworben hat. Ebensowenig hat der Kläger vorgetragen, inwiefern die Beklagte für die von ihm erledigten Spezialaufgaben eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt-oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert.
c) Schließlich kann der Kläger auch nicht aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 verlangen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelnen Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht hingegen beim bloßen – auch vermeintlichen – Normenvollzug (BAG vom 06.06.2007, EzA § 4 TVG: Luftfahrt Nr. 15; BAG vom 15.11.2006, AP Nr. 7 zu § 1 TVG: Spielbanken). Danach kann der Kläger seinen Vergütungsanspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Denn er hat schon nicht dargelegt, dass die Beklagte anderen Oberärzten die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 zahlt, ohne dass diese die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe Ä3 erfüllen.
Darüber hinaus hat der Kläger aber auch nicht dargelegt, dass die Beklagte infolge der Ablehnung, ihm die Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä3 zu gewähren, gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Eine sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern liegt nur vor, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG vom 06.06.2007., a. a. O.). Um dies feststellen zu können, hätte der Kläger mindestens einen Oberarzt oder eine Oberärztin benennen müssen, dessen oder deren Tätigkeit mit den von ihm erledigten Arbeitsaufgaben vergleichbar ist. Auch dies ist nicht geschehen.
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3. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 97 Abs. 1 ZPO).
Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die Beklagte ist kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Heinlein
Bormann
Dorsten
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