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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 416/09
Schlagworte: | Befristung | |
Gericht: | Arbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 7 Ca 416/09 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.06.2009 | |
Leitsätze: | Einzelfallentscheidung zu § 14 Abs. 1 S. 2 N. 7 TzBfG |
|
Vorinstanzen: | ||
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede.
Die 42-jährige Klägerin war bei e. seit dem 03.07.2000 beschäftigt. Sie war in der Entgeltgruppe 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eingruppiert. Die Beschäftigung erfolgte auf Grundlage zahlreicher (15) jeweils befristeter Arbeitsverträge. Der letzte Vertrag vom 28.11.2007 (Bl. 49 d. A.) weist eine Befristung bis zum 31.12.2008 und eine Beschäftigung mit 87,81 % der durchschnittlichen, regelmäßigen, wöchentlichen Arbeitszeit auf. In § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages heißt es:
„Das Arbeitsverhältnis ist gem. § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetzt TzBfG befristet bis zum 31.12.2008 und zwar wegen Vorliegens des folgenden sachlichen Grundes:
Vorrübergehend freie Haushaltsmittel (§ 6 Abs. 8 Haushaltsgesetz).
der nutzbaren Stellenanteile der unter den LBV-Aktennummern 1504 und 1119 beschäftigten Personen.“
Der beim M. bestehende Personalrat wurde die Befristung mit Schreiben vom 08.11.2007 (Bl. 71 d. A.) mitgeteilt und um Zustimmung gebeten. Der Personalrat stimmte am 15.11.2007 zu.
Nach Ablauf der Befristung wurde für die Klägerin eine Ersatzkraft eingestellt. Bei der Entscheidung, die Klägerin nicht weiterhin befristet zu beschäftigen, spielte eine längere Erkrankung der Klägerin eine Rolle (vgl. Bl. 43 d.A.).
Die Klägerin macht geltend, es sein unklar, warum das beklagte M. eine Prognoseentscheidung getroffen habe, wonach das Arbeitsverhältnis am 31.12.2008 enden solle, obwohl Haushaltsmittel bis zum 31.12.2009 zur Verfügung stünden. Sie übe seit über 7 Jahren die gleiche Tätigkeit aus. Die Anzahl der Befristungen spreche bereits für eine Umgehung des KSchG.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 31.12.2008 beendet worden ist;
2.das beklagte M. zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Das beklagte M. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es beruft sich auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG und behauptet, es hätten nur befristete Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden, so wie es auch im Arbeitsvertrag angegeben worden sei.
Die Mitarbeiterin N.. mit der LBV-Aktennummer 1119 (Besoldungsgruppe A9) hätte bis längstens 31.12.2009 Sonderurlaub behalten, was unstreitig ist. Es habe die freigewordenen Mittel nur bis zum 31.12.2008 ausschöpfen wollen. Dies stünde ihm frei. Zudem habe es für das Jahr 2009 noch keine Prognose treffen können, da das Haushaltsgesetz 2009 noch nicht verabschiedet gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 28.11.2007 mit Ablauf des 31.12.2008 beendet worden. Die Befristung ist gem. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG wirksam.
1. Die Zulässigkeit der Befristung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG in Verbindung mit § 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 (HHG) NW vom 30.1.2007) sowie für das Jahr 2008 vom 20.12.2007.
a)Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Erforderlich ist die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristeten eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des Befristungsgrundes liegen etwa dann nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden.
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist (vgl. zu alldem BAG 19.03.2008 - 7 AZR 1098/06).
b)Nach § 6 Abs. 8 HHG NW können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Das BAG hat zu vorherigen gesetzlichen Vorschriften in Haushaltsgesetzen des Landes NRW, die vom Wortlaut her identisch waren, festgestellt, dass diese Regelungen eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG rechtfertigen. Zwar stellt § 6 Abs. 8 HHG NW selbst keine Haushaltsmittel für die Einstellung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern bereit. Die Bestimmung enthält lediglich eine an die Verwaltung gerichtete Ermächtigung für die Beschäftigung von Aushilfskräften. Der Betrag der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ergibt sich erst aus der Zuordnung zu dem im maßgeblichen Haushaltszeitraum vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber, die von der Verwaltung vorgenommen wird. Die betragsmäßige Ausweisung der für die befristete Beschäftigung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Haushaltsplan ist jedoch in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht erforderlich. Es ist für das Merkmal der Haushaltsmittel ausreichend, wenn die Planstellen und Stellen, durch die Landesverwaltung vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages in nachvollziehbarer Form - regelmäßig durch einen Aktenvermerk, festgestellt worden sind. Hierdurch stehen die für die Verwendung durch die Landesverwaltung verfügbare Haushaltsmittel fest (vgl. BAG 07.11.2007 - 7 AZR 791/06).
Eine befristete Beschäftigung als Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HHG NW liegt vor, wenn die Haushaltsmittel bewirtschaftende Dienststelle hierdurch entweder einen Mehrbedarf bei sich oder in einer Dienststelle ihres nachgeordneten Geschäftsbereichs abdeckt oder einen betrieblichen Bedarf in der Dienststelle ausgleicht, der der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber angehört. Mit diesem Inhalt genügt die Vorschrift den zu stellenden Anforderungen (BAG 07.11.2007 a. a. O.). Der vom Landesgesetzgeber verwandte Begriff der Aushilfskraft umfasst eine Beschäftigung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs wie auch eine Beschäftigung zur Vertretung. Dies entspricht der Bedeutung des Begriffs der Aushilfskraft in arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel in § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB. Das in § 6 Abs. 8 HHG NW verwandte Merkmal der Aushilfskraft orientiert sich daher an den Sachgründen des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung sowie der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers. Beides sind Aufgaben von vorübergehender Dauer, die der Gesetzgeber als Sachgründe für die befristete Beschäftigung in § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannt hat.
Die für die Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HHG NW geltenden Anforderungen müssen allerdings nicht den Anforderungen an die Sachgründe in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 3 TzBfG genügen, da ansonsten der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine eigenständige Bedeutung hätte. Deshalb können die nach § 6 Abs. 8 HHG NW an den Begriff des Aushilfsangestellten zu stellenden Anforderungen hinter den Voraussetzungen der genannten Sachgründe zurückbleiben. Sie müssen aber noch eine dem verfassungsrechtlichen Untermaßverbot und den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen genügende Befristungskontrolle ermöglichen. Dies erfordert einen erkennbaren Zusammenhang zwischen der Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers und der Beschäftigung des Aushilfsangestellten. Ansonsten ginge die Orientierung der von dem Begriff der Aushilfskraft im Sinne des § 6 Abs. 8 HHG NW umfassenden Tätigkeiten zu den Sachgründen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 TzBfG verloren (vgl. zu alldem BAG 07.11.2007 - 7 AZR 791/06).
Die Ermächtigung in § 6 Abs. 8 HHG NW trägt dem Umstand Rechnung, dass der öffentliche Arbeitgeber - anders als ein privater Arbeitgeber - keine Verpflichtungen eingehen darf, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. § 6 Abs. 8 HHG NW soll es den Dienststellen des Beklagten ermöglichen, Haushaltsmittel, die aufgrund einer zeitlich begrenzten Abwesenheit von Planstellen- und Stelleninhabern zur Verfügung stehen, zur Abdeckung eines bestehenden Arbeitskräftebedarfs zu nutzen, da die unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben nicht möglich ist. Dabei kann es sich um einen Arbeitskräftebedarf handeln, der auf einen Anstieg der Arbeitsmenge der im Bereich der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle oder einer ihr nachgeordneten Dienststelle zurückzuführen ist oder zur Abdeckung eines auf der Abwesenheit eines Planstellen- oder Stelleninhabers beruhenden betrieblichen Bedarfs. Bei der Beschäftigung einer Aushilfskraft zur Deckung eines Mehrbedarfs müssen der vorübergehend abwesende Planstellen- oder Stelleninhaber und der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nicht der gleichen Dienststelle angehören. Es ist ausreichend, dass beide Arbeitnehmer dem Geschäftsbereich der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle zugeordnet sind und vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Hierdurch wird der für das Merkmal der Aushilfsangestellten im Sinne des § 6 Abs. 8 HHG NW der erforderliche Zusammenhang hergestellt.
Wird der befristet eingestellte Arbeitnehmer in der Dienststelle beschäftigt, der der vorübergehend abwesende Planstellen- bzw. Stelleninhaber bis zu dem Beginn seiner Arbeitsveränderung angehört hat, muss der Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers nicht auf einer angestiegenen Arbeitsmenge beruhen, sondern kann auf eine fehlende Abdeckung der bisherigen Arbeitsmenge durch die vorhandene Belegschaft zurückzuführen sein. Anders als bei dem Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) ist kein Kausalzusammenhang zwischen der befristeten Beschäftigung der Aushilfskraft und dem durch die vorübergehende Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers in der Dienststelle entstandenen Arbeitskräftebedarfs erforderlich. § 6 Abs. 8 HHG verlangt nicht, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer zur Vertretung des vorübergehend abwesenden Planstellen-bzw. Stelleninhabers oder eines anderen Arbeitnehmers eingestellt worden ist. Eine rechtliche und fachliche Austauschbarkeit der Aushilfskraft mit dem vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhaber ist nicht erforderlich. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Beschäftigte Aufgaben wahrnimmt, die ansonsten einem oder mehreren anderen Arbeitnehmern der Dienststelle übertragen worden wären, die dem Arbeitsbereich des vorübergehend abwesenden Planstellen- oder Stelleninhabers angehören (BAG 07.11.2007 a. a. O.).
Nach § 6 Abs. 8 HHG NW steht es im Ermessen der Haushaltsmittel bewirtschaftenden Dienststelle, ob sie von der Möglichkeit einer auf die vorübergehend zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gestützten befristeten Einstellung überhaupt Gebrauch macht. Dieser Freiraum umfasst auch die Dauer der Beschäftigung der Aushilfskraft.
2.
Vor diesem Hintergrund ist die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 28.11.2007 wirksam.
a) Das beklagte M. war nicht gehalten, die durch den Sonderurlaub der Mitarbeiterin N.. freigewordenen Mittel voll auszuschöpfen. Wie sich aus der zitierten Rechtsprechung des BAG’s ergibt, ist § 6 Abs. 8 HHG NW so auszulegen, dass es im Ermessen des c. steht, ob und inwieweit es freiwerdende Mittel nutzt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Befristung auch nicht deshalb unwirksam, weil bei der Anzahl von 15 Befristungsverträgen von einer Umgehung des KSchG auszugehen ist. Das Gesetz sieht keine zeitliche Höchstbegrenzung oder eine Maximalzahl an Befristungsverlängerungen vor, wenn ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Die Voraussetzung des sachlichen Grundes verhindert nach Auffassung des Gesetzgebers bereits eine Umgehung des KSchG. Lediglich wenn kein sachlicher Grund vorliegt, wird die Anzahl der Befristungsverlängerung bzw. die Höchstdauer der Befristung begrenzt (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Entgegen der Auffassung des BAG in der Entscheidung vom 11.12.1991 (7 AZR 431/09) steigen die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung und an die Prognose nicht mit zunehmender Dauer der Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Was dies im Falle der Vertretungsbefristung oder der Befristung aus Haushaltsgründen konkret zur Folge haben soll, ist für die Kammer auch nicht erkennbar. Unabhängig von der bisherigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses müssen schlicht die Voraussetzungen der Vertretungsbefristung bzw. der Befristung aus Haushaltsgründen vorliegen.
Entgegen der Auffassung des c. hätte es allerdings auch eine Befristung mit der Klägerin bis zum 31.12.2009 abschließen können. Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede noch kein Haushaltsgesetz für das Jahr 2009 vorlag. Würde dies stimmen, so wäre auch die vorliegende Befristungsabrede unwirksam, da das Haushaltsgesetz für das Jahr 2008 am 28.11.2007 ebenfalls noch nicht verabschiedet gewesen sei. Die Kammer teilt nicht die dahingehende Auffassung des LAG Hamm (23.08.2007 - 11 Sa 348/07), wonach eine Befristung, die sich auch auf das nachfolgende Haushaltsjahr erstreckt, mangels Rechtsgrundlage unzulässig ist. Gemäß § 31 HHG 2007 (und 2008) gelten die Abschnitte 2 bis 9 auch nach Ablauf des 31.12.2007 bzw. 31.12.2008 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2009 weiter. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Haushaltsgesetze der vorherigen Jahre eine § 6 Abs. 8 HHG NW 2007 und 2008 entsprechende gesetzliche Regelung aufwiesen. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Befristung sind die Umstände bei Vertragsabschluss. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt noch nicht das HHG NW 2008, dies ist erst am 20.12.2007 verabschiedet worden. Die Kammer meint, dass die jeweilige Regelung im Haushaltsgesetz nebst der Vorschrift zur Weitergeltung des Haushaltsgesetzes als Rechtsgrundlage ausreichend ist. Auch die Regelung in § 6 Abs. 8 HHG 2007 rechtfertigte die Prognose für 2008 und 2009, dass e. keine über die durch die Beurlaubung der Kollegin hinausgehenden Hausmittel zur Beschäftigung von Personal zur Verfügung stehen würden. Der Gesetzgeber hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er solche Regelungen aufstellt. Aus Sicht der Kammer kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber sowohl die Behördenleiter als auch die betroffenen Vertretungskräfte „zwingen“ wollte, bis zur Verkündung des jeweiligen Haushaltsgesetzes mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages zu warten.
Auch der Umstand, dass das beklagte M. aufgrund der längeren Erkrankung der Klägerin motiviert war, das befristete Arbeitsverhältnis nicht nochmal zu verlängern, führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Umstände zum Zeitpunkt der Befristungsabrede entscheidend sind. Zum Zeitpunkt der Befristungsabrede am 28.11.2007 wusste das beklagte M. aber nicht, dass die Klägerin für einen längeren Zeitraum erkranken wird. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass ein solches Verhalten mit der Vorstellung von einer sozialen Verantwortung gegenüber Mitarbeitern nur schwer in Übereinstimmung zu bringen ist. Ein solches Verhalten führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Ob die Voraussetzungen für einen Widereinstellungsanspruch vorliegen, kann dahinstehen, dies ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens ist.
3.
Die Befristungsabrede ist auch nicht mangels Zustimmung des Personalrats gem. § 72 LPVGNW a. F. unwirksam.
Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW a.F. hatte der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht war nicht nur beim erstmaligen Abschluss, sondern auch bei der befristeten Verlängerung eines Arbeitsvertrags gegeben. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts führt nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 10.2.1999 - 7 AZR 733/97) zur Unwirksamkeit der Befristung.
Das beklagte M. hat den Zustimmungsantrag vom 08.11.2007 zur Akte gereicht, aus dem sich auch ergibt, dass der Personalrat zugestimmt hat unter dem 15.11.2007. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen konkreten Gründen die Klägerin die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung anzweifelt.
II.
Der Klageantrag zu 2 war ebenfalls abzuweisen, da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1. ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
IV.
Der Streitwertfestsetzung lagen für den Klageantrag zu 1, 3 und für den Klageantrag zu 2 zwei geschätzte Monatsgehälter der Klägerin zugrunde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
E.
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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