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LAG Köln, Beschluss vom 08.02.2010, 5 TaBV 28/09
Schlagworte: | Betriebsrat, Betriebsvereinbarung, Arbeitszeit, Arbeitszeitrecht | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 TaBV 28/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 08.02.2010 | |
Leitsätze: | 1. Der Betriebsrat hat Anspruch auf Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen. (Rn.34) 2. Zu dieser Durchführungspflicht gehört bei einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an die festgelegten Arbeitszeitgrenzen halten. (Rn.35) |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln, 28. Oktober 2008, Az: 16 BV 77/08, Beschluss | |
5 TaBV 28/09
16 BV 77/08
Arbeitsgericht Köln
Verkündet am 08. Februar 2010
Dallemagne,
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln
auf die mündliche Anhörung vom 18.01.2010
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Griese als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Sprack und die ehrenamtliche Richterin Bernard
b e s c h l o s s e n :
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 28.10.2008 – 16 BV 77/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin aus der
Betriebsvereinbarung der Betriebspartner vom 24.04.2008 über die Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin amtierende Betriebsrat. Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die als Europazentrale für einen
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Automobilhersteller Vertrieb und Marketing übernimmt und zwischen 70 und 90 Arbeitnehmern beschäftigt.
Die Beteiligten hatten bereits 1998 eine Betriebsvereinbarung den Arbeitszeitrahmen mit einem frühestmöglichen Beginn um 7.30 Uhr und einem letztmöglichen Ende der Arbeitszeit um 19.30 Uhr vereinbart (Bl. 5 – 8 d.A.). Dabei hatten die Beteiligten bereits in den Jahren 2007 und 2008 Streit darüber, ob die Antragsgegnerin ausreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um zu verhindern, dass Mitarbeiter auch nach Ende der Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Arbeitsendzeit noch Arbeitsleistungen für die Antragsgegnerin erbrachten.
Unter dem 24.04.2008 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit, die ab dem 01.06.2008 in Kraft trat (Text der Betriebsvereinbarung Bl. 36 ff. d. A.
In dieser Betriebsvereinbarung war festgelegt, dass die Arbeitszeit morgens frühestens ab 7.00 Uhr begann und abends spätestens um 19.30 Uhr endete. Abweichungen waren mit vorheriger Zustimmung des Antragstellers möglich.
Nachdem verschiedentlich Arbeitnehmer das abendliche Arbeitszeitende überschritten hatten, richtete die Antragsgegnerin mit Rundschreiben vom 08.09.2008 (Bl. 143 d. A.) die Aufforderung an alle Arbeitnehmer, sich an die mit dem Betriebsrat vereinbarten Arbeitszeitgrenzen zu halten.
Im September 2008 kam es zu weiteren 4 Verstößen im Hinblick auf die vereinbarte Arbeitszeit.
Aufgrund des daraufhin von dem Antragsteller eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 28.10.2008 beschlossen:
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1. Der Arbeitgeberin wird untersagt, die Arbeit von Arbeitnehmern in ihrem Betrieb in B morgens vor 7.00 Uhr oder abends nach 19.30 Uhr entgegenzunehmen, ohne dass der Betriebsrat der abweichenden Arbeitszeit zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist.
2. Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld von bis zu 3.000,-- € angedroht.
Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde der Antragsgegnerin.
Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Antragsgegnerin vor, die Arbeitszeitverstöße der Mitarbeiter könnten der Antragsgegnerin nicht angelastet werden. Die Antragsgegnerin habe deutlich gemacht, dass sie die Verstöße nicht hinnehme. Das von ihr verfasste Rundschreiben vom 08.09.2008 bringe dies deutlich zum Ausdruck. Bei den Verstößen habe es sich lediglich um Einzelfälle gehandelt. Die Abteilungsleiter hätten von der Antragsgegnerin die Weisung erhalten, Verstöße gegen die vereinbarten Arbeitszeiten sofort zu rügen. Die weitere Mitteilung im Juni 2009 (Bl. 191 d.A.) an alle Arbeitnehmer sei eine ausreichende Reaktion auf die Überschreitungen gewesen.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts sei darüber hinaus fehlerhaft, weil der Beschluss über den gestellten Antrag hinausgehe. Das Arbeitsgericht habe nicht nur die Duldung von Arbeit außerhalb der mit dem Antragsteller vereinbarten Arbeitszeiten untersagt, sondern auch die Entgegennahme dieser
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Arbeit. Die Anweisungen und Mitteilungen der Antragsgegnerin seien ausreichend gewesen, um weitere Verstöße zu verhindern. Nicht zugemutet werden können der Antragsgegnerin, aus diesem Grund Abmahnungen und Kündigungen auszusprechen.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht am 18.01.2010 in Frage gestellt, dass der Antragsteller in ordnungsgemäßer Weise die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens beschlossen habe, insbesondere dass zu der entsprechenden Betriebsratssitzung ordnungsgemäß eingeladen worden und mehr als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen sei.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Arbeitsgerichts,
die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen und stellt ferner vorsorglich den Antrag,
der Antragsgegnerin zu untersagen, die Arbeit von Arbeitnehmern in ihrem Betrieb in B morgens vor 7.00 Uhr oder abends nach 19.30 Uhr entgegen zu nehmen, ohne dass der Antragsteller der abweichenden Arbeitszeit zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Der Antragsteller verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Unzutreffend sei die Annahme der Antragsgegnerin, das Arbeitsgericht sei mit seinem Beschluss über den Antrag des Antragstellers hinausgegangen.
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Vielmehr habe das Arbeitsgericht dem Antrag zutreffend stattgegeben. Die Antragsgegnerin könne sich zudem nicht darauf berufen, dass sie alles zur Vermeidung von Arbeitszeitverstößen getan habe und es sich ohnehin lediglich um Einzelfälle bei den aufgetretenen Verstößen gehandelt habe. Weder sei das Bemühen der Antragsgegnerin ausreichend gewesen, noch handele es sich lediglich um Einzelfälle. Dies werde insbesondere an der Vielzahl weiterer Verstöße, die noch während des Beschwerdeverfahrens aufgetreten seien, unübersehbar deutlich.
Der Antragsteller habe im Übrigen die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ordnungsgemäß beschlossen und die Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht der Antragsgegnerin die Entgegennahme von Arbeit außerhalb der vereinbarten Arbeitszeitgrenzen untersagt und insoweit ein Ordnungsgeld angedroht.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
2. In der Sache hatte die Beschwerde keinen Erfolg.
a. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
Der Antragsteller hat die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Vollmacht an seine Verfahrensvertreterin rechtswirksam beschlossen.
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Ein solcher Beschluss ist Zulässigkeitsvoraussetzung für ein vom Betriebsrat betriebenes Beschlussverfahren (siehe BAG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 - , NZA 2004, Seite 746).
Soweit eine solche Beschlussfassung zwischen den Beteiligten streitig bleibt und eine Beweisaufnahme erforderlich werden sollte, gilt für sie die Regel des Freibeweises (s. BAG, Beschluss vom 30.09.2008 – 1 ABR 54/07 – NZA 2009, Seite 502). Hat der Betriebsrat die entsprechende Beschlussfassung im Einzelnen dargelegt, ist ein Bestreiten der Antragsgegnerseite mit Nichtwissen unbeachtlich (s. BAG, Beschluss vom 09.12.2003 – 1 ABR 44/02 -, NZA 2004, Seite 746).
Im vorliegenden Fall ist die Kammer nach ihrer abschließenden Beratung am 04.02.2010 der Auffassung, dass die ordnungsgemäße Beschlussfassung ausreichend dargelegt ist und ein relevantes Bestreiten der Antragsgegnerin zu diesem Punkt nicht vorliegt.
Der Antragsteller hat bereits durch die im Kammertermin am 18.1.2010 erfolgte Überreichung von Unterlagen, insbesondere das an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gerichtete Beauftragungsschreiben sowie die vom Vorsitzenden des Antragstellers unterzeichnete Vollmacht die ordnungsgemäße Beauftragung belegt. Der Antragsteller hat zudem durch einen weiteren Schriftsatz vom 26.1.2010, den die Antragsgegnerin zur Stellungnahme erhalten hat, den ordnungsgemäßen Ablauf der entsprechenden Betriebsratssitzung, auf der die Beschlussfassung erfolgte (Tagesordnung, Anwesenheitsliste und Sitzungsprotokoll – Bl. 282 bis 284 d. A.), dargelegt. Dieser Schriftsatz ist der Antragsgegnerseite mit der Möglichkeit, bis zum 4.1.2010 Stellung zu nehmen, am 27.1.2010 übersandt worden. Relevantes Gegenvorbringen, dass die ordnungsgemäße Beschlussfassung in Frage stellen könnte, ist von der Antragsgegnerseite nicht vorgebracht worden.
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Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand der Antragsgegnerseite, das Arbeitsgericht sei mit seinem Beschlusstenor, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die Entgegennahme von Arbeitsleistungen über den maximal zulässigen Zeitpunkt des Arbeitsendes hinaus zu unterlassen, über den vom Antragsteller begehrten Antrag hinausgegangen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in sachgerechter Auslegung des Antragstellers die
Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der Entgegennahme von Arbeitsleistungen ausgesprochen. Eine solche Tenorierung war insbesondere deshalb bei sachgerechter Auslegung des Antrags der Antragstellerseite geboten, weil die begehrte Unterlassungspflicht damit verbunden war, dass der Verpflichtete innerhalb seines Organisationsbereichs auf Dritte einwirken muss, um den Eintritt eines bestimmten Erfolges zu verhindern.
Tritt der Erfolg gleichwohl ein, ist erforderlichenfalls im Rahmen einer nach § 890 ZPO erfolgenden Zwangsvollstreckung bei der Verhängung von Ordnungsmitteln zu prüfen, ob der Schuldner dass ihm Mögliche und Zumutbare zur Verhinderung des Erfolges getan hat (s. BAG, Beschluss vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 - , NZA 2004, Seite 670).
Da hier der von der Antragstellerseite ersichtlich mit dem Antrag erstrebte Erfolg darin bestand, dass die Antragsgegnerin es unterlassen sollte, sich die nach Ende der vereinbarten Arbeitszeit noch erbrachten Arbeitsleistungen zu Nutze zu machen, war dies mit der Unterlassungsverpflichtung, solche Arbeitsleistungen nach Ende der Arbeitszeit noch entgegenzunehmen, sachgerecht zum Ausdruck gebracht. Die Antragstellerseite hat zudem durch den in der Beschwerdeinstanz klarstellend und vorsorglich gestellten Antrag auf Unterlassung der Entgegennahme die Antragsformulierung gewählt, die dem arbeitsgerichtlichen Beschlusstenor entspricht. Anlass zur Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusstenors bestand demnach nicht.
b. In der Sache ist der Antrag der Antragstellerseite, wie das Arbeitsgericht zutreffend hergeleitet hat, begründet. Ein Betriebsrat hat Anspruch auf
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Durchführung der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen. Zu dieser Durchführungspflicht des Arbeitgebers gehört auch, dass er betriebsvereinbarungswidrige Maßnahmen unterlässt und dafür sorgt, dass sich auch die Arbeitnehmer in seinem Betrieb an die Regelung der Betriebsvereinbarung halten (s. BAG, Beschluss vom 29.04.2004 – 1 ABR 30/02 – NZA 2004, Seite 670). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Arbeitnehmer im Betrieb der Antragstellerin in vielfältiger und häufiger Weise gegen die Arbeitszeitgrenzen der maßgeblichen Betriebsvereinbarung verstoßen haben. Waren zunächst nur einige Verstöße festzustellen, hat sich die Zahl der Verstöße im Verlauf des Rechtsstreits noch erheblich ausgeweitet.
Die Argumentation der Antragsgegnerseite, es habe sich nur um Einzelfälle gehandelt, die trotz entsprechender Bemühungen der Antragsgegnerin nicht zu verhindern gewesen seien, ist jedoch durch die Vielzahl der im Laufe des Rechtsstreits aufgetretenen Verstöße widerlegt. Denn aus den von der Antragstellerseite beigebrachten Unterlagen ist ersichtlich, dass das in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Arbeitszeitende nicht nur in wenigen Einzelfällen und um kurze Zeiträume überschritten wurde, sondern dass eine Reihe von Zeitüberschreitungen in den Monaten Dezember 2008 bis Mai 2009 und September bis November 2009 Monat für Monat (im einzelnen Zeitdatenübersicht Bl. 202 bis 238, ferner Bl. 252 bis 265 und Bl. 268 bis 274 d.A.) aufgetreten sind, bei denen es sich keineswegs nur um solche Überschreitungen von wenigen Minuten handelte.
Die Antragsgegnerin hat diese unter Zeitüberschreitung erbrachten Arbeitsleistungen auch entgegengenommen. Dabei geht die Kammer zugunsten der Antragsgegnerseite davon aus, dass der Vortrag der Antragsgegnerseite, den diese nach dem mündlichen Anhörungstermin am 18.01.2010 beigebracht hat, richtig ist, wonach die Arbeitszeit nach Ablauf des maximal zulässigen Arbeitszeitendes im Regelfall nicht bezahlt worden ist. Unabhängig von der Bezahlung steht aber der Umstand, dass die Antragsgegnerin damit empfangsbereit für Arbeitsleistungen, die nach Ende des zulässigen Arbeitszeitendes erbracht werden, gewesen ist und sich damit in
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die Lage versetzt diese Arbeitsleistungen auch für sich zu nutzen, statt sie zurückzuweisen.
Dabei hatte das Drängen des Antragstellers auf Einhaltung der Betriebsvereinbarung einen sachlichen Hintergrund im Arbeitszeitgesetz. Denn zwischen dem arbeitstäglichen maximalen Arbeitszeitende um 19.30 Uhr und dem darauffolgenden frühestmöglichen Arbeitszeitbeginn um 7.00 Uhr lagen 12 1/2 Stunden. Bei Überziehung des Arbeitszeitendes drohte damit eine Verletzung von § 5 Arbeitszeitgesetz. Denn nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. Zudem stand die maximal zulässige Arbeitszeit gemäß § 3 Satz 2 ArbZG in Höhe von zehn Stunden in Frage.
Nicht zu folgen vermag die Kammer schließlich dem Argument der Antragsgegnerseite, es sei ihr nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, da als Sanktion lediglich noch Abmahnung und Kündigung blieben. Hierzu ist zum einen festzuhalten, dass das Rundschreiben der Antragsgegnerin vom 08.09.2008 (Bl. 143 d. A.) wie auch die weitere Mitteilung auf Juni 2009 (Bl. 191 ff. d. A.) wenig Nachdrücklichkeit und Konsequenz erkennen lassen. Zudem stehen der Antragsgegnerin auch weitere Möglichkeiten zur Verfügung, die Entgegennahme von Arbeitsleistungen zu verhindern etwa dadurch, dass die betrieblichen Kommunikationseinrichtungen für betroffene Mitarbeiter bei Erreichen des maximalen Arbeitszeitendes abgestellt oder die Arbeitsräume verschlossen werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass ausreichende Maßnahmen, die die Vielzahl der Verstöße verhindert hätten, nicht ergriffen worden sind.
3. Insgesamt hatte die Beschwerde der Antragsgegnerin daher keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.
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Die Rechtsbeschwerde konnte nicht zugelassen werden, eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu treffen war und weder eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache noch Divergenz vorlag.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 92 a ArbGG genannten Voraussetzungen verwiesen.
Dr. Griese
Sprack
Bernard
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