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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
04: Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung - (SGB III)
§ 138 Arbeitslosigkeit
(1) | Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und | |
1. | nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit), | |
2. | sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und | |
3. | den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). | |
(2) | Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird. | |
(3) | Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. | |
(4) | Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere | |
1. | die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung, | |
2. | die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und | |
3. | die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit. | |
(5) | Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer | |
1. | eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, | |
2. | Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann, | |
3. | bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und | |
4. | bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |