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Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf das Arbeitsrecht
05.11.2012. Konflikte müssen nicht unbedingt vor Gericht geklärt werden, d.h. im Rahmen formal geregelter und für die Parteien oft wenig durchschaubarer Verfahren. Es gibt seit jeher Alternativen, die kostengünstiger, schneller und „näher dran“ an den Parteien sind, d.h. Schlichtungsverfahren, Schiedsverfahren, Gütestellen, Ombudsleute - oder seit einige Jahren auch mit zunehmender Bedeutung die Mediation.
Obwohl die Mediation von Politik und Medien immer öfter als Alternative zu Gerichtsverfahren ins Spiel gebracht wird, fehlte bislang eine eigene gesetzliche Grundlage. Die vorhandenen Regelungen finden sich zerstreut in verschiedenen Gesetzen.
So enthielt die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) bisher eine der wenigen verbindlichen Regelungen. Ein Rechtsanwalt darf sich gemäß § 7a BORA als Mediator bezeichnen, wenn er durch eine „geeignete Ausbildung“ nachweisen kann, dass er die „Grundsätze des Mediationsverfahrens“ beherrscht.
Und § 18 BORA bestimmt, dass für Rechtsanwälte auch dann deren Berufsrecht, also insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 2 BORA) gilt, wenn sie als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig werden.
Weiterhin stellt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) klar, dass die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung keine Rechtsdienstleistung ist, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift (§ 2 Abs.3 Nr.4 RDG).
Schließlich kann das Gericht gemäß § 135 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anordnen, dass die Ehegatten an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Dementsprechend ist das Familienrecht auch bisher eines der Haupteinsatzfelder der Mediation. Doch sie ist auch andernorts auf dem Vormarsch. Neben Zivilgerichten bieten daher mittlerweile auch Gerichte anderer Gerichtszweige eine Mediation an, darunter auch einige Arbeitsgerichte wie z.B. das Arbeitsgericht Herford.
Durchgeführt wird diese „gerichtliche Mediation“ von einem als Mediator ausgebildeten Richter, an den der zuständige Richter den jeweiligen Fall verweist. Dafür gab es allerdings bisher keine gesetzliche Grundlage, so dass sich diese Rechtspraxis mehr schlecht als recht auf eine entsprechende Anwendung von § 278 Abs.5 Satz 1 ZPO (alte Fassung) stützen musste.
- Vorgaben des Europarechts
- Gesetzliche Grundlagen für Mediation
- Änderungen im Arbeitsrecht
- Fazit und Ausblick
Vorgaben des Europarechts
Regelungsbedarf beim Thema Mediation gibt es aber auch aufgrund des Rechts der Europäischen Union (EU). Denn die Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen schreibt den Mitgliedsstaaten vor, bis zum 20.05.2011 gesetzliche Grundlagen für die Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu schaffen.
Nach einem zwei Jahren dauernden und kontroversen Gesetzgebungsverfahren ist nun am 26.07.2012 das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung (BGBl I 2012, 1577-1581) in Kraft getreten.
Es regelt die Mediation erstmals umfassend und beantwortet unter anderem die Frage, was denn nun eigentlich Mediation ist.
Gesetzliche Grundlagen für Mediation
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung des Mediationsgesetzes (MediationsG). Es definiert Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konfliktes anstreben (§ 1 Abs.1 MediationsG).
Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, der die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs.2 MediationsG).
Diese Begriffsbestimmung verdeutlicht, dass die Mediation etwas anderes ist als eine gerichtliche Güteverhandlung, die dem eigentlichen Prozess vorgelagert ist und von dem Richter geleitet wird, der später auch den Rechtsstreit entscheidet, falls eine gütliche Einigung fehlschlägt. Er teilt den Parteien seine vorläufige Rechtsauffassung mit und unterbreitet Vergleichsvorschläge. Dabei muss er sich an dem bisherigen Vortrag der Parteien orientieren.
Die Mediation dagegen zielt darauf ab, dass die Parteien selbst eine Lösung entwickeln, die eben nicht nur den Rechtsstreit, sondern idealerweise alle Differenzen beendet und eine weitere, gemeinsame Zukunft ermöglicht. Die Parteien bestimmen hier also stärker als in der Güteverhandlung den Inhalt ihres Gesprächs, der Mediator sorgt dafür, dass die Form gewahrt bleibt. Konkrete Rechtsberatung oder Lösungsvorschläge gibt er nicht, sondern stellt allenfalls allgemein die rechtlichen Grundlagen dar.
Der Verfahrensablauf ist in § 2 MediationsG näher geregelt. Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit bleiben dabei die leitenden Prinzipien. Während es im Prozess einen gesetzlich genau bestimmbaren Richter gibt, dürfen und müssen die Parteien der Mediation den Mediator selbst auswählen. Er fördert im Interesse aller Parteien deren Kommunikation und kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche führen (§ 2 Abs.3 Satz 3 MediationsG, sog. Shuttle-Mediation). Dritte, zu denen laut Gesetzesbegründung auch Rechtsanwälte gehören, können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden. Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Mit ihrer Zustimmung kann eine erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
Das Mediationsverfahren kann letztlich nur erfolgreich laufen, wenn die Parteien auf den Mediator vertrauen. Damit sie das guten Gewissens tun können, regelt ein Großteil des Mediationsgesetzes dessen Pflichten.
Zunächst einmal unterliegen der Mediator und seine Hilfspersonen einer Verschwiegenheitspflicht. Über deren Umfang hat der Mediator die Parteien zu informieren (§ 4 MediationsG). Sie ist gegenüber anderen Verschwiegenheitspflichten vorrangig. Ebenfalls ohne Aufforderung muss er alle Umstände offenlegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Außerdem muss er auf Verlangen der Parteien über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrungen auf dem Gebiet der Mediation informieren (§ 3 MediationsG).
Die Ausbildung zum Mediator bleibt allerdings weitgehend ungeregelt (vgl. § 5 MediationsG). Immerhin wird die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ eingeführt. So darf sich nennen, wer eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den Anforderungen einer - bisher noch nicht erlassenen - berufsregelnden Rechtsverordnung entspricht (§ 5 Abs.2, 3 und § 6 MediationsG). Der „zertifizierte Mediator“ wird daher künftig eine erhöhte Glaubwürdigkeit in Anspruch nehmen können.
Änderungen im Arbeitsrecht
Das Gesetz zur Förderung der Mediation bringt neben dem MediationsG auch einige Änderungen der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) mit sich, die sich auf Prozesse von den Arbeitsgerichten auswirken.
So sollen Klageschriften künftig die Angabe enthalten, ob eine außergerichtliche Konfliktbelegung versucht wurde und eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen (§ 253 Abs.3 Nr.1 ZPO). Allerdings ist eine Klage auch ohne diesen Hinweis formwirksam erhoben. Anwälte werden hier über einen zusätzlichen Textbaustein nachdenken müssen.
Die Gerichte der Tatsacheninstanzen (Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht) können den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der Konfliktbeilegung vorschlagen. Entscheiden sich die Parteien dafür, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an (§ 278a ZPO, § 54a ArbGG).
Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist nun auch die Befugnis des Gerichtes, die Parteien für die Güteverhandlung auf einen nicht entscheidungsbefugten Richter, den sogenannten Güterichter, zu verweisen.
Ob das Gericht dafür die Zustimmung der Parteien benötigt, ist dem Gesetz nicht ganz eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls hat der Güterichter mehr Freiheiten in der Verhandlungsführung und kann auch die Mediation als Schlichtungsmethode einsetzen (§ 278 Abs.5 ZPO, § 54 Abs.6 ArbGG). Er soll nach und nach, spätestens ab August 2013, die Funktion der bisherigen richterlichen Mediatoren übernehmen (§ 9 MediationsG).
Fazit und Ausblick
Die Mediation ist kein Ersatz für Prozesse, sondern ebenso wie diese eines von vielen Verfahren der Konfliktlösung. Es war an der Zeit, auch hier einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen zu schaffen. Ebenso war es die richtige Entscheidung, diesen Rahmen sehr offen zu halten. Das lässt Spielraum für die Weiterentwicklung und gibt den Parteien nicht das Gefühl, etwas aufgezwungen zu bekommen. Das wird zur Akzeptanz beitragen.
Ob die Mediation im Arbeitsrecht an Bedeutung gewinnen wird, ist allerdings fraglich. Die meisten Prozesse enden hier ohnehin durch gütliche Einigung, d.h. einen Vergleichsvertrag ohne gerichtliche Entscheidung.
Ein Hindernis dürfte auch sein, dass für das Mediationsverfahren eine finanzielle Förderung bisher nicht vorgesehen ist. Mittellose Parteien werden deshalb wohl lieber auf ein gerichtliches Verfahren samt Prozesskostenhilfe, d.h. ein zinslose Sozialleistung des Staates zwecks Finanzierung der Prozessführung, zurückgreifen. Für den Moment genügt es daher, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer und deren Rechtsanwälte sich des Mediationsverfahrens als Gestaltungsmöglichkeit für die künftige Entwicklung des Arbeitsverhältnisses bewusst sind und in tauglichen Einzellfällen darauf zurückgreifen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- ABl. L 136 vom 24.05.2008, S. 3-8: Richtlinie 2008/52/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
- Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012, BGBl I 2012, S.1577 ff. Mediationsgesetz vom 21.07.2012
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristungskontrollklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Letzte Überarbeitung: 30. September 2016
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