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Managergehälter im Wahlkampf
31.08.2013. Seit der Finanzkrise 2008 sind "überzogene" Managergehälter in der Diskussion.
Doch obwohl darüber seit Jahren debattiert wird, gibt es nach wie vor keine klaren Rechtsvorschriften, die regeln würden, welche Gehälter angemessen sind und welche nicht.
Ging es in der Finanzkrise noch um die Gehälter der Manager derjeniger Banken, die staatliche Hilfen in Anspruch nehmen mussten, richtet sich der Unmut bereits seit längerem auch gegen die Managergehälter, die Privatunternehmen ohne staatliche Unterstützung bezahlen.
Die vorläufig letzte gesetzliche Änderung hat der Bundestag am 27.06.2013 beschlossen. Danach sollen die Rechte der Hauptversammlung bei der Festsetzung von Vorstandsbezügen gestärkt werden: Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG).
- Versuchte Deckelung von Managergehältern angeschlagener Banken während der Bankenkrise 2008
- Begrenzung von Vorstandsgehältern durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
- Gesetzliche Regelung der Vergütungssysteme in der Versicherungswirtschaft 2010
- Begrenzung von Vorstandsgehältern durch die Reform des Aktienrechts 2012 / 2013
- Managergehälter im Bundestagswahlkampf 2013
- Bewertung der Vorschläge - oder was Spitzenmanager und Spitzenfußballern unterscheidet
- Fazit: Mindestlöhne statt Gehaltsobergrenzen
Versuchte Deckelung von Managergehältern angeschlagener Banken während der Bankenkrise 2008
Als sich die große Koalition 2008 dazu entschloss, "systemrelevante" Banken vor der Insolvenz zu bewahren und daher einen Finanzmarktstabilisierungsfonds errichtete, war schnell klar, dass Banken schlecht vom Staat Milliardenhilfen in Anspruch nehmen, ihren Managern aber weiterhin hohe Gehälter zahlen können.
Daher ermächtigt das Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds – Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG), vom 17.10.2008 die Bundesregierung dazu, Maßnahmen zur Begrenzung von Managergehältern zu ergreifen. Betroffen waren nur Unternehmen, die staatliche Hilfen forderten.
Auf dieser Grundlage erließ die Bundesregierung am 20.10.2008 die Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung – FMStFV), die ein Jahresgehalt von höchstens 500.000,00 EUR vorsieht, allerdings keine konkreten Eingriffsgrundlagen für Gehaltskürzungen enthält (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)).
Begrenzung von Vorstandsgehältern durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Im Jahre 2009 unternahm die große Koalition sodann einen Versuch, die Bezüge der Vorstandsmitglieder großer Aktiengesellschaften allgemein zu begrenzen (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/050 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)). Heraus kamen eher kosmetische Änderungen des Aktiengesetzes (AktG) durch das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung, vom 31.07.2009".
Mit dieser zum 05.08.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurden die Aufsichtsräte, die für die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern zuständig sind, dazu verpflichtet, bei der Festlegung der Vorstandsvergütung nicht nur die Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie die Lage der Gesellschaft zu berücksichtigen, sondern auch dazu, darauf zu achten, dass die Vorstandsgehälter "die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen." (§ 87 Abs.1 AktG)
Außerdem ist die Vergütungsstruktur bei börsennotierten Aktiengesellschaften seitdem auf eine "nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten." Werden erfolgsabhängige variable Vergütungsbestandteile vereinbart, sollen diese eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben, um einem kurzfristigen Schielen auf aktuelle Börsenkurse entgegenzuwirken.
Zudem sind Aufsichtsräte seit August 2009 gemäß § 116 Satz 3 AktG zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine "unangemessene Vergütung" festsetzen.
Kein Wunder, dass die Managervergütung ein wichtiges Thema des Bundestagswahlkampfes im Herbst 2009 war (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/164 Managergehälter und Bundestagswahl 2009).
Gesetzliche Regelung der Vergütungssysteme in der Versicherungswirtschaft 2010
Ein weiterer Schritt war dann das "Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen, vom 21.07.2010", das das im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geregelte Risikomanagement von Banken und Versicherungen ergänzt.
Seitdem sind Banken und Versicherungen verpflichtet, die Vergütungssysteme von Geschäftsleitern und Mitarbeitern „angemessen“ und „transparent“ zu gestalten und „auf eine nachhaltige Entwicklung“ der jeweiligen Einrichtung auszurichten (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 10/146 Neues Gesetz zur Vergütung in Banken und Versicherungen).
Begrenzung von Vorstandsgehältern durch die Reform des Aktienrechts 2012 / 2013
Mittlerweile hat der Bundestagswahlkampf 2013 die Ende 2011 begonnene Novellierung des AktG erfasst.
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung nur die Beteiligungsverhältnisse nicht börsennotierter Aktiengesellschaften transparenter machen und missbräuchliche Anfechtungsklagen von "Berufsklägern" weiter erschweren wollte, wurde in die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 26.06.2013 auf die Schnelle noch eine Änderung von § 120 Abs.4 AktG aufgenommen.
Die derzeitige Fassung dieser Vorschrift lautet:
"Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft kann über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87 unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243 anfechtbar."
Künftig soll diese Vorschrift folgenden Inhalt haben (Änderungen fett):
"Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung des Systems hat auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen, aufgeschlüsselt nach dem Vorsitzenden des Vorstands, dessen Stellvertreter und einem einfachen Mitglied des Vorstands, zu enthalten. Der Beschluss berührt nicht die Wirksamkeit der Vergütungsverträge mit dem Vorstand; er ist nicht nach § 243 anfechtbar."
Begründet wird diese Änderung mit dem Ziel, die Eigentümerrechte bei der Ausgestaltung der Vorstandsvergütung zu stärken. Das sei "systemkonform", da die Hauptversammlung bereits jetzt über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen kann.
Künftig muss sie einen solchen Beschluss fassen, was die Rechenschaftspflicht der Aufsichtsräte gegenüber den Eigentümern verschärft, so die Gesetzesbegründung des Rechtsausschusses. Außerdem verspricht man sich eine größere Transparenz der Vorstandsvergütung, weil die maximal erreichbaren Gesamtbezüge aufgeschlüsselt werden müssen.
Allerdings soll der Beschluss der Hauptversammlung ("say on pay") den Aufsichtsrat nur im Innenverhältnis binden, d.h. im Verhältnis von Gesellschaft und Aufsichtsrat, nicht aber im Außenverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorstand. Die hier im Außenverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorstand ausgehandelten Verträge sind daher auch dann wirksam und verschaffen den Vorstandsmitgliedern vertragliche Rechte, wenn sich der Aufsichtsrat über den Beschluss der Hauptversammlung hinwegsetzt.
Managergehälter im Bundestagswahlkampf 2013
Bei der letzten Überarbeitung des Gesetzestextes änderte der Rechtsausschuss flugs auch den bisherigen Arbeitstitel des Gesetzes ("Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012)") werbewirksam in "Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)" ab.
Außerdem bügelte der Ausschuss erwartungsgemäß mit der Mehrheit der Vertreter der Regierungskoalition die Vorschläge der SPD und der Grünen ab.
Die SPD hatte gefordert, die steuerliche Absetzbarkeit von Vorstandsgehältern als Betriebsausgaben der Aktiengesellschaft auf 500.000,00 EUR pro Jahr zu begrenzen und darüber hinausgehende Gehälter nur zu 50 Prozent abzugsfähig zu machen.
Außerdem verlangte die SPD, den Aufsichtsrat durch eine Änderung von § 87 AktG künftig dazu zu verpflichten, eine strikt einzuhaltende Höchstgrenze für das Verhältnis der Gehälter einzelner Vorstandsmitglieder und dem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen des Unternehmens festzulegen und bei der Vergütungsvereinbarungen mit Vorständen einzuhalten.
Ähnliche lauteten die Reformvorschläge der Grünen, die sich ebenfalls mit der von der Regierungskoalition befürworteten Änderung von § 120 Abs.4 AktG nicht anfreunden konnten. Anders als die SPD wollen die Grünen die Aktiengesellschaften nicht dazu verpflichten, ein bestimmtes Verhältnis von Vorstandsgehältern und Arbeitnehmereinkommen festzulegen. Allerdings sollte das tatsächliche Verhältnis dieser Bezüge ermittelt und gegenüber der Hauptversammlung offengelegt werden.
Mittlerweile ist das VorstKoG in der von der Regierungsmehrheit befürworteten Fassung vom Bundestag am 27.06.2013 angenommen worden. Da sich der Bundesrat allerdings noch damit befassen muss, ist nicht damit zu rechnen, dass es noch vor der Wahl Gesetz wird. Zwar kann der Bundesrat durch einen Einspruch das Gesetz letztlich nicht verhindern, aber seine Verabschiedung so lange verzögern, dass es vor der Bundestagswahl nicht mehr in Kraft treten kann.
So hat der Justizminister Nordrhein-Westfalens Thomas Kutschaty (SPD) vor zwei Wochen angekündigt, die SPD werde das VorstKoG am 20.09.2013 im Bundesrat stoppen.
Bewertung der Vorschläge - oder was Spitzenmanager und Spitzenfußballern unterscheidet
In der aktuellen Debatte bemüht sich jeder zu betonen, dass "exorbitante" Managergehälter ein ernstes Thema seien. So heißt es in dem Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP vom 26.06.2013:
"Der Deutsche Bundestag nimmt die Sorge, dass bei der Managervergütung das Maß verloren gehe und der innere Zusammenhalt der Gesellschaft gefährdet sei, sehr ernst."
Angesichts dieser weit verbreiteten tiefen Sorgenfalten möchte man ketzerisch einwerfen, dass die Lage hoffnungslos, aber nicht ernst sei. Denn wollte man Gehaltsobergrenzen ernsthaft diskutieren, müsste man sich auch andere Einkommensmillionäre anschauen, z.B. Fernsehstars oder Profifußballer.
So soll Stürmerstar Robert Lewandowski im August 2013 laut Spiegel.Online eine bescheidene Gehaltserhöhung von etwa fünf Millionen Euro für die letzten zehn Vertragsmonate bei seinem Arbeitgeber Borussia Dortmund herausgehandelt haben.
Franck Ribéry (Bayern München) soll laut einer von Bild.de Mitte Januar 2013 erstellten Übersicht der Top-Verdiener im Profifußball zehn Millionen Euro pro Jahr verdienen, der für den VfL Wolfsburg kickende Brasilianer Diego Ribas da Cunha 8,2 Millionen Euro und der Schalker Klaas-Jan Huntelaar immerhin 6,5 Millionen.
Außerdem müssen sich Spitzenfußballer mit einem so kargen Grundgehalt in der Regel nicht begnügen. Denn es kommen Siegprämien und Einnahmen aus Werbeverträgen hinzu. Damit dürften viele Spitzenfußballer deutlich mehr kassieren als viele Top-Manager.
Aber wäre ein solcher Vergleich von Managern und Profifußballern fair? Nein, er wäre unfair, und das liegt an folgenden Faktoren:
Erstens der Samstagsfaktor: Die Fußballmillionäre sorgen jeden Samstag für ein unterhaltsames Bundesliga-Spektakel. Sie liefern uns "Emotionen pur", und das sollte gefälligst anständig bezahlt werden. Diesen Spaß können uns die meist älteren Herren in Nadelstreifen natürlich nicht bieten.
Zweitens der Harmlosigkeitsfaktor: Die Unternehmensbosse kassieren nicht nur Millionen, sondern sie schwingen dafür auch noch die Knute des Kapitals. Letztlich werden sie fürs Ausbeuten anderer Menschen bezahlt. Die Fußballmillionäre sind dagegen im Grunde ihres Herzens einfache Jungs, die guten Fußball spielen wollen. Sie sind harmlos.
Drittens der Jugendlicher-Held-Faktor: Die exorbitant bezahlten Manager verdienen ihr Geld mit Zahlen und Bilanzen, d.h. mit hinterhältigen Themen. Sie sind grau, alt und verschlagen. Dagegen sind die Fußballmillionäre jugendliche Helden. Sie stürmen, kämpfen, siegen - oder müssen eine Niederlage hinnehmen. Allein die Dramatik ihrer heldenhaften Existenz rechtfertigt jeden Euro, den sie kassieren.
Viertens der Maserati-Faktor: Was machen eigentlich die überbezahlten Manager mit ihren Millionen? Wir wissen es nicht, aber wir wollen es auch gar nicht wissen. Sicher werden sie ihr Geld für so langweilige Dinge wie Bausparverträge, Aktien oder Lebensversicherungen ausgeben. Der Reichtum der Fußballmillionäre dagegen glänzt, und sie lassen uns als Zaungäste an ihrem Reichtum teilhaben. Man sieht sie in teuren Sportwagen und an der Seite konsumlustiger Models. Das macht sie sympathisch.
Fünftens der Blut-Schweiß-und-Tränen-Faktor: Die Manager sind feige Sesselfurzer, die Fußballer riskieren dagegen jeden Samstag ihre Knochen. Wie wichtig der Blut-Schweiß-und-Tränen-Faktor ist, zeigt sich immer dann, wenn "die Einstellung" nicht stimmt. Dann wird schnell Kritik an "faulen" Fußballmillionären laut. Daher sollte man sich als Fußballer eine Frisur wie Mario Gomez besser nicht leisten.
Sechstens der Geld-schießt-Tore-Faktor: Geld schießt eben doch Tore, und daher muss die Bundesliga mit den im Ausland gezahlten Millionengagen mithalten. Sonst wandern die guten Spieler nach England oder Spanien ab, und das will kein deutscher Fußballfan. Aber Spitzenmanager, die für 500.000,00 EUR oder für eine Million pro Jahr arbeiten, die wird es doch wohl geben, oder etwa nicht? Und wenn dafür kein Top-Manager aus dem Ausland kommen will, dann um so besser, dann macht den Job eben ein bescheidener Deutscher.
Fazit: Mindestlöhne statt Gehaltsobergrenzen
Fazit: Es ist ein Armutszeugnis für die CDU und die SPD, dass sie nicht schon zur Zeit iher großen Koalition auf einen für alle Branchen einheitlich geltenden Mindestlohn haben einigen können. Denn das ist wirklich ein wichtiges Ziel, wenn es um Einkommensgerechtigkeit geht.
Natürlich kann man darüber hinaus auch eine Begrenzung von Managergehältern fordern, aber dann müsste man begründen, warum vergleichbare Gehaltsobergrenzen nicht auch für andere Berufsgruppen gelten sollten wie z.B. für Spitzenfußballer, die möglicherweise auch "überbezahlt" sind (was immer das heißt).
Denn die oben herausgestellten Unterschiede dieser beiden Berufsgruppen rechtfertigen verfassungsrechtlich gesehen sicher keine Ungleichbehandlung. Es wäre daher ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 Grundgesetz - GG), privaten Arbeitgebern Gehaltsobergrenzen speziell für eine bestimmte Berufsgruppe vorzugeben, andere Berufsgruppen dagegen ohne triftige Sachgründe davon auszunehmen.
Abgesehen davon sind Gehaltsobergrenzen massive Einschränkungen der Berufsfreiheit (Art.12 GG), die durch entsprechend wichtige Eingriffsziele gerechtfertigt werden müssten. Ein diffuses Unbehagen an angeblich "exorbitanten" Gehältern ist aber kein sachlich nachvollziehbares Eingriffsziel. Denn die Gehaltskosten fallen Privatunternehmen zur Last und nicht dem Staat, der vielmehr durch die Einkommensteuer an Spitzengehältern kräftig mitverdient.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012), vom 30.11.2011, Bundesrat Drucks. 852/11
- Gesetzentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2012), vom 14.03.2012, Bundestag Drucks. 17/8989
- Deutscher Bundestag, 17. Wahlperiode, Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 26.06.2013, zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8989 - pp.
- Antrag der Abgeordneten Joachim Poß und anderer und der Fraktion der SPD, Exorbitante Managergehälter begrenzen, vom 14.05.2013, Bundestag Drucks. 17/13472
- Antrag der Abgeordneten Kerstin Andreae und anderer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Keine Mitfinanzierung exorbitanter Managergehälter durch die Allgemeinheit - Steuerliche Abzugsfähigkeit eingrenzen, vom 24.04.2013, Bundestag Drucks. 17/13239
- Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 26.06.2013, Bundestag Drucks. 17/14239
- Deutscher Bundestag, Sten. Bericht, 250. Sitzung, Donnerstag den 27. Juni 2013
- Deutscher Bundestag, Rechtsausschuss, Pressemeldung vom 26.06.2013, Streit über Begrenzung von Managergehältern
- Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen, vom 21.07.2010
- Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz (FMStFG), vom vom 17.10.2008 (BGBl. I S.1982)
- Verordnung zur Durchführung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung - FMStFV), vom 20.10.2008
- Bild.de, Die Gehaltstabelle der Bundesliga (14.01.2013)
- Spiegel.Online, 16.08.2013. Dortmunder Stürmer-Star: Lewandowski wird beim BVB zum Großverdiener
- Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
- Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
- Arbeitsrecht aktuell: 10/146 Neues Gesetz zur Vergütung in Banken und Versicherungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/164 Managergehälter und Bundestagswahl 2009
- Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/087 Verschärfung der Managerhaftung
- Arbeitsrecht aktuell: 09/050 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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