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Fristlose Kündigung wegen verweigerter Herausgabe von Diensthandy und Dienst-Laptop
16.01.2012. Arbeitnehmer müssen die ihnen überlassenen Sachen ihres Arbeitgebers auf dessen Verlangen herausgeben, und zwar sofort, denn andernfalls setzen sie sich ins Unrecht und riskieren eine Abmahnung, schlimmstenfalls sogar eine fristlose Kündigung. Das bestätigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 21.07.2011, 7 Sa 312/11).
Im Streitfall war ein befristet für ein Jahr beschäftigter Arbeitnehmer gut zwei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit von der Arbeit freigestellt worden. Bei dieser Gelegenheit forderte der Arbeitgeber ihn auf, die ihm zum dienstlichen Gebrauch überlassenen Sachen - ein Laptop und ein I-Phone - herauszugeben. Das tat der Arbeitnehmer nicht, obwohl ihn der Arbeitgeber mehrfach dringend dazu aufgefordert hatte, zuletzt sogar unter Androhung einer Strafanzeige.
Als alles nichts half, erklärte der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung. Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage, die er vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 14.01.2011, 19 Ca 3924/10) und vor dem LAG Köln (Urteil vom 21.07.2011, 7 Sa 312/11) verlor. Begründung des LAG Köln: Der Arbeitnehmer durfte den ihm überlassenen Laptop und das I-Phone ausschließlich zu dienstlichen Zwecken verwenden, d.h. ein Recht zum Privatgebrauch bestand nicht. Daher war der Arbeitnehmer nur "Besitzdiener" des Arbeitgebers im Sinne von § 855 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das wiederum heißt, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sache seines Arbeitgebers allein "für" den Arbeitgeber ausübt und dabei den auf die Sache bezogenen Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten muss, so dass der Arbeitgeber alleiniger Besitzer.
Eine Abmahnung war hier nach Ansicht der Gerichte nicht nötig, da der Arbeitnehmer durch die ihm angedrohte Strafanzeige hinreichend gewarnt war.
Fazit: Auf einen Streit über das vom Arbeitgeber herausverlangte Firmeneigentum sollten sich Arbeitnehmer nicht einlassen. Das gilt auch dann, wenn sie zum privaten Gebrauch der ihnen überlassenen Sachen berechtigt sind wie das meistens bei Dienstwagen der Fall ist. Dann ist der Arbeitnehmer zwar selbst Besitzer der ihm überlassenen Sachen des Arbeitgebers, doch ist hier meist das sog. Recht zum Besitz streitig. Ob man nun zum Privatgebrauch von Firmeneigentum berechtigt ist oder nicht: Der praktische Nutzen dieser Dinge mag noch so groß sein - den Nachteil infolge einer wegen der verweigerten Herausgabe ausgesprochenen Kündigung kann er nicht aufwiegen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21.07.2011, 7 Sa 312/11
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Dienstwagen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
Letzte Überarbeitung: 24. August 2016
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