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Fahrtkostenerstattung für die Anreise zum Bewerbungsgespräch
Die Arbeitsgerichte gehen zugunsten von Bewerbern davon aus, dass die Einladung zum Vorstellungsgespräch eine Zusage des Arbeitgebers zur Kostenübernahme beinhaltet und Bewerber deshalb Erstattung ihrer Reisekosten verlangen können. Dann aber müssen sie auch "liefern", d.h. wirklich (und pünktlich) zum Gespräch erscheinen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz vor kurzem entschieden hat: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012, 3 Sa 540/11.
- Wer trägt welche Bewerbungskosten?
- Nur die für eine ordnungsgemäße Vorstellung erforderlichen Kosten müssen ersetzt werden
Wer trägt welche Bewerbungskosten?
Bewerbungsmappen samt Foto, Papier und Kopien können sich bei Bewerbungen zu spürbaren Beträgen summieren. Hier können Bewerber allerdings keine Kostenerstattung von ihren möglichen Arbeitgeber verlangen. Auch seinen Zeitaufwand trägt jeder Bewerber selbst. Und Porto- und Versandkosten für die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen sind auch nicht zu ersetzen.
Anders steht es dagegegen mit den Kosten für ein auswärtiges Vorstellungsgespräch. Das sind meist Fahrtkosten, manchmal auch Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung. Ob Bewerber Erstattung solcher Kosten verlangen können, hängt nach der Rechtsprechung davon ab, ob die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 670, 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen.
Nach diesen gesetzlichen Vorschriften muss ein Auftraggeber Aufwendungen ersetzen, die der Auftragnehmer den Umständen nach für die ordnungsgemäße Ausführung eines Auftrages erforderlich halten darf. Und als „Auftrag“ bewerten die Arbeitsgerichte kurzerhand die Aufforderung des Arbeitgebers, ein Bewerber möge an einem bestimmten Termin zum Vorstellungsgespräch erscheinen. „Erforderlich“ sind dann Aufwendungen für Fahrkarten oder die Anfahrt mit dem eigenen Pkw.
Aber kann sich auch ein Bewerber auf diese Grundsätze berufen, der zwar in die richtige Stadt fährt, aber die Firmenadresse nicht findet?
Nur die für eine ordnungsgemäße Vorstellung erforderlichen Kosten müssen ersetzt werden
Der Kläger hatte sich auf ein auswärtiges Stellenangebot des Beklagten beworben und wurde von diesem zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Zehn Minuten vor dem Termin meldete sich der Kläger telefonisch und teilte mit, dass er zwar angereist sei, die Adresse aber nicht finden könne. In dem Telefonat zog er auch gleich seine Bewerbung zurück. Anschließend forderte er 61,80 EUR Fahrtkosten für die Anfahrt mit seinem Pkw.
Seine Zahlungsklage blieb vor dem Arbeitsgericht Mainz (Urteil vom 12.08.2011, 9 Ca 380/11) und vor dem LAG erfolglos. Der Kläger hätte ausreichend Zeit einplanen müssen, um die Firmenadresse rechtzeitig zu finden, so die Gerichte. Das wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, weil es sich um eine Hauptverkehrsstraße handelte, er vom Beklagten eine Anfahrtskizze erhalten hatte und obendrein mit einem Navigationsgerät unterwegs war. Da er somit seinen Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt hatte, konnte er auch keinen Aufwendungsersatz verlangen.
Fazit: Probleme bei der Anfahrt zum Bewerbungsgespräch sind gar nicht so selten wie man meinen könnte. Meist führen sie dazu, dass der Bewerber sich verspätet oder völlig abgehetzt erscheint. Hier hat der "Bewerber" noch eins draufgesetzt und ist erst gar nicht gekommen. Dann aber trotzdem Erstattung der Fahrtkosten zu verlangen, ist schon ein wenig dreist, vor allem wenn man bedenkt, dass auch der Arbeitgeber Zeit für ein Bewerbungsgespräch einplanen muss.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.02.2012, 3 Sa 540/11
- Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Webseite)
- Handbuch Arbeitsrecht: Bewerbungskosten
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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