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HANDBUCH ARBEITSRECHT

Be­wer­bungs­kos­ten

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­wer­bungs­kos­ten: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Bewerbungsmappe mit darauf liegender Fahrkarte

Auf die­ser Sei­te fin­den Sie In­for­ma­tio­nen dar­über, wer die Kos­ten für die Be­wer­bungs­un­ter­la­gen tra­gen muss, wie der Ar­beit­ge­ber mit ihm über­sand­ten Be­wer­bungs­un­ter­la­gen um­ge­hen muss und wer die Kos­ten für ein Vor­stel­lungs­ge­spräch zu tra­gen hat.

Au­ßer­dem fin­den Sie prak­ti­sche Hin­wei­se da­zu, wie Sie sich als Ar­beit­ge­ber und als Be­wer­ber ver­hal­ten soll­ten, um Miss­ver­ständ­nis­se und recht­li­che Un­klar­hei­ten über die Pflicht zur Tra­gung von Vor­stel­lungs- bzw. Fahrt­kos­ten zu ver­mei­den.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wer trägt die Kos­ten für Be­wer­bungs­un­ter­la­gen?

Die Kos­ten für die Er­stel­lung Ih­rer Be­wer­bungs­map­pe, d.h. für Fo­tos, Pa­pier, Ko­pi­en und Be­schein­gun­gen, müssen Sie als Be­wer­ber tra­gen, d.h. die hierfür an­fal­len­den Kos­ten - ein­sch­ließlich der Por­to­kos­ten für die Über­mitt­lung der Un­ter­la­gen - können Sie nicht vom Ar­beit­ge­ber er­setzt ver­lan­gen.

An­ders ist aber dann, wenn es sich um un­gewöhn­li­che Un­ter­la­gen han­delt und dafür außer­gewöhn­lich ho­he Kos­ten an­fal­len wie zum Bei­spiel bei ei­nem psy­cho­lo­gi­schen Eig­nungs­gut­ach­ten. Hier muß der Ar­beit­ge­ber die Kos­ten tra­gen.

Was muss der Ar­beit­ge­ber bei Um­gang mit Be­wer­bungs­un­ter­la­gen be­ach­ten?

Der Ar­beit­ge­ber muß die ihm aus­gehändig­ten Be­wer­bungs­un­ter­la­gen sorgfältig auf­be­wah­ren und sie nach Ab­schluß des Be­wer­bungs­ver­fah­rens auf sei­ne Kos­ten un­beschädigt zurück­ge­ben bzw. zurück­sen­den.

Dies gilt je­den­falls dann, wenn die Be­wer­bung auf sei­ne Initia­ti­ve zurück­geht, wenn al­so der Ar­beit­ge­ber ein Zei­tungs­in­se­rat auf­ge­setzt oder beim Ar­beits­amt an­ge­fragt hat.

Was gilt bei Initia­tiv­be­wer­bun­gen?

An­ders ist es al­ler­dings bei ei­ner Be­wer­bung, die auf Initia­ti­ve des Be­wer­bers zurück­geht. Hier wer­den dem Ar­beit­ge­ber un­auf­ge­for­dert Un­ter­la­gen über­sandt, die er nach all­ge­mei­nen Rechts­grundsätzen nicht auf­zu­be­wah­ren und auch nicht auf sei­ne Kos­ten zurück­zu­sen­den braucht.

Bei Initia­tiv­be­wer­bun­gen soll­te man da­her ei­nen aus­rei­chend großen Frei­um­schlag für die Rück­sen­dung der Un­ter­la­gen bei­zufügen. Da­mit erhöht sich natürlich fak­tisch das Ver­lust­ri­si­ko um das Rück­por­to. Al­ler­dings kann man in ei­nem sol­chen Fall auch bes­ser nach­ha­ken, wenn die Un­ter­la­gen nicht bald zurück­ge­schickt wer­den.

Wer muß die Kos­ten für das Vor­stel­lungs­gespräch tra­gen?

Die Kos­ten für das Vor­stel­lungs­gespräch trägt nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung gemäß § 670 Bürger­li­ches Ge­setz­buch (BGB) der Ar­beit­ge­ber, wenn er ei­nen Be­wer­ber zur Vor­stel­lung auf­ge­for­dert hat. Er muß dem Be­wer­ber dann al­le Auf­wen­dun­gen er­set­zen, die die­ser den Umständen nach für er­for­der­lich hal­ten durf­te.

Der Be­wer­ber ist nämlich im Hin­blick auf das Vor­stel­lungs­gespräch als ein "Be­auf­trag­ter" an­zu­se­hen und der (po­ten­ti­el­le) Ar­beit­ge­ber als "Auf­trag­ge­ber". Da gemäß § 670 BGB zum der Auf­trag­ge­ber zum Er­satz der Auf­wen­dun­gen ver­pflich­tet ist, die der Be­auf­trag­te zum Zweck der Ausführung des Auf­trags macht und die er "den Umständen nach für er­for­der­lich hal­ten darf", kann der Be­wer­ber vom Ar­beit­ge­ber im all­ge­mei­nen, d.h. falls nichts an­de­res ver­ein­bart ist, die Kos­ten der An­rei­se ver­lan­gen.

Was gehört zu den Kos­ten für das Vor­stel­lungs­gespräch?

Zu den zu er­stat­ten­den Auf­wen­dun­gen gehören vor al­lem die Fahrt­kos­ten, falls der Be­wer­ber "mit Wis­sen und Wol­len" des Ar­beit­ge­bers von ei­nem wei­ter ent­fernt lie­gen­den Wohn­ort zum Vor­stel­lungs­gespräch an­reist. Bei An­fahrt mit dem Pkw kann der Be­wer­ber sei­ne Kos­ten ent­spre­chend der steu­er­li­chen Pau­scha­le für die Pkw-Nut­zung ab­rech­nen. Flug­kos­ten sind in der Re­gel nur nach vor­he­ri­ger Ab­spra­che mit dem Ar­beit­ge­ber zu er­stat­ten. Der Ar­beit­ge­ber muß auch die Kos­ten für ei­ne Über­nach­tung er­stat­ten, wenn dem Be­wer­ber auf­grund der großen Ent­fer­nung zwi­schen Wohn­ort und Ort des Vor­stel­lungs­gesprächs ei­ne An- und Ab­rei­se an ei­nem Tag nicht zu­ge­mu­tet wer­den kann, und wenn dem Ar­beit­ge­ber die große Ent­fer­nung zwi­schen dem Wohn­ort und dem Ort des Vor­stel­lungs­gesprächs be­kannt ist.

Ver­schie­de­ne Mei­nun­gen gibt es darüber, ob der Be­wer­ber auch sei­nen Zeit­auf­wand für das Vor­stel­lungs­gespräch er­setzt ver­lan­gen kann, et­wa in Form des Ver­dienst­aus­falls, den er auf­grund der An­rei­se zum Vor­stel­lungs­gespräch er­lit­ten hat. Ge­gen ei­ne Er­satzfähig­keit auf­grund Ver­kehrsüblich­keit spricht, daß der Be­wer­ber - je­den­falls dann, wenn er noch bei ei­nem an­de­ren Ar­beit­ge­ber beschäftigt ist - von sei­nem bis­he­ri­gen Ar­beit­ge­ber be­zahl­te Frei­zeit zur Stel­len­su­che ver­lan­gen kann (§ 629 BGB).

Die­se Fra­ge soll­ten Sie als Be­wer­ber da­her vor­sichts­hal­ber mit dem Ar­beit­ge­ber vor der An­rei­se zum Vor­stel­lungs­gespräch klären.

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Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019

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