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Bewerbungskosten
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, wer die Kosten für die Bewerbungsunterlagen tragen muss, wie der Arbeitgeber mit ihm übersandten Bewerbungsunterlagen umgehen muss und wer die Kosten für ein Vorstellungsgespräch zu tragen hat.
Außerdem finden Sie praktische Hinweise dazu, wie Sie sich als Arbeitgeber und als Bewerber verhalten sollten, um Missverständnisse und rechtliche Unklarheiten über die Pflicht zur Tragung von Vorstellungs- bzw. Fahrtkosten zu vermeiden.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Wer trägt die Kosten für Bewerbungsunterlagen?
- Was muss der Arbeitgeber bei Umgang mit Bewerbungsunterlagen beachten?
- Was gilt bei Initiativbewerbungen?
- Wer muß die Kosten für das Vorstellungsgespräch tragen?
- Was gehört zu den Kosten für das Vorstellungsgespräch?
Wer trägt die Kosten für Bewerbungsunterlagen?
Die Kosten für die Erstellung Ihrer Bewerbungsmappe, d.h. für Fotos, Papier, Kopien und Bescheingungen, müssen Sie als Bewerber tragen, d.h. die hierfür anfallenden Kosten - einschließlich der Portokosten für die Übermittlung der Unterlagen - können Sie nicht vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.
Anders ist aber dann, wenn es sich um ungewöhnliche Unterlagen handelt und dafür außergewöhnlich hohe Kosten anfallen wie zum Beispiel bei einem psychologischen Eignungsgutachten. Hier muß der Arbeitgeber die Kosten tragen.
Was muss der Arbeitgeber bei Umgang mit Bewerbungsunterlagen beachten?
Der Arbeitgeber muß die ihm ausgehändigten Bewerbungsunterlagen sorgfältig aufbewahren und sie nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens auf seine Kosten unbeschädigt zurückgeben bzw. zurücksenden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewerbung auf seine Initiative zurückgeht, wenn also der Arbeitgeber ein Zeitungsinserat aufgesetzt oder beim Arbeitsamt angefragt hat.
Was gilt bei Initiativbewerbungen?
Anders ist es allerdings bei einer Bewerbung, die auf Initiative des Bewerbers zurückgeht. Hier werden dem Arbeitgeber unaufgefordert Unterlagen übersandt, die er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht aufzubewahren und auch nicht auf seine Kosten zurückzusenden braucht.
Bei Initiativbewerbungen sollte man daher einen ausreichend großen Freiumschlag für die Rücksendung der Unterlagen beizufügen. Damit erhöht sich natürlich faktisch das Verlustrisiko um das Rückporto. Allerdings kann man in einem solchen Fall auch besser nachhaken, wenn die Unterlagen nicht bald zurückgeschickt werden.
Wer muß die Kosten für das Vorstellungsgespräch tragen?
Die Kosten für das Vorstellungsgespräch trägt nach allgemeiner Auffassung gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Arbeitgeber, wenn er einen Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat. Er muß dem Bewerber dann alle Aufwendungen ersetzen, die dieser den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Der Bewerber ist nämlich im Hinblick auf das Vorstellungsgespräch als ein "Beauftragter" anzusehen und der (potentielle) Arbeitgeber als "Auftraggeber". Da gemäß § 670 BGB zum der Auftraggeber zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet ist, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags macht und die er "den Umständen nach für erforderlich halten darf", kann der Bewerber vom Arbeitgeber im allgemeinen, d.h. falls nichts anderes vereinbart ist, die Kosten der Anreise verlangen.
Was gehört zu den Kosten für das Vorstellungsgespräch?
Zu den zu erstattenden Aufwendungen gehören vor allem die Fahrtkosten, falls der Bewerber "mit Wissen und Wollen" des Arbeitgebers von einem weiter entfernt liegenden Wohnort zum Vorstellungsgespräch anreist. Bei Anfahrt mit dem Pkw kann der Bewerber seine Kosten entsprechend der steuerlichen Pauschale für die Pkw-Nutzung abrechnen. Flugkosten sind in der Regel nur nach vorheriger Absprache mit dem Arbeitgeber zu erstatten. Der Arbeitgeber muß auch die Kosten für eine Übernachtung erstatten, wenn dem Bewerber aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohnort und Ort des Vorstellungsgesprächs eine An- und Abreise an einem Tag nicht zugemutet werden kann, und wenn dem Arbeitgeber die große Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort des Vorstellungsgesprächs bekannt ist.
Verschiedene Meinungen gibt es darüber, ob der Bewerber auch seinen Zeitaufwand für das Vorstellungsgespräch ersetzt verlangen kann, etwa in Form des Verdienstausfalls, den er aufgrund der Anreise zum Vorstellungsgespräch erlitten hat. Gegen eine Ersatzfähigkeit aufgrund Verkehrsüblichkeit spricht, daß der Bewerber - jedenfalls dann, wenn er noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt ist - von seinem bisherigen Arbeitgeber bezahlte Freizeit zur Stellensuche verlangen kann (§ 629 BGB).
Diese Frage sollten Sie als Bewerber daher vorsichtshalber mit dem Arbeitgeber vor der Anreise zum Vorstellungsgespräch klären.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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