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ARBEITSRECHT AKTUELL // 16/062

Fahrt zur Ar­beit kann Ar­beits­zeit sein

Die Zeit, die ein Ar­beit­neh­mer oh­ne fes­ten Ar­beits­ort für den Weg zum ers­ten Kun­den braucht, ist Ar­beits­zeit: Eu­ro­päi­scher Ge­richts­hof, Ur­teil vom 10.09.2015, C-266/14
Straßenbahn Der Weg ist das Ziel - zu­min­dest im Ar­beits­zeit­recht

22.02.2016. Laut ei­ner ak­tu­el­len Stu­die der DGB ar­bei­tet et­wa die Hälf­te al­ler Be­schäf­tig­ten nicht an ih­rem Wohn­ort. Deut­lich ge­stie­gen ist in den ver­gan­ge­nen Jah­ren der Stu­die zu­fol­ge vor al­lem die Zahl der Fern­pend­ler, die mehr als 150 Ki­lo­me­ter von ih­rem Wohn­ort ent­fernt ar­bei­ten. Sie klet­ter­te um 200 000 auf gut 1,2 Mil­lio­nen Men­schen. 

Aus gu­tem Grund fra­gen sich da­her vie­le Ar­beit­neh­mer, ob die Fahr­zei­ten zur Be­triebs­stät­te hin und zu­rück als Ar­beits­zeit an­zu­se­hen sind. Da­bei geht es nicht nur um die Ver­gü­tung die­ser Zei­ten als Ar­beits­zeit, son­dern auch um das Ein­hal­ten der Höchst­ar­beits­zei­ten nach dem Ar­beits­zeit­ge­setz (Arb­ZG).

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) hat nun fest­ge­stellt, dass die Fahr­ten, die Ar­beit­neh­mer oh­ne fes­ten oder ge­wöhn­li­chen Ar­beits­ort zwi­schen ih­rem Wohn­ort und dem Stand­ort des ers­ten und des letz­ten Kun­den des Ta­ges zu­rück­le­gen, Ar­beits­zeit dar­stel­len. Er wies dar­auf hin, dass es dem uni­ons­recht­li­chen Ziel des Schut­zes der Si­cher­heit und der Ge­sund­heit der Ar­beit­neh­mer zu­wi­der­lau­fen wür­de, wenn die­se Fahr­ten kei­ne Ar­beits­zeit wä­ren: EuGH, Ur­teil vom 10.09.2015, C-266/14.

 

Wann ist ei­ne Ar­beits­fahrt als Ar­beits­zeit an­zu­se­hen?

Ob der Ar­beits­weg als Ar­beits­zeit ein­zu­stu­fen ist, kann aus zwei Gründen re­le­vant wer­den:

Der Ar­beit­neh­mer ist zunächst ein­mal natürlich in­ter­es­siert dar­an zu wis­sen, ob der Ar­beits­weg auch als vollständi­ge Ar­beits­zeit vergütet wird. Dies ist nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) grundsätz­lich nicht der Fall (BAG, Ur­teil vom 14.12.2010, 9 AZR 686/09). Et­was an­de­res gilt je­doch für Außen­dienst­mit­ar­bei­ter, die oh­ne fes­ten Ar­beits­ort tätig wer­den. Der 5. Se­nat hat­te in die­sem Zu­sam­men­hang ent­schie­den, dass die An­fahrt von der Woh­nung zum ers­ten Kun­den und die Ab­fahrt vom letz­ten Kun­den bis nach Hau­se als Ar­beits­zeit zu vergüten sind (Ur­teil vom 22.04.2009, 5 AZR 292/08).

Ne­ben der Klärung der Vergütung stellt sich Fra­ge, ob der Ar­beits­weg zur Ar­beits­zeit zählt, auch aus Gründen des Ar­beits­schut­zes. Denn das Ar­beits­zeit­ge­setz (Arb­ZG) legt fest, wie lan­ge und wann der Ar­beit­neh­mer aus Sicht des Ge­setz­ge­bers höchs­tens ar­bei­ten darf, um sei­ne Si­cher­heit und Ge­sund­heit nicht zu gefähr­den (§ 1 Arb­ZG). In § 3 Arb­ZG hat sich der Ge­setz­ge­ber dafür ent­schie­den, dass ei­ne werktägli­che Ar­beits­zeit von acht St­un­den noch ge­sund­heits­verträglich ist. Un­ter be­stimm­ten Umständen kann die Ar­beits­zeit auf bis zu zehn St­un­den verlängert wer­den. Die­se Ober­gren­ze von zehn St­un­den darf grundsätz­lich nicht über­schrit­ten wer­den. Falls der Ar­beits­weg stets als Ar­beits­zeit ein­zu­ord­nen ist, kommt man mit Hin- und Rück­fahrt zur Ar­beitsstätte schon mal schnell auf mehr als zehn St­un­den. Frag­lich ist da­her, was un­ter "Ar­beits­zeit" nach dem Arb­ZG zu ver­ste­hen ist.

Nach § 2 Arb­ZG ist die Zeit zwi­schen Be­ginn und En­de der Ar­beit oh­ne Ru­he­pau­sen Ar­beits­zeit. Die Ar­beits­zeit be­ginnt und en­det da­her mit der Auf­nah­me bzw. Be­en­di­gung der Ar­beits­leis­tung. Ob auch die An- und Ab­fahrt zur Ar­beits­leis­tung und da­mit zur Ar­beits­zeit zählt, ist hin­ge­gen nicht ge­setz­lich ge­re­gelt. Mögli­cher­wei­se kann ein Rück­griff auf die dem Arb­ZG zu­grun­de­lie­gen­de Richt­li­nie 2003/88/EG des Eu­ropäischen Par­la­ments und des Ra­tes vom 04.11.2003 über be­stimm­te As­pek­te der Ar­beits­zeit­ge­stal­tung (Ar­beits­zeit­richt­li­nie) et­was Licht ins Dunk­le brin­gen. Die Ar­beits­zeit­richt­li­nie sieht in ih­rem Art. 2 vor, dass un­ter Ar­beits­zeit "je­de Zeit­span­ne, während der ein Ar­beit­neh­mer gemäß den ein­zel­staat­li­chen Rechts­vor­schrif­ten und/oder Ge­pflo­gen­hei­ten ar­bei­tet, dem Ar­beit­ge­ber zur Verfügung steht und sei­ne Tätig­keit ausübt oder Auf­ga­ben wahr­nimmt" zu ver­ste­hen ist. "Ru­he­zeit" be­zeich­net hin­ge­gen "je­de Zeit­span­ne außer­halb der Ar­beits­zeit“.

Dar­aus er­gibt sich un­term Strich, dass der Weg zur Ar­beit - zu­min­dest wenn der Ar­beit­neh­mer während­des­sen kei­ne Tätig­kei­ten für den Ar­beit­ge­ber ausüben muss - grundsätz­lich nicht als Ar­beits­zeit zu wer­ten ist. Da der Ar­beit­neh­mer selbst ent­schei­den kann, ob er sich ei­ne Woh­nung nah an der Be­triebsstätte oder doch lie­ber außer­halb der Stadt im Grünen su­chen möch­te, sind die Zei­ten für die An- und Ab­fahrt des Ar­beit­neh­mers von sei­ner Woh­nung zum Be­trieb des Ar­beit­ge­bers viel­mehr sei­ner pri­va­ten Le­bensführung zu­zu­ord­nen. Hin­zu kommt, dass er während die­ser Fahr­ten von der Woh­nung zur Be­triebsstätte und zurück (zu­min­dest ein­ge­schränkt) ei­ge­nen In­ter­es­sen (bspw. Le­sen) nach­ge­hen kann. Hier­bei spielt es kei­ne Rol­le, wel­ches Ver­kehrs­mit­tel der Ar­beit­neh­mer für sei­ne An- bzw. Ab­rei­se nutzt.

Bei Dienst­rei­sen ist zu dif­fe­ren­zie­ren. Sie sind als Ar­beits­zeit ein­zu­stu­fen, wenn der Ar­beit­neh­mer die Dienst­rei­se in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln zur Er­le­di­gung sei­ner Ar­beits­auf­ga­ben (bspw. Be­ar­bei­tung von Ak­ten, E-Mails usw.) nut­zen muss. Um­strit­ten ist die Ein­ord­nung, wenn der Ar­beit­neh­mer auf der Dienst­rei­se selbst ein Fahr­zeug len­ken muss. Die­je­ni­gen, die sol­che Dienst­rei­sen als Ar­beits­zeit ein­stu­fen, be­gründen dies da­mit, dass die Rei­se­zeit für den Ar­beit­neh­mer dann mit ei­ner zusätz­li­chen Be­las­tung ver­bun­den ist. Klar ist die Rechts­la­ge hin­ge­gen, wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer kei­ne ent­spre­chen­den Auf­ga­ben zu­weist, so­dass der Ar­beit­neh­mer ein­fach in den Zug hüpfen und "ent­spannt" zum Kun­den fah­ren kann. Die­se Zeit ist grundsätz­lich nicht als Ar­beits­zeit zu wer­ten. Der glei­che Maßstab ist bei Fahr­ten von dem Be­trieb zu ei­ner außer­halb des Be­triebs ge­le­ge­nen Ar­beitsstätte (bspw. bei ei­nem Kun­den­be­such) an­zu­le­gen.  

Der EuGH hat nun in sei­ner Ent­schei­dung vom 10.09.2015 (C-266/14) fest­ge­stellt, dass bei Ar­beit­neh­mern, die im Außen­dienst oh­ne fes­ten Ar­beits­ort tätig wer­den, die Fahrt vom Wohn­ort zum ers­ten Kun­de und die Fahrt vom letz­ten Kun­den un­mit­tel­bar nach Hau­se auch aus ar­beits­schutz­recht­li­cher Sicht als Ar­beits­zeit zu wer­ten ist.

Der zu­grun­de­lie­gen­de Streit­fall: Spa­ni­sches Un­ter­neh­men stuft Fahr­zeit zwi­schen Wohn­ort des Außen­dienst­mit­ar­bei­ters und ers­tem und letz­tem Kun­den­stand­ort als Ru­he­zeit ein

In dem aus Spa­ni­en stam­men­den Streit­fall müssen die bei dem spa­ni­schen Un­ter­neh­men "Ty­co" an­ge­stell­ten Tech­ni­ker täglich von ih­rem Wohn­ort zu den ver­schie­de­nen Kun­den­stand­or­ten fah­ren. Ei­ne fes­te Be­triebsstätte gab es für die Tech­ni­ker seit Sch­ließung der Re­gio­nalbüros im Jahr 2011 nicht mehr.

Die Fahr­zeit zwi­schen dem Wohn­ort der Außen­dienst­mit­ar­bei­ter und dem Stand­ort des ers­ten und des letz­ten Kun­den stuf­te das Un­ter­neh­men nicht als Ar­beits­zeit son­dern als Ru­he­zeit im Sin­ne der Ar­beits­zeit­richt­li­nie an. Als Ar­beits­zeit wur­den nur die Ein­satz­zei­ten an den Kun­den­stand­or­ten selbst so­wie die Fahr­zei­ten von ei­nem Kun­den zum an­de­ren berück­sich­tigt. Die Ent­fer­nung zwi­schen dem Wohn­ort der Tech­ni­ker und ih­ren Ein­satz­or­ten kann da­bei beträcht­lich va­ri­ie­ren und manch­mal über 100 Ki­lo­me­ter (auf­grund des Ver­kehrs­auf­kom­mens teil­wei­se bis zu drei St­un­den) be­tra­gen.

Vor der Sch­ließung sei­ner Re­gio­nalbüros hat­te Ty­co die tägli­che Ar­beits­zeit sei­ner Ar­beit­neh­mer ab der An­kunft im Büro be­rech­net. Dort wur­de den Tech­ni­kern ein Fahr­zeug zur Verfügung ge­stellt, so­wie die Kun­den­lis­te und der Fahr­plan über­ge­ben. Die Ar­beits­zeit en­de­te mit der Rück­kehr ins Büro am Abend, so­bald das Fahr­zeug ab­ge­ge­ben wur­de.

Das mit der Rechts­sa­che be­fass­te spa­ni­sche Ge­richt leg­te dem EuGH im Rah­men ei­nes Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­rens die Fra­ge vor, ob die Zei­ten, die ein Ar­beit­neh­mer, dem kein fes­ter Ar­beits­ort zu­ge­wie­sen ist, für die Fahr­ten zu Kun­den­stand­or­ten zu Be­ginn und am En­de ei­nes Ar­beits­ta­ges auf­wen­det, Ar­beits­zeit im Sin­ne der Ar­beits­zeit­richt­li­nie ist. 

EuGH: Die Zeit, die ein Ar­beit­neh­mer oh­ne fes­ten Ar­beits­ort für den Weg zum ers­ten Kun­den braucht, ist Ar­beits­zeit

Der EuGH stellt in sei­ner Ent­schei­dung fest, dass die Zeit, die ein Ar­beit­neh­mer oh­ne fes­ten Ar­beits­ort für den Weg zum ers­ten Kun­den braucht, Ar­beits­zeit ist. Dies gilt glei­cher­maßen für den Weg vom letz­ten Kun­den un­mit­tel­bar nach Hau­se. In sei­ner Be­gründung prüft der EuGH, ob die Fahr­zeit zum ers­ten Kun­den und vom letz­ten Kun­den zurück un­ter die in Art. 2 der Ar­beits­zeit­richt­li­nie ge­nann­te De­fi­ni­ti­on wo­nach un­ter Ar­beits­zeit "je­de Zeit­span­ne, während der ein Ar­beit­neh­mer gemäß den ein­zel­staat­li­chen Rechts­vor­schrif­ten und/oder Ge­pflo­gen­hei­ten ar­bei­tet, dem Ar­beit­ge­ber zur Verfügung steht und sei­ne Tätig­keit ausübt oder Auf­ga­ben wahr­nimmt" zu ver­ste­hen ist, fällt.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass nicht nur die War­tung und In­stal­la­ti­on der Si­cher­heits­sys­te­me zu den Ar­beits­auf­ga­ben bzw. Tätig­kei­ten der an­ge­stell­ten Tech­ni­ker gehören. Viel­mehr sind die Fahr­ten als not­wen­di­ge Mit­tel, da­mit die Tech­ni­ker die­se Leis­tun­gen bei den Kun­den er­brin­gen können, eben­falls als sol­che ein­zu­stu­fen (Rn. 32).

Dafür spricht laut EuGH auch, dass Ty­co vor Sch­ließung der Re­gio­nalbüros die Fahr­ten der Tech­ni­ker zu Be­ginn und am En­de des Ta­ges zu bzw. von den Kun­den­stand­or­ten als Ar­beits­zeit be­trach­te­te (Rn. 33).

Die Lu­xem­bur­ger Rich­ter stel­len zu­dem fest, dass die Tech­ni­ker ih­rem Ar­beit­ge­ber während die­ser Zeit auch im Sin­ne des Art. 2 der Ar­beits­zeit­richt­li­nie "zur Verfügung" ste­hen. Dies er­gibt sich dar­aus, dass die Tech­ni­ker während der Fahr­ten zu den Kun­den­stand­or­ten den An­wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers un­ter­lie­gen, der die Kun­den­rei­hen­fol­ge nach ei­ge­nem Be­lie­ben ändern oder ei­nen Ter­min strei­chen oder hin­zufügen kann. Je­den­falls - so der EuGH - ha­ben die Außen­dienst­mit­ar­bei­ter während der er­for­der­li­chen Fahr­zeit nicht die Möglich­keit frei über ih­re Zeit zu verfügen und ih­ren ei­ge­nen In­ter­es­sen nach­zu­ge­hen (Rn. 44).

Fa­zit: Die Ent­schei­dung des EuGH ist rich­tig. Bis­lang gibt es, so­weit er­sicht­lich, noch kei­ne Recht­spre­chung des BAG da­zu, ob sol­che Fahr­ten auch aus ar­beits­schutz­recht­li­cher Sicht als Ar­beits­zeit an­zu­se­hen sind. Das BAG ord­ne­te die ent­spre­chen­den Fra­gen le­dig­lich aus lohn­recht­li­cher Per­spek­ti­ve als Ar­beits­zeit an. Die Ent­schei­dung des EuGH führt da­mit letzt­lich zu ei­nem Gleich­auf von ar­beits­schutz­recht­li­cher und lohn­recht­li­cher Be­wer­tung sol­cher Fahr­ten von Außen­dienst­mit­ar­bei­tern.

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Letzte Überarbeitung: 13. November 2020

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