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Betriebsbedingte Kündigung nach fehlerhafter Massenentlassungsanzeige
09.02.2011. Ein Arbeitgeber mit mehr als 20 regelmäßig bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern muss einen größeren Personalabbau, d.h. eine "Massenentlassung", der Agentur für Arbeit anzeigen (§ 17 Abs.1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Der Arbeitsverwaltung soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich vorausschauend auf den Zustrom neuer Arbeitsloser einzustellen und die Folgen der Massenentlassung von den Betroffenen möglichst abzuwenden.
Vor diesem Hintergrund gibt es für Massenentlassungen eine Entlassungssperre. Gemäß § 18 Abs,1 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam. Auf diese Weise ist ihr ein Mindestmaß an Vorbereitungszeit sicher.
Hinter der Anzeigepflicht und der Entlassungssperre steht eine europäische Richtlinie, die "Massentlassungsrichtlinie" (Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20.07.1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen). Nach einer grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist mit "Entlassung" nicht erst der Ablauf der Kündigungsfrist gemeint, sondern bereits die Kündigungserklärung selbst. Arbeitgeber müssen daher schon die beabsichtigten Kündigungen der Agentur für Arbeit mitteilen.
Die Anzeige muss Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ( § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG).
In der Literatur wird überwiegend davon ausgegangen, dass inhaltliche Fehler in diesen Punkten eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam machen. Ob das aber auch für alle Fehler der Anzeige gilt, ist umstritten.
So war das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem vor kurzem entschiedenen Fall der Meinung, dass es im Allgemeinen nicht zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Kündigungen führt, wenn der Arbeitgeber in der Massenentlassungsanzeige die Anzahl der zu kündigenden Arbeitnehmer versehentlich zu hoch ansetzt.
In dem vom LAG entschiedenen Fall war statt den in der Anzeige genannten 66 Arbeitnehmern lediglich insgesamt 58 Arbeitnehmern betriebsbedingt gekündigt worden, zu denen auch der Kläger gehörte. Dieser wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage, weil er die Kündigung wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige für unwirksam hielt.
Mit dieser Argumentation hatte er aber sowohl vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Urteil vom 20.02.2010, 4 Ca 557/09) als auch vor dem LAG Baden-Württemberg keinen Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010, 11 Sa 35/10).
Das LAG meinte mit Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 21.03.2001, 8 AZR 565/00), dass die falsche Angabe in der Anzeige im Ergebnis unbeachtlich sei, weil die Agentur für Arbeit in ihrer sachlichen Prüfung nicht beeinflusst wurde.
Eine solche Rechtsfolge kommt nur in Betracht, so das Gericht, wenn die Zahlen so (grob) falsch sind, dass bei richtiger Zahlenangabe eine Massenentlassungsanzeige gar nicht erforderlich gewesen oder aber umgekehrt die Agentur von ihrer Arbeit abgehalten worden wäre, so das Gericht. Da aber auch bei Angabe einer überhöhten Zahl von zu entlassenden Mitarbeitern die von § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG vorgesehene vorausschauende Arbeitsvermittlung umzusetzen ist, müssen auch in diesem Fall die nötigen Aktivitäten entwickelt werden.
Die vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedene Frage hat grundsätzliche Bedeutung, weshalb es die Revision zuließ. In dem hier besprochenen Fall ist diese unter dem Aktenzeichen 2 AZR 621/10 und in einem von einer anderen LAG-Kammer entschiedenen Parallelverfahren (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010, 9 Sa 33/10) unter dem Aktenzeichen 2 AZR 699/10 anhängig.
Fazit: Die Auffassung des LAG Baden-Württemberg ist zwar für betroffene Arbeitnehmer alles andere als positiv, kann aber mit Sinn und Zweck der Massenentlassungsanzeige ein gut vertretbares Argument vorweisen. Da auch das BAG sich in der Vergangenheit ähnlich geäußert hat, spricht viel dafür, dass es seine Rechtsprechung auch für die Zeit nach der Entscheidung des EuGH bestätigen wird.
Arbeitnehmer sollten sich davon allerdings nicht einschüchtern lassen, da eine betriebsbedingte Kündigung bekanntlich nicht nur wegen (anderer) fehlerhafter Angaben in der Massenentlassungsanzeige, sondern noch aus vielen anderen Gründen unwirksam sein kann.
Nähere Informationen finden sie hier:
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010, 11 Sa 35/10
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.09.2010, 9 Sa 33/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrages (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/304 Dauer der Konsultation bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 15/118 Massenentlassung und Personalstruktur
- Arbeitsrecht aktuell: 13/307 Auswahlrichtlinie und Interessenausgleich mit Namensliste
- Arbeitsrecht aktuell: 10/001 Konsultation der Arbeitnehmervertreter bei geplanter Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 06/03 BAG urteilt zur Massenentlassungsanzeige
Letzte Überarbeitung: 2. Oktober 2016
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