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LAG Hamm, Beschluss vom 21.01.2011, 13 TaBV 72/10
Schlagworte: | Kündigung: Außerordentlich, Schwerbehinderung, Betriebsrat | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Hamm | |
Aktenzeichen: | 13 TaBV 72/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 21.01.2011 | |
Leitsätze: | Die außerordentliche Kündigung des Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung bedarf der Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung und nicht des Betriebsrates. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 7.07.2010, 5 BV 29/09 | |
13 TaBV 72/10
5 BV 29/09 ArbG Gelsenkirchen
Verkündet am 21.01.2011
Breer Reg.-Beschäftigte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht Hamm
Im Namen des Volkes
Beschluss
In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten
hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgrund der mündlichen Anhörung vom 21.01.2011 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Müller sowie die ehrenamtlichen Richter Uding und Klein
beschlossen :
Auf die Beschwerden des Betriebsrats und der Arbeitnehmerin S1 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2010 – 5 BV 29/09 – abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe
A.
Der Arbeitgeber begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der zu 3) beteiligten Arbeitnehmerin S1.
Die am 28.05.1955 geborene Arbeitnehmerin S1 ist verheiratet und mit einem Grad von 50 % schwerbehindert. Seit dem 01.01.1997 ist sie für den Arbeitgeber tätig, zuletzt in dem von diesem betriebenen Seniorenzentrum G1. Sie kam dort als Helferin im Sozialen Dienst zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.052,87 € zum Einsatz.
Die Arbeitnehmerin S1 war bis zu der im Oktober 2010 stattgefundenen Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung als Vertrauensperson deren Mitglied. Seit Frühjahr 2010 gehört sie zudem dem im Betrieb neu gewählten Betriebsrat an.
Am 23.07.2009 kaufte die Arbeitnehmerin S1 für die bettlägerige, schwerstpflegebedürftige Heimbewohnerin K3, die eine Betreuerin hat, insgesamt sechs Gegenstände im Gesamtwert von 34,-- €, und zwar eine Badebürste (2,45 €), esprit celeb. man AS 50 ml (8,45 €), Maroussia Edt 15 ml (4,95 €), Nonchalance Edl 30 ml (6,25 €), UdV elle GoldIssime Edp 30 ml (6,95 €) und Frosch Oase Raumerfrischer V (4,95 €).
Bei ihrer Rückkehr erhielt die Arbeitnehmerin gegen Vorlage des Kassenbons von der Wohnbereichsleiterin K5 den Gesamtbetrag ausgezahlt; damit wurde das Verwahrgeldkonto der Bewohnerin K3 belastet.
Am 30.07.2009 erfolgte von der Verwaltungsmitarbeiterin W1-K2 anhand des in der Wirtschaftskasse abgelegten Kassenbelegs eine Überprüfung, ob sich die Gegenstände bei der Bewohnerin befanden. Die Suche blieb zunächst erfolglos. Schließlich wurden vier der sechs Artikel in einer grünen Tasche gefunden, die im Büro des Sozialen Dienstes offen neben einem Schrank stand.
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Es fehlten das Parfum UdV elle GoldIssime und der Frosch Oase Raumerfrischer. Die Arbeitnehmerin S1 erklärte dazu, diese müssten sich noch in ihrem Auto befinden, das an diesem Tag ihr Ehemann nutzte.
Am 31.07.2009 brachte sie dann beide Artikel mit in den Betrieb. Dort wurde mit ihr durch den Einrichtungsleiter S2 in Gegenwart des Betriebsratsmitgliedes H2 und der Verwaltungsmitarbeiterin W1-K2 ein Personalgespräch geführt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Gesprächs wird verwiesen auf das mit Antragsschriftsatz vom 25.08.2009 eingereichte Anhörungsprotokoll (Bl. 31 d.A.).
Am 03.08.2009 beantragte der Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung, die am 19.08.2009 – inzwischen rechtskräftig – erteilt wurde (Bl. 32 d.A.).
Am 20.08.2009 beantragte dann der Arbeitgeber beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. In der Begründung führte er u.a. aus:
...
Als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen unterliegt Frau S1 dem Kündigungsschutz gem. § 96 III SGB IX.
...
Im Rahmen <der> einer Anhörung vom 31.07.2009 unter Beteiligung des Betriebsrates (Protokoll anbei) konnte Frau S1 weder die Menge der gekauften Waren noch deren Bedarf erklären. Ein Auftrag zum Einkauf wurde Frau S1 nicht erteilt. In der Anhörung hat sie einen solchen Auftrag auch nicht behauptet. Auch konnte nicht geklärt werden, warum die Waren nicht innerhalb einer Woche in den Besitz der Bewohnerin übergegangen waren.
Der Nachweis des kompletten Warenkaufs gelang nur nach Aufforderung und mit zeitlicher Verzögerung.
Nach dem dargestellten Sachverhalt gehen wir davon aus, - es besteht zumindest der Verdacht -, dass sich Frau S1 die Waren auf Kosten der Bewohnerin für ihren eigenen Gebrauch beschafft hat.
Bestärkt wird die Bewertung durch die Aussage von Frau S1 vor dem Integrationsamt. Sie hat dort ausgeführt, dass die Anschaffung mehrerer Parfums im Zusammenhang mit in der Betreuung stattfindender Stimulation nötig gewesen wäre.
Tatsächlich ergeben sich aber keine Anhaltspunkte für eine solche Stimulation.
Es finden sich keinerlei Einträge von Frau S1 in der Pflegedokumentation von Frau K3, die eine olfaktorische Stimulation mit Dufttüchern belegen würden.
Auch in der individuellen Pflegeplanung ist eine solche Maßnahme nicht beschrieben.
- 4 -
Der Kauf wäre auch nicht nötig gewesen, da Einkäufe üblicherweise von Frau W2 nach Absprache mit der Betreuerin von Frau K3 durchgeführt werden und die Bewohnerin selbst in ihrer Nachttischschublade noch über eine nahezu unangebrochene volle Flasche Parfum der Marke Nonchalance verfügt."
Am 21.08.2009 nahm der Betriebsrat dazu wie folgt Stellung:
Zur Kenntnis.
Daraufhin leitete der Arbeitgeber am 25.08.2009 das vorliegende Beschlussverfahren ein.
Er hat die Auffassung vertreten, im Rahmen des § 96 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 103 BetrVG sei die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung richtigerweise vom Betriebsrat zu erteilen.
Ein Kündigungsgrund liege vor, weil zumindest der Verdacht bestehe, dass sich die Arbeitnehmerin S1 die Warengegenstände auf Kosten der Bewohnerin K3 für den eigenen Gebrauch beschafft habe. So habe die Bewohnerin keinen Bedarf an Parfum gehabt, was u.a. darin deutlich werde, dass sich in ihrem Nachttisch noch eine fast volle Flasche Nonchalance befunden habe.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
die Zustimmung des Antragsgegners und Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) gemäß § 103 BetrVG zu ersetzen.
Der Betriebsrat und die Arbeitnehmerin S1 haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Sie haben die Meinung vertreten, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung hätte bei der Schwerbehindertenvertretung eingeholt werden müssen.
Abgesehen davon liege auf Seiten der Beteiligten S1 keine Täuschungshandlung vor, und es fehle ihr an einem Zueignungswillen. So sei absprachegemäß die Anschaffung der Parfumartikel zur Durchführung einer Dufttherapie bei der Bewohnerin K3 vorgenommen worden. Die gekaufte Badebürste habe der Stimulation von Armen und Beinen dienen sollen.
Im Übrigen habe sie, die Arbeitnehmerin S1, bei den Ereignissen im Juli 2009 unter einer besonderen psychischen Belastung infolge des Todes ihres Bruders am 08.06.2009 gestanden. Angesichts einer schweren depressiven Episode mit Schlafstörungen habe sie am 23.07.2009 und an den Folgetagen nicht die übliche Sorgfalt walten lassen. Aufgrund von Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen habe sie auch nicht mehr an die für die Bewohnerin K3 bestimmten Gegenstände gedacht.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. K4 und Dr. T1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 05.05.2010 (Bl. 117 ff. d.A.) und vom 07.07.2010 (Bl. 146 ff. d.A.).Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07.07.2010 dem Antrag des Arbeitgebers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der Regelung des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bedürfe es der Zustimmung des Betriebsrates.
Diese Zustimmung sei zu ersetzen, weil die beabsichtigte außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich die Arbeitnehmerin S1 auf Kosten der Bewohnerin K3 das Parfum UdV elle GoldIssime im Wert von 6,95 € und einen Frosch Oase Raumerfrischer im Wert von 4,95 € angeschafft und für sich behalten habe. Dabei sei sie in dem maßgeblichen Zeitraum vom 23. bis 30.07.2009 nicht an einer Depression erkrankt gewesen, wie sich aus der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen Dr. K4 ergebe.
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Durch die knapp unterhalb der Schwelle zur Gewissheit liegenden starken Verdachtsmomente sei das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Betriebsrat und die Arbeitnehmerin S1 mit ihren Beschwerden.
Sie bringen nochmals zum Ausdruck, dass die Zustimmung bei der Schwerbehindertenvertretung hätte eingeholt werden müssen.
Im Übrigen streichen sie erneut heraus, dass sich die beiden offensichtlich im Auto aus der Tüte gefallenen Gegenstände bis zum Auffinden am Abend des 30.07.2009 im Fahrzeug befunden hätten, also namentlich nicht in die Wohnung der Arbeitnehmerin S1 oder andere Räumlichkeiten verbracht worden seien; nur dies hätte aber den Eindruck vermitteln können, sie habe die beiden Sachen für sich behalten wollen.
Davon abgesehen könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Arbeitnehmerin S1 im maßgeblichen Zeitraum eine depressive Erkrankung vorgelegen habe, die zur Unkonzentriertheit und Vergesslichkeit, namentlich auch hinsichtlich der im Auto verbliebenen beiden Gegenstände, geführt habe.
Letztlich ergebe auch die gebotene Interessenabwägung wegen der Geringfügigkeit der Sachen im Gesamtwert von 11,90 €, dass die außerordentliche Kündigung eines mehr als 14 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses unwirksam sei.
Der Betriebsrat und die beteiligte Arbeitnehmerin S1 beantragen,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 07.07.2010 – 5 BV 29/09 – abzuändern und den Antrag abzuweisen.
Der Arbeitgeber beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er meint, es entspreche der gesetzlichen Regelung des § 96 Abs. 3 SGB IX, statt der Schwerbehindertenvertretung den Betriebsrat um Zustimmung zu ersuchen.
Im Übrigen ist er der Ansicht, dass das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung eine außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt gehalten habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die Beschwerde des Betriebsrates und der Arbeitnehmerin S1 sind begründet.
I. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts (vgl. auch BAG, 23.06.1993 – 2 ABR 58/92 – AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 2) war die Schwerbehindertenvertretung am Verfahren zu beteiligen.
Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist Beteiligter in einem Beschlussverfahren, wer von der zu erwartenden Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (zuletzt BAG, 14.09.2010 – 1 ABR 32/09; 23.06.2010 – 7 ABR 3/09 – NZA 2010, 1361; 17.02.2010 – 7 ABR 89/08 – AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53). Dies ist nicht nur der Fall, wenn es um die Wahrung von Beteiligungsrechten geht. Die Voraussetzungen sind vielmehr auch dann erfüllt, wenn die personelle Zusammensetzung eines Organs betroffen ist (vgl. BAG, 08.08.2007 – 7 ABR 43/06; 15.11.2006 – 7 ABR 15/06 – AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 38; Düwell/Lipke/Koch, 2. Aufl., § 83 Rn. 18); dies kommt auch in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG zum Ausdruck, wonach in Verfahren zur Übernahme von Auszubildenden, die Mitglied in bestimmten Gremien sind, diese zu beteiligen sind.
Hier ist die Schwerbehindertenvertretung als eigenständige Repräsentantin der schwerbehinderten Menschen (vgl. BAG, 02.06.2010 – 7 ABR 24/09 – ZTR 2010, 671) durch das vom Arbeitgeber am 25.08.2009 angestrengte Verfahren, gerichtet auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin
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S1 in ihrer amtlichen Funktion als Vertrauensperson, unmittelbar in der Zusammensetzung betroffen; denn im Falle der rechtskräftigen Stattgabe des Antrags und der folgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses würde auch die Mitgliedschaft in der Schwerbehindertenvertretung erlöschen.
II. Den Beschwerden war schon deshalb stattzugeben, weil für die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung der Arbeitnehmerin S1 gemäß § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG nicht der vom Arbeitgeber eingeschaltete Betriebsrat, sondern die Schwerbehindertenvertretung zuständig ist.
1. Allerdings wird von der ganz herrschenden Meinung, wenn auch ohne nähere Begründung, die Auffassung vertreten, dass es im Falle der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern einer Schwerbehindertenvertretung der Zustimmung des Betriebsrates bedarf (z.B. APS/Linck, 3. Aufl., § 103 Rn. 44; DKK/Bachner, 12. Aul., § 103 Rn. 11; ErfK/Kania, 11. Aufl., § 103 Rn. 2; Fitting, 25. Aufl., § 103 Rn. 6; GK-BetrVG/Raab, 9. Aufl., § 103 Rn. 7; GK-SGB IX/Schimanski, § 96 Rn. 60; Kossens in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, § 96 Rn. 13; KR/Etzel, 9. Aufl., § 103 Rn. 14; Laber, ArbRB 2010, 342, 344; Pahlen in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl., § 96 Rn. 5; Richardi/Thüsing, 12. Aufl., § 103 Rn. 11 – Zum vergleichbaren Fall des § 40 Abs. 1 EBRG: Blanke, EBRG, 2. Aufl., § 40 Rn. 13).
In diesem Sinne ist das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 23.08.1993 (2 ABR 58/92- AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 2), wo es um die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Gesamtschwerbehindertenvertreters ging, ohne nähere Ausführungen davon ausgegangen, dass der Betriebsrat im Rahmen des § 103 BetrVG das zuständige betriebsverfassungsrechtliche Organ ist.
Ebenso sah das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 11.05.2000 (2 AZR 276/99 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 42), ohne dies näher auszuführen, keine Bedenken, bei der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers, der beim beklagten Land Vertrauensmann der Schwerbehinderten war, eine zuvor im Verwaltungsrechtsweg eingeholte Zustimmung des Personalrats ausreichen zu lassen.
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2. Demgegenüber vertritt Düwell (in: LPK-SGB IX, 3. Aufl., § 96 Rn. 60 und in: Deinert/Neumann, 2. Aufl., Rn. 257; ebenso HK-SGB IX/Trenk-Hinterberger, 3. Aufl., § 96 Rn. 10) die Ansicht, die nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorzunehmende entsprechende Anwendung führe dazu, dass es statt der Zustimmung des Betriebsrates einer solchen der Schwerbehindertenvertretung bedürfe. Andernfalls würde der Eigenständigkeit dieses Organs nicht ausreichend Rechnung getragen. Sinn der maßgeblichen Schutznorm sei es, die Vertretung, die ein Mitglied verlieren soll, selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheiden zu lassen.
3. Die Kammer schließt sich der letztgenannten Ansicht an.
a) Nach dem Wortlaut des § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, namentlich was den Kündigungsschutz angeht, wie Mitglieder u.a. des Betriebs- und Personalrates. Wenn denen außerordentlich gekündigt werden soll, muss das Gremium, dem sie angehören, die Zustimmung erteilen, nämlich nach § 103 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat und nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BPersVG der Personalrat. Sie erfahren also ihren besonderen Schutz jeweils durch die Arbeitnehmervertretung, in die sie gewählt worden sind. Eine gleiche persönliche Rechtsstellung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ist deshalb nur gegeben, wenn im Rahmen des § 103 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung verlangt wird.
b) Dafür spricht entscheidend auch der Sinn und Zweck des in § 103 Abs. 1 BetrVG aufgestellten Zustimmungserfordernisses. Neben dem Schutz des jeweils betroffenen Amtsträgers soll verhindert werden, dass ein demokratisch gewähltes Gremium durch das Verlust einzelner Mitglieder in seiner Funktionsfähigkeit und in der Kontinuität der Amtsführung beeinträchtigt wird (vgl. zuletzt BAG, 17.03.2005 – 2 AZR 275/04 – AP BetrVG 1972 § 27 Nr. 6; 04.03.2004 – 2 AZR 147/03 – AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 50; GK-BetrVG/Raab, a.a.O., § 103 Rn. 1). Dieses Ziel ist nur dann
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(effektiv) zu erreichen, wenn das jeweils betroffene Gremium selbst über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung entscheidet, hier also die Schwerbehindertenvertretung.
Dem steht nicht entgegen, dass dem Betriebsrat in § 103 Abs. 1 BetrVG die Zuständigkeit verliehen worden ist, auch über die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern anderer Gremien zu entscheiden.
Soweit es die Bordvertretung und den Seebetriebsrat angeht, hat dies der Gesetzgeber trotz der mit § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vergleichbaren Regelungen in § 115 Abs. 1 Satz 2 und § 116 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausdrücklich in § 103 Abs. 1 BetrVG angeordnet.
Entsprechendes gilt für den jeweils nur für einen begrenzten Zeitraum bestehenden Wahlvorstand.
Was die Jugend- und Auszubildendenvertretung angeht, ist es für deren Tätigkeit prägend, dass sie zwar die besonderen Belange der von ihr repräsentierten jugendlichen Arbeitnehmer wahrnimmt (§ 60 Abs. 2 BetrVG). Wie aber die Bestimmung des § 67 Abs. 2 BetrVG zeigt, obliegt im Außenverhältnis allein dem Betriebsrat auch die Vertretung der Interessen jugendlicher Arbeitnehmer. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist also kein eigenständiger Repräsentant einer bestimmten Arbeitnehmergruppe und kein selbständiges Organ der Betriebsverfassung (BAG, 30.03.1994 – 7 ABR 45/93 – AP BetrVG 1972, § 40 Nr. 42). Deshalb ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber den Schutz ihrer Mitglieder dem Betriebsrat überantwortet hat.
Im Unterschied dazu handelt es sich bei der Schwerbehindertenvertretung um eine eigenständige Interessenvertretung der von ihr repräsentierten schwerbehinderten Menschen. Sie hat andere Aufgaben als z.B. ein Betriebsrat (vgl. BAG, 02.06.2010 – 7 ABR 24/09). So hat sie in Betriebsratssitzungen, an denen sie gemäß § 95 Abs. 4 Satz 1 SGB IX (vgl. auch § 32 BetrVG) uneingeschränkt beratend teilnehmen und im Vorfeld Vorschläge zur Tagesordnung machen kann, die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen zu vertreten; sie soll versuchen, auf den Willensbildungsprozess im Betriebsrat Einfluss zu nehmen (GK-BetrVG/Raab, a.a.O., § 32 Rn. 1, 9). Unter den in § 94 Abs. 4 Satz 2 SGB IX genannten Voraussetzungen kann sie sogar bewirken, einen vom Betriebsrat gefassten Beschluss für die Dauer
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von einer Woche auszusetzen. Hinsichtlich des Rechtswegs und der Verfahrensart erfolgt in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eine Gleichstellung mit betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten kollektiver Art (vgl. BAG, 30.03.2010 – 7 AZB 32/09 – NZA 2010, 668).
Aus alledem wird deutlich, dass es zwischen der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat Auseinandersetzungen über die angemessene Berücksichtigung der Belange schwerbehinderter Menschen geben kann (vgl. Pahlen, a.a.O., § 96 Rn 5). Gerade auch diese Überlegung hinsichtlich potentieller Konfliktfelder muss dazu führen, nicht dem Betriebsrat die Aufgabe zuzuweisen, im Zuge des § 103 Abs. 1 BetrVG über die Funktionsfähigkeit und die Kontinuität der Amtsführung einer Schwerbehindertenvertretung mit zu befinden. Vielmehr ist es allein sachgerecht, in Ausfüllung des in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX verwandten Rechtsbegriffs der gleichen persönlichen Rechtsstellung die Schwerbehindertenvertretung über den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Mitglieds entscheiden zu lassen.
Dementsprechend geht der hier vom Arbeitgeber allein an den Betriebsrat gerichtete Antrag ins Leere.
III. Wenn man dem soeben gefundenen Ergebnis nicht folgen würde, stellte sich die Anschlussfrage, ob nicht der Antrag des Arbeitgebers unzulässig geworden ist, weil das Amt der Arbeitnehmerin S1 in der Schwerbehindertenvertretung im Zuge der Neuwahl im Oktober 2010 endete (vgl. zuletzt BAG, 12.03.2009 – 2 ABR 24/08 – NZA-RR 2010, 180). In dem Zusammenhang wäre dann auch zu klären, ob es von Bedeutung ist, dass die Arbeitnehmerin S1 bei der turnusmäßigen Wahl im Frühjahr 2010 zum Mitglied des Betriebsrates gewählt worden ist, insoweit also eine kontinuierliche Amtsführung, allerdings in unterschiedlichen Gremien, vorliegt (vgl. BAG, a.a.O.).
Vor dem Hintergrund konnte offenbleiben, ob tatsächlich Gründe für die außerordentliche Kündigung gegeben sind.
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Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil die entscheidungserhebliche Frage grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin und der Beteiligten zu 4)
RECHTSBESCHWERDE
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Müller
Uding
Klein
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |