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Besoldung von W 2-Professoren in Hessen ist verfassungswidrig
14.02.2012. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat heute entschieden, dass die Bezahlung hessischer Professoren der Besoldungsgruppe W2 verfassungswidrig gering ist und spätestens bis zum Jahresanfang 2013 geändert werden muss (Urteil vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10).
Da die hessische Vorschriften den bis 2006 geltenden ehemaligen bundesgesetzlichen Vorschriften entsprechen und daher in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern gelten, hat das Urteil Signalwirkung auch für die Bezahlung von W 2-Professoren in anderen Bundesländern.
Im Ausgangsverfahren hatte ein junger Professor für Physikalische Chemie geklagt, und zwar die gerichtliche Feststellung, dass seine Bezahlung nach der Besoldungsgruppe W2 den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Besoldung nicht entspricht. Zum Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis erhielt er ein Grundgehalt von gerade einmal 3.890,03 EUR für seine Professorentätigkeit an der Uni Marburg. Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Gießen setzte das Verfahren aus und fragte beim BVerfG nach, ob die strittigen Besoldungsregelungen verfassungsgemäß sind oder nicht.
Seit 2005 ergibt sich die Bezahlung von Professoren aus einer Kombination von Grundvergütung und leistungsabhängigen Gehaltselementen. Im Vergleich zur vorherigen Vergütung der Professoren nach den alten Gehaltsgruppen C2, C3 und C4 ging mit der Einführung der Gehaltsgruppen W2 und W 3 im Jahre 2005 - infolge der Betonung der Leistung - eine deutliche Absenkung der Grundvergütung einher, teilweise um mehr als ein Viertel.
Doch nicht nur das: Auf Leistungsbezüge besteht kein Anspruch und es steht hierfür nur ein beschränktes jährliches Budget („Vergaberahmen“) zur Verfügung.
Schon im Gesetzgebungsverfahren gab es daher Zweifel daran, ob die neue niedrige Grundvergütung dem aus Art.33 Abs.5 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Alimentationsprinzip entspricht. Das Alimentationsprinzip verpflichtet Bund und Länder, ihren Beamten lebenslang einen nach Dienstrang, Verantwortung, Arbeitsleistung ("Beanspruchung") und Qualifikation „angemessenen“ Lebensunterhalt zu gewähren. Unter anderem spielt dabei auch eine Rolle, dass die Besoldung attraktiv genug ausfallen muss, um überdurchschnittlich qualifizierte Personen "anzulocken".
Zwar hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum bei der Beurteilung, was „angemessen“ ist und darf deshalb auch das Besoldungssystem komplett umgestalten. Er muss allerdings darauf achten, dass die neue Besoldungsmethode weiter den Anforderungen des jeweiligen Amtes entspricht.
Die (neue) Grundbesoldung nach W2, die derzeit (2012) in Hessen rund 4.250 EUR beträgt und deutlich niedriger ist als die ehemalige Grundvergütung von C-3-Professoren, ist vor diesem Hintergrund nach Ansicht des BVerfG „evident unzureichend“. Eine so geringe Bezahlung beachtet u.a. nicht den von Professoren erwarteten besonders anspruchsvollen akademischen Werdegang, die Bedeutung ihrer Lehrtätigkeit und ihre anspruchsvollen Forschungsaufgaben, so das BVerfG.
Denn je nach den individuellen Umständen kann die Besoldung nach W2 momentan dazu führen, dass ein Professor weniger verdient als ein ihm zugeordneter wissenschaftlicher Beamter, der die Qualifikationsvoraussetzungen für eine Berufung zum Professor nicht erfüllt. Im Vergleich zu privat beschäftigten Führungskräften mit Universitätsabschluss wird das Defizit noch deutlicher: Nur 20 Prozent verdienen hier weniger als W2-Professoren, während es nach altem Recht immerhin noch 40 Prozent waren.
Insgesamt ist die Grundvergütung daher unzureichend. Um der Besoldung von W2-Professoren nicht die Grundlage zu entziehen, gibt das BVerfG dem hessischen Gesetzgeber knapp ein Jahr Zeit,
- entweder den Grundsold zu erhöhen
- oder die Leistungsbezüge so umzugestalten, dass sie nicht nur eine Art Bonus, sondern verlässlicher Besoldungsteil sind.
Obwohl das BVerfG eine Rückwirkung seiner Entscheidung ausgeschlossen hat, macht es eine Ausnahme zugunsten des Klägers. Er hat, so das BVerfG ausdrücklich, einen Anspruch auf "rückwirkende Behebung" der Verfassungswidrigkeit seiner bisherigen Bezahlung. Was das konkret heißt, wird das Verwaltungsgericht Gießen zu entscheiden haben, und zwar voraussichtlich auf der Grundlage der zum Jahresanfang 2013 zu erwartenden Neuregelung.
Fazit: W2-Professoren anderer Bundesländer sollten die Höhe ihrer Grundvergütung kritisch überprüfen. Entspricht diese ungefähr der hessischen Grundvergütung nach W2, ist möglicherweise eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ratsam.
Denn die anderen Bundesländer sind an das heutige Urteil des BVerfG formaljuristisch nicht gebunden und werden sein rechtlichen Konsequenzen daher "mit der gebotenen Ruhe und Sorgfalt prüfen". Es kann daher in anderen Bundesländern lange dauern, bis sich hier etwas ändert.
Und wenn die Besoldung für die W2-Professoren angehoben wird, dann voraussichtlich nicht mit Rückwirkung. W2-Professoren können daher je nach den Umständen des Einzelfalls durch rasche Klageerhebung ihre Chancen verbessern, bereits mit Wirkung ab Klageinreichung von künftigen gesetzlichen Besoldungserhöhungen zu profitieren.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2012, Nr. 8/2012
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2011, Nr. 47/2011
- Arbeitsrecht aktuell: 13/153 Neuregelung der Professorenbesoldung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/012 Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012
Letzte Überarbeitung: 30. September 2016
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