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Neuregelung der Professorenbesoldung
29.05.2013. Die Grundgehälter der Professoren, die seit 2005 auf der Grundlage der neuen W2- und W3-Vergütung gezahlt werden, sind viel zu gering und daher verfassungswidrig.
Das hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor mehr als einem Jahr festgestellt, und zwar mit Blick auf die hessische Professorenbesoldung.
Da diese allerdings den W-Vergütungen der Professoren in den anderen Bundesländern und auch im Bund ähnlich ist, ist auch der Bund mittlerweile aktiv geworden und hat die Grundvergütung der im Bundesdienst forschenden und lehrenden Professoren angehoben: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Entwurf der Bundesregierung vom 31.01.2013.
- Die rechtlichen Geburtsfehler der W-Besoldung
- Umsetzung der Vorgaben aus Karlsruhe
- Mängel der „Reform der Reform“
Die rechtlichen Geburtsfehler der W-Besoldung
Ab 2005 werden Professoren in Deutschland nicht mehr wie zuvor in die Besoldungsgruppen C 4 (oben), C 3 (Mitte) oder C 2 (unten) eingruppiert, sondern in die Vergütungsgruppen W 1 (Juniorprofessor), W 2 (Mitte) oder W 3 (oben). Neu an der W-Vergütung sind vor allem zwei Dinge, nämlich die Abschaffung des bisherigen Altersgruppenaufstiegs und zum anderen die Einführung eines leistungsabhängigen Vergütungsbestandteils. Weil der Staat aber für die Professorengehälter insgesamt nicht mehr ausgeben wollte als bisher, wurden die Grundgehälter der neuen W-Besoldungsgruppen gegenüber der bisherigen Vergütung nach C 4 bis C 2 abgesenkt, um Geld für die neuen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile zur Verfügung zu haben.
Da die nach W 2 oder W 3 bezahlten Professoren aber keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt von leistungsabhängigen Zulagen haben und weil hier jede Hochschule ihre Töpfe anders verteilt, bleibt unterm Strich für diejenigen Hochschullehrer, die nur die W-Grundvergütung erhalten, zu wenig Geld übrig. Und zwar so wenig, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Februar 2012 das neue Besoldungsrecht für verfassungswidrig erklärte (Urteil vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 12/069: Besoldung von W 2-Professoren in Hessen ist verfassungswidrig). Das Urteil bezog sich zwar nur auf die Professorenvergütung in Hessen, aber da die Professorenbesoldung in den anderen Bundesländern dem hessischen Besoldungsrecht ähnlich ist, war klar, dass auch hier Reformbedarf besteht.
Wie eine solche Reform aussehen könnte, schreibt das BVerfG den Ländern nicht im Einzelnen vor. Abgesehen von einer theoretisch möglichen, aber von niemandem gewollten Abschaffung der Leistungszulagen gibt es hier im wesentlichen zwei Möglichkeiten: Entweder man hebt die Grundvergütung nach W 2 und W 3 deutlich an, so dass die Professorengehälter dieser beiden Besoldungsgruppen den Gehältern der Beamtenbesoldungsgruppen A 15 bzw. A 16 entsprechen, oder man reformiert die Voraussetzungen des Bezugs der leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile so, dass die Professoren künftig einen klaren Rechtsanspruch auf diese Vergütungsbestandteile haben.
Umsetzung der Vorgaben aus Karlsruhe
Da nicht nur die 16 Bundesländer, sondern auch der Bund selbst (v.a. an seinen Forschungseinrichtungen) etwa 850 Professoren beschäftigt, musste auch der Bund seine Professorenbesoldung den Vorgaben des BVerfG anpassen. Das hat er mittlerweile getan.
Denn der von der Bundesregierung Ende Januar 2013 vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz)“ ist inzwischen vom Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet worden und auch der Bundesrat hat Anfang Mai 2013 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Das Gesetz wird daher demnächst in Kraft treten, und zwar rückwirkend zum 01.01.2013.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist eine deutliche Anhebung der Grundgehälter der nach W 2 und W 3 bezahlten Professoren. Sie sollen künftig das Endgrundgehalt der für Beamte geltenden Besoldungsgruppen A 15 (W 2) bzw. A 16 (W 3) erhalten. Dies allerdings erst nach 14 langen Jahren, denn zunächst bzw. bei der erstmaligen Berufung wird eine deutlich geringere Vergütung gewährt (erste Stufe), sodann nach sieben Jahren eine höhere Vergütung (zweite Stufe) und erst nach 14 Jahren eine dem Endgrundgehalt von A 15 bzw. A 16 in etwa entsprechende Vergütung (dritte Stufe).
Konkret wird das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 von bisher 4.681,39 EUR auf 5.100 EUR (erste Stufe) bzw. auf 5.400,00 EUR (zweite Stufe) bzw. 5.700,00 EUR (dritte Stufe) angehoben. Das Grundgehalt der der Besoldungsgruppe W 3 wird von bisher 5.672,13 EUR auf 5.700,00 EUR (erste Stufe) bzw. auf 6.100,00 EUR (zweite Stufe) bzw. auf 6.500,00 EUR (dritte Stufe) erhöht.
Zur Begründung dieser Stufenwirtschaft verweist der Gesetzentwurf darauf, dass mit fortschreitender Lehr- und Forschungstätigkeit ein Erfahrungszuwachs verbunden sei. Daher werden diese Dienstaltersstufen als „Erfahrungsstufen“ bezeichnet.
Um die mit dieser Gehaltserhöhung verbundenen finanziellen Mehraufwendungen für den Bund als Dienstherrn zu begrenzen, sieht das Gesetz weiterhin vor, dass bislang gewährte Leistungszulagen auf die Gehaltserhöhung angerechnet werden. Wer also als leistungsstarker Professor neben seiner bisherigen (geringen) Grundvergütung leistungsabhängige Vergütungsbestandteile erhalten hat, ist der Dumme, denn sein Gehalt wird nicht oder nicht in dem Maße nach oben angepasst wie das Gehalt derjenigen Professoren, die in der Vergangenheit nur die Grundvergütung bezogen haben.
Dabei sollen allerdings nicht alle Leistungsbezüge auf die Erhöhung des Grundgehaltes angerechnet werden, sondern nur die Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge.
Hierbei handelt es sich um eine traditionelle Besonderheit der Professorenbesoldung: Wer an einer Hochschule lehrt und einen sog. Ruf von einer anderen Hochschule erhält, erfährt dadurch eine Anerkennung seiner wissenschaftlichen Leistungen und führt daraufhin üblicherweise mit seiner bisherigen Hochschule Bleibeverhandlungen und zugleich mit der an ihm interessierten anderen Hochschule, die den Ruf ausgesprochen hat, Berufungsverhandlungen.
Im Zuge dieser Verhandlungen machen die Hochschulen Zugeständnisse, um den Professor zum Bleiben bzw. zur Annahme des Rufes zu motivieren. Die dabei von den Professoren in der Vergangenheit ausgehandelten Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sollen auf die Erhöhung des Grundgehaltes angerechnet werden.
Nicht angerechnet werden sollen dagegen insbesondere Funktionsleistungsbezüge, die der Professor erhält, weil er bestimmte Sonderaufgaben erfüllt.
Mängel der „Reform der Reform“
Die jetzt beschlossene Neuregelung der Professorenbesoldung wirft die Grundpfeiler der Reform von 2005 über den Haufen.
Denn zum einen werden (Dienst-)Altersstufen der Sache nach jetzt wieder eingeführt, wohingegen eine der Grundideen bei der Einführung der W-Besoldung gerade die Kombination eines von Lebens- und Dienstaltersstufen unabhängigen bzw. für alle Professoren gleichen Grundgehaltes mit leistungsabhängigen Bezügen war. Nicht das bloße Älterwerden auf einem Lehrstuhl („Verkalkungsbonus“), sondern vielmehr die Leistungen in Forschung und Lehre sollten zu Unterschieden der Professorengehälter führen.
Zum anderen führt die Anrechnung von bisher erzielten Leistungsvergütungen auf die Erhöhung der Grundvergütung dazu, dass die in den vergangenen Jahren erbrachten Leistungen zu einem erheblichen Teil entwertet werden. Dieser Punkt ist nicht nur politisch fragwürdig, sondern darüber hinaus möglicherweise verfassungswidrig.
Denn wie der Deutsche Hochschulverband (DHV) unter Berufung auf ein Rechtsgutachten der Beamtenrechtler Battis und Grigoleit vom 19.11.2012 kritisiert, gebietet es der im Grundgesetz festgeschrieben Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Abs.1 Grundgesetz - GG), wesentlich ungleiche Sachverhalte ihrer Verschiedenheit entsprechend ungleich zu behandeln.
Soll heißen: Wenn der Gesetzgeber die Professorenbesoldung auf zwei Säulen stellt, nämlich auf eine von individuellen Leistungen unabhängige Grundvergütung und auf eine weitere, leistungsabhängige Gehaltskomponente, dann bewertet er die Leistungen als vergütungsrelevant, d.h. er gibt ein Vergütungssystem vor, innerhalb dessen sich Leistungen positiv auf die Vergütung auswirken sollen.
Demzufolge bewertet dieses Gehaltssystem leistungsstarke Professoren wesentlich anders als „normale“ bzw. „leistungsschwächere“ Professoren. Dann aber verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, die systembedingt gewollten Gehaltsunterschiede leistungsstarker und „normaler“ bzw. „leistungsschwächerer“ Professoren wieder einzuebnen.
Der Gleichheitsverstoß wird besonders deutlich, weil die Anrechnung der Grundgehaltserhöhung nur leistungsbezogene Gehaltsbestandteile erfasst, die in der Vergangenheit erworben wurden. Wer also bis zum Inkrafttreten der Neuregelung erfolgreiche Berufungs- oder Bleibeverhandlungen geführt und damit Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge erworben hat, verliert diesen leistungsbedingten Gehaltsvorsprung gegenüber seinen leistungsschwächeren Professorenkollegen.
Demgegenüber sind künftig erworbene Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge von einer Anrechnung nicht betroffen, so dass sich Berufungs- und Bleibeverhandlungen allein aus dem zufälligen bzw. rein zeitlichen Grund künftig (wieder) lohnen, wenn sie nach Inkrafttreten der Neuregelung geführt werden. Für die in der Vergangenheit erfolgreichen leistungsstarken Professoren ist das eine Zumutung.
Fazit: Die hier besprochene Neuregelung der Professorenbesoldung im Bereich des Bundes ist zwar nur für einen kleinen Teil der deutschen Professoren von Bedeutung, doch haben die Bundesländer in den vergangenen Monaten vergleichbare Reformen auf den Weg gebracht, um auf diese Weise das Urteil des BVerfG vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10 umzusetzen. Auch die Länder wollen die Grundvergütung der bei ihren Hochschulen tätigen Professoren anheben und diese Erhöhung der Grundvergütung mit leistungsbezogenen Vergütungsbestandteilen verrechnen.
Dagegen will der Deutsche Hochschulverband (DHV), der mit fast 28.000 Mitgliedern die größte Interessenvertretung von Hochschullehrern in Deutschland ist, gerichtlich vorgehen. Hauptkritikpunkt ist die Anrechnung des gestiegenen Grundgehaltes auf die in der Vergangenheit bereits erworbenen Leistungsgehälter, die der DHV als verfassungswidrig bewertet.
Aus diesem Grund wird der DHV weitere Musterprozesse anstrengen, so der DHV-Präsident Professor Bernhard Kempen. Die Professorenbesoldung wird daher auch künftig die Gerichte beschäftigen und vermutlich auch ein weiteres Mal das BVerfG.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, Entwurf der Bundesregierung vom 31.01.2013
- Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes, Sten. Bericht, 234. Sitzung, 18.04.2013, S.29365
- Bundesministerium des Innern: Die neue Professorenbesoldung im Bund auf einen Blick, Stand 01.02.2013
- Deutscher Hochschulverband (DHV), Landesverband Schleswig-Holstein, Stellungnahme vom 31.01.2013 zum Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holsteins vom 27.11.2012 zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
- Deutscher Hochschulverband (DHV), DHV-Newsletter 3/2013
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, 2 BvL 4/10
- Arbeitsrecht aktuell 12/069: Besoldung von W 2-Professoren in Hessen ist verfassungswidrig
Letzte Überarbeitung: 12. April 2015
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