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LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.08.2011, 3 Sa 53/11
Schlagworte: | Lohnrückzahlung, Ausschlussfrist | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz | |
Aktenzeichen: | 3 Sa 53/11 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 02.08.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 14.12.2010, 5 Ca 1980/07 | |
Aktenzeichen:
3 Sa 53/11
5 Ca 1980/07
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 02.08.2011
Tenor:
Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.12.2010 - 5 Ca 1980/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Vorarbeiterzulagen und Mehrarbeitsvergütung zu Unrecht erhalten hat. Das klagende Land hat deswegen Lohneinbehalte vorgenommen und verlangt die Rückzahlung des danach noch verbleibenden Differenzbetrages. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage einen Teil der von seinem Lohn einbehaltenen Beträge geltend.
Der Beklagte ist seit dem 16. November 1992 beim klagenden Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge, zu denen auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zählt, Anwendung.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 wurde der Beklagte rückwirkend ab 01. Februar 2000 als 1. Betriebsmechaniker und zum Vorarbeiter in der Werkstatt der Autobahnmeisterei A. - "längstens bis zur Auflösung der AM A. im Zuge der Neuorganisation" - bestellt. In diesem Schreiben wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er weiterhin Lohn nach Lohngruppe 7 Nr. 4 MTArb sowie für die Dauer der Tätigkeit als Vorarbeiter eine Zulage von 12 vom Hundert des Monatstabellenlohns der Stufe 4 der Lohngruppe 4 MTArb bzw. von 12 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der Stufe 4 der Lohngruppe 4 MTArb erhalte und hierfür die Abänderung des bisherigen Arbeitsvertrages erforderlich sei. Daraufhin unterzeichneten die Parteien einen Arbeitsvertrag vom 28. April 2000, der in § 1 festlegt, dass der Kläger ab 01. Februar 2000 beim Autobahnamt M. - Autobahnmeisterei A. - auf unbestimmte Zeit als "Betriebsmechaniker (Vorarbeiter) unter Einreihung in die Lohngruppe 7 Nr. 4 MTArb + 12 %" weiterbeschäftigt wird, und der in § 5 folgende "Nebenabreden" enthält:
"Zur Arbeitsvorbereitung für die zu erledigenden Arbeiten ist es erforderlich, dass arbeitstäglich eine gemeinsame Absprache zwischen dem Leiter der Autobahnmeisterei, den Kolonnenführer, dem 1. Lagerhandwerker und dem Streckenwart erfolgt. Da diese Besprechung außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet, wird für Herrn C. täglich 1/4 Stunde gemäß § 15 Abs. 3 MTArb angeordnet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf 39 3/4 Stunden festgesetzt."
Dementsprechend erhielt der Beklagte ab 01. Februar 2000 neben seinem Lohn nach Lohngruppe 7 Nr. 4 MTArb eine Vorarbeiterzulage und Mehrarbeitsvergütung für täglich 1/4 Stunde.
Am 01. September 2002 wurde die Autobahnmeisterei A. durch Eingliederung in die Autobahnmeisterei M. aufgelöst. Mit Schreiben vom 18. September 2002 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass mit Auflösung der Autobahnmeisterei A. ab dem 01. September 2002 und der organisatorischen Eingliederung in den Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei M. in A. ein Einsatzstützpunkt verbleibe und er ab 01. September 2002 als Betriebsmechaniker nach Lohngruppe 7 a MTArb bei der Autobahnmeisterei M./Einsatzstützpunkt A. weiterbeschäftigt werde, die Zahlung der Vorarbeiterzulage aber ab dem gleichen Zeitpunkt entfalle. Daraufhin schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag vom 18./24. September 2002, nach dem der am 28. April 2000 abgeschlossene Arbeitsvertrag mit Wirkung vom 01. September 2002 wie folgt geändert wird:
"§ 1
Herr C., geboren am 25.09.1950, wird ab 01.09.2002 als Betriebsmechaniker auf unbestimmte Zeit bei der Autobahnmeisterei M./Einsatzstützpunkt A. unter Einreihung in die Lohngruppe 7 a MTArb weiterbeschäftigt."
Mit Wirkung zum 01. September 2002 stellte das klagende Land die Zahlung der Vorarbeiterzulage und der Mehrarbeitsvergütung ein. Im Jahr 2003 wurde die Zahlung dieser beiden Zulagen jedoch rückwirkend ab 01. Januar 2003 wieder aufgenommen und bis März 2007 geleistet. Auf den Bezügemitteilungen waren die beiden Zulagen während dieses Zeitraumes mit "VORARBEITERZUL." und "MEHR.ARB.VERG." bezeichnet und betragsmäßig gesondert ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 wurde dem Kläger anlässlich der Überleitung in den TV-L und seiner Zuordnung zu einer Entgeltgruppe mitgeteilt, dass er in Anwendung des § 4 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Länder aufgrund seiner Einreihung in Lohngruppe 7 a Nr. 5 MTArb ab dem 01. November 2006 in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert werde und die Zuordnung zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe durch die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - festgesetzt sowie ihm von dort aus mitgeteilt werde.
Mit Schreiben vom 28. März 2007 teilte der Landesbetrieb Mobilität der Ober-finanzdirektion mit, dass beim Beklagten ab 01. September 2002 die Tätigkeit als Vorarbeiter weggefallen und somit ab diesem Zeitpunkt die Vorarbeiterzulage und die tägliche Mehrarbeit von 1/4 Stunde entfallen sei. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wies das klagende Land den Beklagten auf die hiernach entstandene Überzahlung hin und forderte ihn zur Rückzahlung auf. Zuvor hatte am 27. März 2007 ein Telefongespräch zwischen dem zuständigen Sachbearbeiter und dem Beklagten stattgefunden, in dem dieser telefonisch über die eingetretene Überzahlung informiert worden war.
Mit Schreiben vom 09. Mai 2007 teilte der Beklagte dem klagenden Land mit, dass er die Rückzahlungsaufforderung nicht anerkenne. Weiterhin forderte er das klagende Land mit Schreiben vom 17. September 2007 und 12. Dezember 2007 auf, keine Einbehalte von den Entgeltzahlungen vorzunehmen.
Gleichwohl behielt das klagende Land in der Zeit von April 2007 bis Oktober 2008 unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 1.897,58 EUR ein. Unter Abzug dieses Betrages wurden dem Beklagten in der Zeit vom 01. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 Vorabeiterzulagen und Mehrarbeitsvergütung von insgesamt 8.493,53 EUR netto ausbezahlt. Davon entfällt ein Betrag in Höhe von 1.414,34 EUR auf den Zeitraum ab einschließlich Oktober 2006. Auf die Rückforderung der im Jahr 2003 gezahlten Zulagen verzichtete das klagende Land im Hinblick auf die Verjährungsvorschriften.
Das klagende Land hat erstinstanzlich vorgetragen, die Vorarbeiterzulage und Mehrarbeitsvergütung sei ab dem 01. Januar 2003 ohne Rechtsgrund an den Beklagten ausgezahlt worden. Aufgrund der Auflösung der Autobahmeisterei A. hätten ab 01. September 2002 die tariflichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Vorarbeiter bzw. die Zahlung einer Vorarbeiterzulage nicht mehr vorgelegen, weil hierfür erforderlich sei, dass dem Vorarbeiter mindestens zwei Mitarbeiter zugewiesen seien. Dies sei beim Beklagten nach der Auflösung der Autobahnmeisterei A. nicht mehr der Fall gewesen, weil diesem in seiner neuen Tätigkeit nur ein Mitarbeiter zugeordnet gewesen sei. Die Funktion des 1. Betriebsmechanikers und Vorarbeiters sei seit der Neuorganisation der Autobahnmeistereien durch den 1. Betriebsmechaniker der Autobahnmeisterei H. wahrgenommen worden. Der Beklagte könne sich weder auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) noch auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen, weil er die erfolgten Überzahlungen habe erkennen müssen und es pflichtwidrig unterlassen habe, seinen Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Dem Beklagten sei aufgrund des Schreibens des Landesbetriebes Mobilität vom 18. September 2002 bekannt gewesen, dass durch die Organisationsänderung die Voraussetzungen für die Zahlung der Vorarbeiterzulage und der Mehrarbeitsvergütung weggefallen seien. Vor diesem Hintergrund habe die arbeitsvertragliche Pflicht für den Beklagten bestanden, die Abrechnungsstelle über die Überzahlung zu informieren. Aufgrund der Verletzung dieser Pflicht sei das Berufen auf die Ausschlussfrist gemäß § 242 BGB nicht zulässig.
Die ursprünglich in Höhe von 10.391,11 EUR erhobene Klage hat das klagende Land im Kammertermin vom 23. November 2010 vor dem Arbeitsgericht in Höhe der bereits vorgenommenen Lohneinbehalte von 1.897,58 EUR zurückgenommen.
Das klagende Land hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.493,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 04. Oktober 2007 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter teilweiser Rücknahme der ursprünglich in Höhe von 1.761,42 EUR erhobenen Widerklage hat der Beklagte zuletzt widerklagend beantragt,
das klagende Land zu verurteilen, an ihn 361,42 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das klagende Land hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Beide Parteien haben der teilweisen Rücknahme der Klage und Widerklage durch die jeweilige Gegenseite zugestimmt.
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die Rückforderung sei schon deswegen nicht berechtigt, weil ihm sowohl die Vorarbeiterzulage als auch die Mehrarbeitszulage zustehe. Unabhängig davon seien die Rückzahlungsansprüche des klagenden Landes hinsichtlich der bis einschließlich September 2006 geleisteten Zahlungen aufgrund der Ausschlussfrist des § 37 TV-L verfallen. Widerklagend fordere er deshalb die vom klagenden Land getätigten Lohneinbehalte zurück, soweit sie den nicht verfallenen Rückzahlungsanspruch überschritten. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes sei das Berufen auf die tarifliche Ausschlussfrist durch ihn nicht rechtsmissbräuchlich. Sein Tätigkeitsbereich und seine Aufgaben hätten sich nach Eingliederung der Autobahnmeisterei A. nicht geändert. Vor dem Hintergrund, dass seine Tätigkeit weiterhin auch die Aufgaben eines ersten Betriebsmechanikers/Vorarbeiters beinhaltet habe, habe er davon ausgehen können, dass die Zahlungen zu Recht erfolgt seien. Ihm seien regelmäßig seine Kollegen St. P., M. V. und M. P. zur Unterstützung zugeordnet worden, so dass er faktisch wie ein Vorarbeiter tätig gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass sich seine Aufgaben im Kern nicht geändert hätten, habe er bei Herrn G., dem damaligen Personalchef des Autobahnamtes, und Herrn I. Sch., dem damaligen Gesamtpersonalratsvorsitzenden, vielfach diese Problematik angesprochen und auf eine Klärung zu seinen Gunsten gehofft. Nachdem ihm die Vorarbeiterzulage im Jahre 2003 rückwirkend ab Januar wieder zugeflossen sei, sei er davon ausgegangen, dass er diese Zulage nun wiederum erhalten würde, weil sie ihm zustehe. Im Übrigen könnten die geleisteten Zulagen nach § 814 BGB nicht zurückgefordert werden. Außerdem berufe er sich auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB).
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 14. Dezember 2010 (- 5 Ca 1980/07 -) die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom klagenden Land geltend gemachten Rückzahlungsansprüche nach § 37 TV-L verfallen seien. Dem Beklagten sei es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Voraussetzung der unzulässigen Rechtsausübung sei positive Kenntnis der Überzahlung. Das klagende Land habe weder ausreichend substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte positive Kenntnis von einer ungerechtfertigten Überzahlung gehabt habe. Vielmehr habe der Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, dass er die Wiederaufnahme der Auszahlung der Zulagen auf einen Erfolg seiner Bemühungen um eine erneute Anhebung der Bezüge wegen des seiner Ansicht nach unveränderten Beschäftigungsprofils zurückgeführt habe. Die Beklagte sei diesem Vortrag nicht substantiiert entgegengetreten. Die Widerklage sei begründet. Dem Beklagten stehe ein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Bezüge in der geltend gemachten Höhe zu, der nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Eine Aufrechnungslage habe nicht bestanden, weil die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche gemäß § 37 TV-L erloschen seien. Die Widerklageforderung sei hingegen nicht nach § 37 TV-L verfallen, weil der Beklagte das klagende Land mit seinen Schreiben vom 17. September und 12. Dezember 2007 innerhalb der 6-Monats-Frist aufgefordert habe, keine Einbehaltungen vom Arbeitsentgelt vorzunehmen, was als ausreichende Geltendmachung der Lohnansprüche zu werten sei.
Das klagende Land hat gegen das ihm am 30. Dezember 2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 24. Januar 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. November 2011 eingegangen, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 30. März 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24. März 2011, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. März 2011 eingegangen, begründet.
Das klagende Land trägt vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Argumentation des Beklagten, er habe die Wiederaufnahme der Zulagen auf seine Bemühungen um eine erneute Anhebung der Bezüge im Hinblick auf das seiner Ansicht nach unveränderte Beschäftigungsprofil zurückgeführt, nicht nachvollziehbar. Zum einen sei unzutreffend, dass das Beschäftigungsprofil des Beklagten nach der ihm vorher bereits angekündigten Auflösung der Autobahnmeisterei A. unverändert gewesen sei. Aufgrund dieser Neuorganisation in A. habe es nämlich keine Arbeitnehmergruppen mehr gegeben, deren Vorarbeiter er hätte sein können. Zum anderen habe der Beklagte gewusst, dass ihm - wie in der Vergangenheit auch immer geschehen - jede Änderung seiner Beschäftigungssituation oder seiner Bezüge schriftlich mitgeteilt und begründet werde. Bereits der Umstand, dass dem Beklagten rückwirkend wieder Zulagen geleistet worden seien, ohne dass ihm dies in irgendeiner Form schriftlich mitgeteilt oder begründet worden sei, hätte ihn veranlassen müssen, hier wegen der nicht erklärten Veränderung seiner Bezüge rückzufragen. Im Übrigen sei die Argumentation des Beklagten in sich widersprüchlich, weil bei einer angeblich unveränderten Beschäftigungssituation diese Bezüge ja dann rückwirkend ab September 2002 und nicht erst ab Januar 2003 hätten nachgezahlt werden müssen. Für den Beklagten habe es im März 2003 keinerlei Anhaltspunkte gegeben, weshalb ihm rückwirkend ab Januar 2003 wieder Zulagen gezahlt werden sollten, die aufgrund der ab 01. September 2002 geänderten Beschäftigungssituation weggefallen seien. Daran könne auch die mehrfach geäußerte Vermutung des Beklagten nichts ändern, der Arbeitgeber habe zu irgendeinem Zeitpunkt wieder eine Regelung zu seinen Gunsten getroffen, weil er mehrfach bei seinen Vorgesetzten um eine Klärung zu seinen Gunsten gebeten habe. Zum einen sei auch dieser Vortrag zu unsubstantiiert, als dass daraus konkrete Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten. Zum anderen habe es auch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt nach der Abberufung des Beklagten als Vorarbeiter eine Veränderung der Beschäftigungssituation zu seinen Gunsten gegeben, die die Wiederaufnahme der zu Recht eingestellten Zahlungen hätte rechtfertigen können. Vor diesem Hintergrund sei es treuwidrig, dass der Beklagte die offensichtlich nicht gerechtfertigten Zahlungen entgegengenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass er seit 01. September 2002 die Funktion eines Vorarbeiters nicht mehr ausgeübt habe. Aufgrund dieses treuwidrigen Verhaltens könne sich der Beklagte weder auf die Ausschlussfrist des § 37 TV-L noch auf den angeblichen Wegfall einer ungerechtfertigten Bereicherung berufen.
Das klagende Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. Dezember 2010 - 5 Ca 1980/07 - abzuändern und
den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 8.493,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04. Oktober 2007 zu zahlen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erwidert, das klagende Land habe zu seiner konkreten Tätigkeit und der angefallenen Mehrarbeit nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Hinblick darauf, dass sich trotz der organisatorischen Maßnahme sein Tätigkeitsbereich und seine Aufgaben nicht geändert hätten, wäre ein Widerruf der Vorarbeiterzulage treuwidrig und damit unwirksam. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung könne er sich jedenfalls auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen, weil er keine positive Kenntnis von einem rechtlichen Mangel der angeblichen Überzahlung gehabt habe. Als Straßenwärter habe er keine besonderen Kenntnisse des Tarifrechts, für dessen Unübersichtlichkeit und Unklarheit er nicht verantwortlich sei. Er habe hinreichend begründet, weshalb er in der unübersichtlichen Ausgangslage von einem Fortbestehen oder Wiederaufleben eines Anspruchs habe ausgehen können. Selbst wenn aufgrund der organisatorischen Maßnahme die Voraussetzungen für die Zahlung einer Vorarbeiterzulage weggefallen seien, so ergebe sich hieraus nicht, dass er positive Kenntnis von einer angeblich rechtsgrundlosen Zahlung gehabt habe. Einen allgemeinen Rechtssatz, dass jede Änderung der Bezüge mitzuteilen sei, gebe es nicht, so dass er auch nicht von einer Unrechtmäßigkeit der Zahlung der Vorarbeiterzulage mangels schriftlicher Mitteilung hätte ausgehen müssen. Da die Berufungsbegründung auf die Widerklage mit keinem Wort eingehe, gehe er davon aus, dass die Berufung insoweit unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des klagenden Landes ist zulässig, aber unbegründet.
A. Die gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Berufung des klagenden Landes nicht teilweise wegen des Unterliegens gegenüber der Widerklage unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht ausdrücklich auf die Widerklage eingeht. Zwar muss in der Berufungsbegründung grundsätzlich für jeden der einzelnen Streitgegen-stände eine den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung abgegeben werden. Eine gesonderte Begründung ist aber ausnahmsweise entbehrlich, soweit - wie hier - die Begründetheit eines Anspruchs von der Begründetheit eines anderen Anspruchs praktisch unmittelbar abhängt oder beide Ansprüche auf demselben einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen und nur verfahrensrechtlich in anderer Gestalt auftreten (BAG 29. Juli 1992 - 4 AZR 512/91 - NZA 1993, 851).
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum Vorarbeiterzulagen und Mehrarbeitsvergütung zu Unrecht erhalten hat und deshalb zur Rückerstattung verpflichtet ist. Das klagende Land hat deswegen Lohneinbehalte vorgenommen und verlangt die Rückzahlung des danach noch verbleibenden Differenzbetrags. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage einen Teil der einbehaltenen Beträge geltend. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung über die Klage und die Widerklage einheitlich damit begründet, dass die streitgegenständlichen Rückforderungsansprüche des klagenden Landes nach § 37 TV-L verfallen seien. Deshalb musste das klagende Land die Widerklage nicht formell mit der gleichen Begründung gesondert angreifen.
B. Die hiernach insgesamt zulässige Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das klagende Land hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des zuletzt geltend gemachten Betrages in Höhe von 8.493,53 EUR.
Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte Vorarbeiterzulage und Mehrarbeitsvergütung ohne Rechtsgrund erhalten hat und deshalb ein Rückzahlungsanspruch des klagenden Landes aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Jedenfalls ist die Klageforderung nach § 37 TV-L verfallen.
1. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Berechnet der Arbeitgeber die Vergütung fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch bei überzahlter Vergütung im Zeitpunkt der
Überzahlung und wird auch zugleich fällig. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an. Sind dem Arbeitgeber die Grundlagen der Berechnung bekannt, fallen Fehler bei der Berechnung der Vergütung regelmäßig in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Überzahlung nicht erkennen kann, weil die Fehler bei der Berechnung der Vergütung in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen, etwa weil dieser Änderungen in seinen persönlichen Verhältnissen, die sich auf die Höhe der Vergütung auswirken, dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat (BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - NZA 2005, 812, zu I 1 a der Gründe).
Danach ist die Klageforderung jeweils mit der Überzahlung fällig geworden, weil dem klagenden Land die maßgeblichen Umstände bekannt waren und der behauptete Buchungsfehler im Lohnabrechnungsverfahren in seine Sphäre fiel. Das klagende Land hat vom Beklagten erstmals mit Schreiben vom 25. April 2007 schriftlich die Rückzahlung der bis März 2007 gezahlten Zulagen verlangt. Die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs ist damit für die Rückzahlungsansprüche, die sich aus den bis einschließlich September 2006 geleisteten (Über-)Zahlungen ergeben können, nicht gewahrt. Die nach September 2006 geleisteten Zulagen (Vorarbeiterzulage und Mehrarbeitsvergütung) sind von der Klageforderung nicht erfasst, weil das klagende Land diese Beträge gemäß der Klagebegründung im Wege der Aufrechnung vom Lohn des Beklagten bereits einbehalten und deshalb die Klage insoweit im Kammertermin vom 23. November 2010 zurückgenommen hat.
2. Entgegen der Ansicht des klagendes Landes verstößt der Verfall des Klageanspruchs nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Beklagte beruft sich nicht rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist.
a) Dem Verfall der Ansprüche steht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist in der Regel anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er diese nicht anzeigt. Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Vergütungsabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben. Das folgt aus seiner Pflicht, dem Arbeitgeber drohende Schäden anzuzeigen (BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - NZA 2005, 812, zu II 1 der Gründe).
b) Danach sind die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung vorliegend nicht erfüllt.
Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte das Vorliegen einer irrtümlichen Überzahlung erkannt hat.
aa) Zwar hatte der Beklagte aufgrund der monatlichen Mitteilungen über die Höhe und Zusammensetzung seiner Bezüge Kenntnis davon, dass ihm die Vorarbeiterzulage und die Mehrarbeitsvergütung ab dem Jahr 2003 wieder gewährt wurde. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Beklagte auch erkannt hat, dass diese Zahlung lediglich aufgrund eines Irrtums seines Arbeitgebers wieder aufgenommen wurde.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass sich durch die organisatorische Eingliederung der Autobahnmeisterei A. in den Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Montabaur sein Tätigkeitsbereich und seine Aufgaben seiner Ansicht nach nicht geändert hätten. Deshalb sei die ihm mit Schreiben vom 18. September 2002 mitgeteilte Einstellung der Vorarbeiterzulage umstritten gewesen. Infolgedessen habe er bei Herrn G., dem damaligen Personalchef des Autobahnamts, und Herrn I. Sch., dem damaligen Gesamtpersonalratsvorsitzenden, vielfach die Problematik angesprochen und auf eine Klärung zu seinen Gunsten gehofft. Nachdem ihm die Vorarbeiterzulage im Jahr 2003 wieder zugeflossen sei, sei er davon ausgegangen, dass eine solche Regelung zu seinen Gunsten getroffen worden sei und er nunmehr wieder die ihm zustehende Zulage erhalte. In dieser Auffassung sei er auch dadurch bestärkt worden, dass sich nicht nur seine Aufgaben im Kern nicht geändert hätten, sondern ihm auch regelmäßig seine Kollegen St. P., M. V. und M. P. zur Unterstützung zugeordnet worden seien und er somit faktisch wie ein Vorarbeiter tätig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das klagende Land weder ausreichend substantiiert noch unter Beweisantritt begründet hat, weshalb der Beklagte - entgegen seiner Darstellung - erkannt haben soll, dass die Wiederaufnahme der Auszahlung der beiden Zulagen auf einem Irrtum des klagenden Landes beruht.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Einwand des Rechtsmissbrauchs trägt derjenige, der sich darauf beruft, d. h. vorliegend das klagende Land.
Das klagende Land hat die Darstellung des Beklagten, er habe zuvor mehrfach bei dem damaligen Personalchef des Autobahnamtes und dem damaligen Gesamtpersonalratsvorsitzenden die Problematik angesprochen und auf eine Klärung zu seinen Gunsten hingewirkt, nicht unter Beweisantritt widerlegt. Entgegen der Ansicht des klagenden Landes ist dieser Vortrag des Beklagten auch nicht "zu unsubstantiiert, als dass daraus konkrete Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten". Im Hinblick darauf, dass das klagende Land den Beklagten erst mehrere Jahre später auf eine Überzahlung seiner Bezüge hingewiesen hat, kann vom Beklagten im Rahmen der ihm nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht nicht verlangt werden, dass er angibt, an welchen Tagen er welche Gespräche diesbezüglich geführt hat, zumal es auf den genauen Zeitpunkt und Inhalt seiner Vorsprachen auch nicht entscheidend ankommt. Nach dem Vortrag des Beklagten hatte er in der Zeit zwischen dem ihm mit Schreiben vom 18. September 2002 mitgeteilten Wegfall der Vorarbeiterzulage und der Wiederaufnahme der Zahlungen im März 2003 mehrfach beim damaligen Personalchef und beim damaligen Gesamtpersonalratsvorsitzenden vorgesprochen, um zu erreichen, dass ihm die Zulagen wieder gezahlt werden. Diesen Vortrag des Beklagten hat das klagende Land nicht unter Beweisantritt widerlegt.
Vor dem Hintergrund seiner - unwiderlegt - vorgetragenen Vorsprachen zur Klärung der angeführten Problematik ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass er aus seiner Sicht die ihm ab dem Jahr 2003 wieder zugeflossenen Zulagen auf den Erfolg seiner Bemühungen zurückgeführt hat und nicht von einem bloßen Irrtum seines Arbeitgebers ausgegangen war, zumal auch gar nicht ersichtlich ist, weshalb ansonsten nach der zuvor erfolgten Einstellung der Zahlungen diese ohne jeden Anlass wieder aufgenommen werden sollten.
bb) Entgegen der Berufungsbegründung ist unerheblich, ob sich die Beschäftigungssituation entgegen der Ansicht des Beklagten objektiv aufgrund der Neuorganisation so verändert hatte, dass die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Vorarbeiterzulage und einer Mehrarbeitsvergütung entfallen waren.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass sich sein Tätigkeitsbereich und seine Aufgaben im Kern durch die organisatorische Maßnahme nicht geändert hätten. In seiner Auffassung sei er dadurch bestärkt worden, dass ihm auch regelmäßig die von ihm aufgeführten Kollegen zur Unterstützung zugeordnet worden seien und er somit faktisch als Vorarbeiter tätig gewesen sei. In der Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität (L. Autobahnamt M.) vom 05. Januar 2010, die vom klagenden Land mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 vorgelegt worden ist, wird ausgeführt, dass es im Einsatzstützpunkt keine Arbeitsgruppe, der der Beklagte als Vorarbeiter angehöre, gebe und auch die gelegentliche Mitarbeit von Bediensteten in der Werkstatt noch nicht dazu führe, dass eine entsprechende Arbeitsgruppe bestehe. Selbst wenn man davon ausgeht, dass danach die tariflichen Voraussetzungen für eine Vorarbeiterzulage objektiv nicht mehr vorlagen, weil dem Beklagten nach der organisatorischen Maßnahmen nicht mehr mindestens zwei, sondern nur noch ein Mitarbeiter zugeordnet war, und die gelegentliche Mitarbeit von anderen Bediensteten in der Werkstatt daran nichts ändert, besagt das noch nicht, dass auch der Beklagte diese rechtliche Schlussfolgerung gezogen haben muss und damit einen Irrtum seines Arbeitgebers erkannt hat. Der Beklagte hat zu Recht darauf verwiesen, dass er als Straßenwärter über keine besonderen Kenntnisse des Tarifrechts verfüge und er in der für ihn unübersichtlichen Ausgangslage von einem Fortbestehen bzw. Wiederauflebens seines Anspruchs habe ausgehen können. Im Hinblick darauf, dass sich der Beklagte die Wiederaufnahme der Zahlungen mit dem von ihm unwiderlegt geschilderten Vorsprachen erklären konnte, war er auch nicht gehalten, seinen Arbeitgeber auf die Möglichkeit eines von ihm nicht in Betracht gezogenen Irrtums hinzuweisen.
cc) Entgegen der Berufungsbegründung ist unerheblich, dass dem Beklagten beide Zulagen rückwirkend zum 01. Januar 2003 wieder gezahlt wurden, ohne dass ihm dies - wie in der Vergangenheit - schriftlich mitgeteilt oder begründet wurde. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruht darauf, dass der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthält, die ihn seinen Irrtum entdecken lassen und ihm bezüglich erfolgter Überzahlungen die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - NZA 2011, 219, zu III 1 der Gründe; BAG 10. März 2005 - 6 AZR 217/04 - NZA 2005, 812, zu II 2 b aa der Gründe). Allein der Umstand, dass die erneute Gewährung der Zulage nicht gesondert schriftlich begründet bzw. mitgeteilt wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich der Beklagte die Zahlungen nicht erklären konnte und deshalb seinen Arbeitgeber auf einen möglichen Irrtum hinweisen musste, zumal die beiden Zulagen - wie zuvor - in den ihm monatlich erteilten Abrechnungen ausgewiesen waren und er in Anbetracht der von ihm geschilderten Vorsprachen wegen der seiner Ansicht nach im Kern nicht geänderten Aufgaben nachvollziehbar begründet hat, weshalb er nicht erkannt hatte, dass sein Arbeitgeber lediglich irrtümlich die beiden Zulagen wieder geleistet haben will.
dd) Die Darstellung des Beklagten ist auch nicht deshalb widersprüchlich, weil die Bezüge im Falle der seiner Ansicht nach unverändert erfolgten Weiterbeschäftigung ihm rückwirkend ab September 2002 und nicht erst ab 01. Januar 2003 hätten nachgezahlt werden müssen. Der Umstand, dass das klagende Land nach den vom Beklagten angeführten Vorsprachen zur erneuten Gewährung der zuvor gezahlten Zulagen seinem Anliegen erst rückwirkend ab 01. Januar 2003 und nicht bereits ab September 2002 entsprochen hat, lässt aus Sicht des Beklagten nicht auf eine irrtümliche Zahlung schließen. Soweit der Beklagte nach Wiederaufnahme der Zahlungen ab 01. Januar 2003 davon ausgegangen ist, dass dies auf dem Erfolg seiner zwischenzeitlichen Bemühungen zurückzuführen ist, lässt dies keine widersprüchliche Argumentation erkennen, nur weil er nicht noch zusätzlich die Nachzahlung rückständiger Zulagen für die Monate September bis Dezember 2002 verlangt hat.
Mithin lässt sich im Streitfall auch unter Berücksichtigung der vom klagenden Land angeführten Umstände nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass der Beklagte einen Irrtum seines Arbeitgebers erkannt hat und deshalb die subjektiven Voraussetzungen eines treuwidrigen Unterlassens vorliegen (vgl. hierzu auch BAG 06. September 2006 - 5 AZR 684/05 - NZA 2007, 526, zu II 3 b der Gründe).
Dem Verfall der Klageforderung steht deshalb nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.
II. Die zulässige Widerklage ist begründet.
Der Beklagte hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen das klagende Land auf Auszahlung der einbehaltenen Bezüge in der geltend gemachten Höhe von 361,42 EUR netto.
Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen, weil die Rückzahlungsansprüche des klagenden Landes wegen der bis einschließlich September behaupteten Überzahlungen gemäß den obigen Ausführungen nach
§ 37 TV-L verfallen sind und danach die vorgenommenen Lohneinbehalte in Höhe der Widerklageforderung nicht gerechtfertigt sind.
Unter Zugrundelegung der vom klagenden Land bereits vorgenommenen Lohneinbehalte in der Zeit von April 2007 bis Oktober 2008 verbleibt nach Abzug der vom klagenden Land vorgetragenen Überzahlungen im nicht verfallenen Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 ein Differenzbetrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 361,42 EUR gemäß der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung.
Die Widerklageforderung ist nicht nach § 37 TV-L verfallen. Der Beklagte hat das klagende Land mit seinen Schreiben vom 17. September und 12. Dezember 2007 innerhalb der 6-monatigen Ausschlussfrist aufgefordert, keine Einbehalte von den Entgeltzahlungen vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese Schreiben des Beklagten als ausreichende Geltendmachung seiner Lohnansprüche i.S.v. § 37 Abs. 1 S. 1 und 2 TV-L zu werten sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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