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Was geschieht mit den Jobcentern?
01.04.2008. In § 44b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften (ARGEN) geregelt. Diese sind von den beiden Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Bundesagentur für Arbeit und den Kommunen, zu bilden und dienen dem Zwecke einer einheitlichen Leistungserbringung an erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Die Errichtung solcher ARGEN ist das vom Gesetz vorgesehene Grundmodell für die Jobcenter, die seit Anfang 2005 für die Gewährung von Arbeitslosengeld II zuständig sind.
Die Jobcenter und die hinter ihnen stehenden ARGEN sind das politische Herzstück der Hartz IV-Reform. Mit den Jobcentern sollte die traditionelle Trennung von Arbeitslosenhilfe, für die die Agentur für Arbeit zuständig war, und Sozialhilfe, für die die Gemeinden zuständig sind, im Bereich der Leistungen an erwerbsfähige Personen aufgehoben werden: Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen nach dem Reformmodell nur noch eine einheitliche Leistung, das Arbeitslosengeld II, von einer einheitlich auftretenden Leistungsstelle, dem Jobcenter, erhalten.
Zum Zwecke der organisatorischen Zusammenführung von Arbeitsverwaltung und gemeindlicher Sozialhilfe bestimmt § 44b Abs.3 Satz 1, 2 SGB II, dass die ARGE die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahrnimmt. Weiter heißt es hier, dass die kommunalen Träger der ARGE die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen „sollen“.
An diesen Bestimmungen setzte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom vom Dezember 2007 an. Dem BVerfG zufolge ist § 44b SGB II mit Art.28 Abs.2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art.83 Grundgesetz (GG) unvereinbar (BVerfG, Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04). Die Begründung für dieses Urteil lautet im wesentlichen, dass die gemäß § 44b SGB II gebildeten ARGEN dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung widersprechen. Dieser Grundsatz verpflichtet den zuständigen Verwaltungsträger dazu, seine Aufgaben durch eigene Verwaltungseinrichtungen, d.h. mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen.
Da das BVerfG dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt hat, um § 44b SGB II durch eine andere Regelung zu ersetzen, bringen sich die beteiligten Kreise derzeit mit ihren verschiedenen Vorstellungen über die Zukunft der Jobcenter in Position. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Mitte Februar 2008 zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein Eckpunktepapier vorgelegt, das als Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG die organisatorische Trennung von Arbeitsagentur und Gemeinde im Grundsatz fortschreiben will (BMAS/BA: Das kooperative Jobcenter. Erster Vorschlag zu Eckpunkten. Stand: 12.02.2008).
Diesem Vorschlag zufolge soll es gemeinsame Anlaufstellen für die Kunden, eine gemeinsame Antragsannahme und eine aufeinander abgestimmte Bescheiderteilung und Leistungserbringung künftig nur noch im Rahmen einer freiwilligen Kooperation bzw. auf Grundlage freiwillig ausgehandelter Kooperationsverträge geben.
Die offizielle Bezeichnung für dieses grundsätzliche Nebeneinander von Arbeitsagentur und Kommune, das nur auf Basis freiwilliger Vereinbarungen im Einzelfall durchbrochen wird, lautet etwas irreführend „kooperatives Jobcenter“. Dieses soll zwar eine „eigenverantwortliche Geschäftseinheit“ der örtlich zuständigen Arbeitsagentur sein und als solche einen Geschäftsführer haben, doch soll daneben ein von Arbeitsagentur und kommunalem Träger gemeinsam gebildeter „Kooperationsausschuss“ existieren, in dem das lokale Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm abgestimmt wird. Schließlich bieten BMAS und BA in dem Eckpunktepapier die dauerhafte Übernahme der derzeit etwa 18.000 in den ARGEN tätigen Beschäftigten an. Darunter befinden sich auch etwa 6.400 Beamte.
Gegen diesen Vorschlag wird von seiten der bestehenden ARGEN und der Kommunen eingewandt, dass die Leistungsprozesse zwar aufeinander abgestimmt sein sollen, es aber trotzdem zu Doppelstrukturen bei der Leistungsbewilligung, Widerspruchsbearbeitung oder beim Außendienst kommen werde. Außerdem seien die Verwaltungsabläufe und die Leitungskompetenzen nicht ausreichend klar definiert, was insbesondere für die Befugnisse des Kooperationsausschusses gelte.
Das Fazit der Landesarbeitsgemeinschaft der ARGEN in Nordrhein-Westfalen lautet daher: „Über einen in Aussicht gestellten freiwilligen Koordinierungsprozess hinaus lässt das vorgestellte Modell in der jetzigen Form keine ausreichenden Unterschiede zu einer getrennten Trägerschaft erkennen.
Die Nachteile der getrennten Trägerschaft (keine Einigungsnotwendigkeit bei abweichenden Zielsetzungen, Schnittstellen und Doppelarbeit zum Nachteil der einheitlichen Hilfegewährung für den Kunden um zum Nachteil der administrativen Kosten des SGB II) sind nicht erkennbar gelöst.“ (Positionspapier der Landesarbeitsgemeinschaft der ARGEn NRW zu den Lösungsmodellen zur Umsetzung des BVerfG-Urteils vom 20.12.07, vom 01.03.2008).
Fazit: Die Zukunft der ARGEN und der Jobcenter ist derzeit weiterhin völlig offen. Obwohl die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe von einem breiten politischen Konsens getragen wird, herrscht angesichts der Unvereinbarkeit der derzeitigen gesetzlichen Regelung mit der Verfassung weitgehend Ratlosigkeit über eine Korrektur dieses Missstandes.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
- Arbeitsrecht aktuell: 14/298 Betriebsübergang bei der Arbeitsverwaltung
- Arbeitsrecht aktuell: 13/268 Befristete Arbeitsverträge im Jobcenter
Letzte Überarbeitung: 14. September 2016
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