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Arbeitnehmerüberlassung zu Unterrichtsvertretung durch gemeinnützigen Verein rechtswidrig?

22.11.2010. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) brauchen Arbeitgeber eine Erlaubnis, wenn sie gewerbsmäßig als Verleiher tätig sein und Entleihern zur Arbeitsleistung Leiharbeitnehmer überlassen wollen.
Wenn diese Erlaubnis fehlt, ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (§ 9 Nr. 1 AÜG). Dann gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, das mit dem vorgesehenen Zeitpunkt der Überlassung beginnt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG).
Die Frage, ob ein Verleiher gewerbsmäßig handelt oder nicht, kann damit entscheidend für die Frage sein, wer nun tatsächlich der "richtige" Arbeitgeber ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist gewerbsmäßig jede nicht nur gelegentliche, sondern auf eine gewisse Dauer angelegte und auf die Erzielung unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile gerichtete selbstständige Tätigkeit. Entscheidendes Kriterium sei, so das BAG, die Gewinnerzielungsabsicht.
Da Leiharbeit bestimmte Missbrauchsgefahren birgt (so auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 10/199: Gesetzesentwurf des BMAS zur Leiharbeit), erwogen das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven (Urteil vom 19.04.2007, 9 Ca 9381/06) und das Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 11.06.2008, 2 Ca 111/07) die Gewerbsmäßigkeit anders zu bestimmen.
Es sei eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Damit soll Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen und sichergestellt werden, dass nur diejenigen Formen der Arbeitnehmerüberlassung nicht genehmigungspflichtig sind, die unter Berücksichtigung der Interessenlage aller Beteiligten dieser Erleichterung bedürfen.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde eine Lehrerin von einem eingetragenen, als gemeinnützig anerkannten Verein an eine Schule zum Selbstkostenpreis überlassen. Das mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen meinte, darin läge eine objektiv funktionswidrige Umgehung von tariflichen und gesetzlichen Vorschriften, die ihrem Schutz dienen sollen (LAG Bremen, Urteil vom 11.06.2008, 2 Sa 111/07). Zudem verstoße diese Art von Auslagerung öffentlicher Ämter jedenfalls im Kernbereich schulischer Aufgaben gegen Verfassungs- und Landesschulrecht. Daher sei zwischen der Lehrerin und der Schule ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
Trotz dieser Überlegungen blieb das BAG bei seiner ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 946/08). Die (zusätzliche) Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls könne nämlich ansonsten "zu kaum noch handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten führen".
Das BAG lehnt es auch ab, § 10 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 AÜG auf Fälle wie den vorliegenden entsprechend (analog) anzuwenden. Denn dazu bräuchte es eine "planwidrige Regelungslücke" im Gesetz, die aber hier nicht gegeben ist.
Im Übrigen hielt das BAG die Vertragsgestaltung im Streitfall auch nicht für rechtsmissbräuchlich. Den Bremer landesrechtlichen Bestimmungen komme "kein arbeitnehmerbezogener Schutzzweck dahin gehend zu, dass bei einem Fremdpersonaleinsatz in den Schulen der Stadtgemeinde Bremen ein Arbeitsverhältnis mit der Schule, d.h. dem Entleiher, zu fingieren wäre". Ein entsprechender Eingriff in die Vertragsfreiheit müsse hinreichend deutlich im Gesetz Ausdruck finden. Dies sei bei den hier in Rede stehenden Vorschriften nicht der Fall.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2010, 7 AZR 946/08
- Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 11.06.2008, 2 Sa 111/07
- Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 19.04.2007, 9 Ca 9381/06
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
Letzte Überarbeitung: 4. Dezember 2014
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