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Keine Unterlassungsverfügung gegen Betriebsänderung bei Untätigkeit des Betriebsrats
19.06.2009. Beginnt der Arbeitgeber mit der Umsetzung einer Betriebsänderung, ohne zuvor ernsthaft über einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat verhandelt zu haben, verstößt er mit diesem Verhalten gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten.
Einige Landesarbeitsgerichte gestehen dem Betriebsrat in einem solchen Fall das Recht zu, die Umsetzung der geplanten Betriebsänderung im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens stoppen zu lassen.
Allerdings muss der Betriebsrat in einem solchen Fall seinerseits alles tun, um mit dem Arbeitgeber zu einem Interessenausgleich zu kommen. Verhandelt er nicht energisch genugt über einen Interessenausgleich, kann er dem Arbeitgeber nicht im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens die Umsetzung einer Betriebsänderung untersagen lassen: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 05.03.2009, 5 TaBVGa 1/09.
- Wann kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber per Eilantrag die vorzeitige Umsetzung einer Betriebsänderung verbieten lassen?
- Der Streitfall: Flughafendienstleister will 200 Arbeitsplätze um 1,4 Kilometer verlegen, die Einigunsstelle tagt erstmals zwei Monate nach ihrer Errichtung
- LAG Köln: Verhandelt der Betriebsrat selbst nicht energisch mit dem Ziel eines Interessenausgleichs, kann er die Umsetzung der Betriebsänderung nicht per Eilverfahren stoppen
Wann kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber per Eilantrag die vorzeitige Umsetzung einer Betriebsänderung verbieten lassen?
Plant der Arbeitgeber in einem mitbestimmten Betrieb mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern eine Betriebsänderung, muss er den Betriebsrat nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) über seine Planungen rechtzeitig und umfassend informieren und zudem versuchen, mit ihm zu einem Interessenausgleich zu kommen. Gegenstand eines Interessenausgleichs sind alle Fragen, die mit der in Aussicht stehenden Betriebsänderung zusammenhängen, d.h. die gesamten unternehmerischen Planungen des Arbeitgebers.
Obwohl der Arbeitgeber zum Abschluss eines Interessenausgleichs vom Betriebsrat nicht gezwungen werden kann, muss er ernsthaft mit dem Willen zur Einigung über ihn verhandeln. Unterlässt er solche Verhandlungen oder bricht sie zu früh ab, droht ihm eine finanzielle „Strafe“, da er in einem solchen Fall den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs verpflichtet ist (§ 113 Abs. 3 BetrVG). Bei Entlassungen besteht der Nachteilsausgleich in einer Abfindung. Bei anderen durch die Betriebsänderung bedingten Nachteilen sind diese für höchstens eine Jahr auszugleichen.
Angesichts des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, mit dem das Gesetz unzureichende Bemühungen des Arbeitgebers um einen Interessenausgleich „bestraft“, ist rechtlich unklar und umstritten, ob der Betriebsrat dem Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung die Durchführung der geplanten Betriebsänderung verbieten lassen kann, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Verhandeln über einen Interessenausgleich nicht nachkommt. Hier erkennen einige Landesarbeitsgerichte (LAGs) einen solchen Unterlassungsanspruch an, andere dagegen nicht.
Ist man der (umstrittenen) Meinung, dass der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung hat, solange der Arbeitgeber noch nicht ausreichend über einen Interessenausgleich verhandelt hat, stellt sich weiterhin die Frage, welche Mitwirkungsobliegenheiten der Betriebsrat seinerseits hat: Immerhin kann man dem Arbeitgeber nicht unzureichende Interessenausgleichsbemühungen vorwerfen, wenn man sich selbst nicht rechtzeitig und intensiv genug um eine solche Vereinbarung bemüht.
Über einen solchen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Köln mit Beschluss vom 05.03.2009 (5 TaBVGa 1/09) zu entscheiden.
Der Streitfall: Flughafendienstleister will 200 Arbeitsplätze um 1,4 Kilometer verlegen, die Einigunsstelle tagt erstmals zwei Monate nach ihrer Errichtung
Der Arbeitgeber beschäftigt auf dem Flughafen Köln/Bonn ca. 1.800 Arbeitnehmer, davon 200 in der Verwaltung. Deren Arbeitsplätze, die sich bisher außerhalb der Sicherheitszone befanden, sollten nach den Planungen des Arbeitgebers um etwa 1,4 Kilometer verlegt werden, und zwar in die Sicherheitszone hinein.
Daher gründete der Arbeitgeber Mitte 2008 eine mit dem Umzug befasste Arbeitsgruppe, in der auch Betriebsratsmitglieder vertreten waren. Nachdem die Arbeitsgruppe einige Male zusammengetreten war, erklärte der Betriebsrat Ende September, an ihr nicht mehr teilnehmen zu wollen.
Im Oktober 2008 informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Einzelheiten der Umzugspläne.
Im November erklärte er die Verhandlungen über einen Interessenausgleich für gescheitert und rief gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Einigungsstelle an, die aber erst nach einem vom Arbeitgeber angestrengten gerichtlichen Verfahren der Einigungsstellenbesetzung Anfang 2009 zusammentrat.
Obwohl sich die Parteien bereits Mitte Dezember 2008 im Einigungsstellenbesetzungsverfahren gütlich auf die Errichtung einer Einigungsstelle zum Umzugsthema einigten, tagte diese erstmals Mitte Februar 2009 und dann nochmals Anfang März 2009, ohne dass es dabei zu einem Interessenausgleich kam.
Inzwischen hatte der Arbeitgeber mit dem Umzug begonnen und der Betriebsrat ging hiergegen im Wege des arbeitsgerichtlichen Eilverfahrens vor. Das Arbeitsgericht Köln wies den Antrag des Betriebsrats, dem Arbeitgeber die weitere Durchführung des Umzugs im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, zurück (Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 04.02.2009, 10 BVGA 6/09). Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde zum LAG Köln ein.
LAG Köln: Verhandelt der Betriebsrat selbst nicht energisch mit dem Ziel eines Interessenausgleichs, kann er die Umsetzung der Betriebsänderung nicht per Eilverfahren stoppen
Das Landesarbeitsgericht Köln hat ebenso wie das Arbeitsgericht Köln entschieden, d.h. es wies den Antrag des Betriebsrats zurück. Zur Begründung stützt sich das Gericht im wesentlichen auf zwei Argumente:
Erstens, so das Gericht, besteht ein im Eilverfahren durchsetzbarer Unterlassungsanspruch nur, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Ansprüche des Betriebsrats auf Beratung über einen Interessenausgleich vereitelt, d.h. bewusst hintertreibt und die Betriebsänderung einseitig und unter Missachtung der Rechte des Betriebsrats durchsetzen will.
Ein solches rechtliches Fehlverhalten konnte dem Arbeitgeber aber im vorliegenden Fall nicht vorgehalten werden, da er schließlich bereits seit Mitte 2008 die Verhandlungen mit dem Betriebsrat gesucht und sogar nach Scheitern der Verhandlungen die Einigungsstelle angerufen hatte.
Mit dem bloßen Anrufen der Einigungsstelle hat der Arbeitgeber seine interessenausgleichsbezogenen Verhandlungspflichten zwar noch nicht vollständig erfüllt. Hierzu ist zumindest ein Verhandeln vor der Einigungsstelle erforderlich, zu dem es im vorliegenden Fall erstmals Mitte Februar 2009 kam.
Fraglich könnte höchstens sein, ob der zum Jahreswechsel begonnene Umzug gegen die Verhandlungspflichten verstieß. Mit dieser Frage setzt sich das Gericht allerdings nicht näher auseinander, da es dem Betriebsrat vorhält, seinerseits nicht zielstrebig genug verhandelt zu haben.
Als Zwischenergebnis hält das LAG daher fest, dass im vorliegenden Fall kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegeben sei, da dem Arbeitgeber ein Hintertreiben oder Vereiteln der Interessenausgleichsverhandlungen über nicht vorgehalten werden konnte.
Die zweite Überlegung des Gerichts befasst sich von vornherein nur mit dem Verhalten des Betriebsrats. Da dieser, so das Gericht, es seit Mitte 2008 versäumt hatte, die Verhandlungen über einen Interessenausgleich voranzutreiben, liege jedenfalls kein Verfügungsgrund vor, d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist.
Fazit: Ergreift der Betriebsrat keine Schritte, um möglichst bald zu konkreten Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Arbeitgeber zu kommen, kann er später nicht vor Gericht ziehen und dem Arbeitgeber im Wege des gerichtlichen Eilverfahrens die Umsetzung der Betriebsänderung untersagen lassen. In einer solchen Situation fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 05.03.2009, 5 TaBVGa 1/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
- Handbuch Arbeitsrecht: Nachteilsausgleich
- Arbeitsrecht aktuell: 11/016 LAG Hamm - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen und unzureichenden Verhandlungen
Letzte Überarbeitung: 19. März 2018
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