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LAG Köln, Beschluss vom 05.03.2009, 5 TaBVGa 1/09
Schlagworte: | Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Einstweilige Verfügung | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Köln | |
Aktenzeichen: | 5 TaBVGa 1/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 05.03.2009 | |
Leitsätze: | Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Köln | |
Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBVGa 1/09
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2009 – 10 BVGA 6/09 wird zurückgewiesen.
Grün d e :
I. Der Beteiligte zu 1) – der Betriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von ihm angenommenen Betriebsänderung geltend.
Die Beteiligte zu 2) beschäftigt am Flughafen öln onn ca. 1800 Arbeitnehmer. Die Verwaltung mit mehr als 200 Arbeitnehmern war bisher außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens untergebracht. Die Beteiligte zu 2) hatte Räumlichkeiten im Sicherheitsbereich des Flughafens an die L C GmbH vermietet. Diese hatte gegenüber der Beteiligten zu 2) den Wunsch geäußert, außerhalb des Sicherheitsbereichs untergebracht zu werden. Die Beteiligte zu 2) entschloss sich daraufhin, ihr Verwaltungsgebäude mit dem der L C GmbH zu tauschen.
Beide Gebäude liegen ca. 1,4 Kilometer räumlich voneinander entfernt auf demselben Betriebsgelände.
Im Sommer des Jahres 2008 wurde bei der Beteiligten zu 2) eine Arbeitsgruppe "Umzug C Gebäude" gegründet, die aus Arbeitgebervertretern und Vertretern des Betriebsrats, des Beteiligten zu 1), bestand. Diese traf sich seit dem 12.08.2008 regelmäßig. Mit Schreiben vom 30.09.2008 teilte der Beteiligte zu 1) mit, dass die bisherigen Vertreter des Beteiligten
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zu 1) an den Sitzungen der Arbeitsgruppe nicht mehr teilnehmen würden.
Mit Schreiben vom 14.10.2008 informierte die Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) über Einzelheiten der Umzugsplanung. Weitere Informationen enthielt das Schreiben der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) vom 29.10.2008 (Bl. 72 ff. d. A.).
Darin wurde auch darauf verwiesen, dass dem Betriebsrat in der Sitzung vom 22.10.2008 die "Umzugsplanung" FKB und CLH mit dem geplanten zeitlichen Ablauf übergeben worden war.
Am 28.11.2008 erklärte die Beteiligte zu 2), sie beabsichtige die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen. In dem daraufhin von der Beteiligten zu 2) initiierten gerichtlichen Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstellte einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 17.12.2006 darauf, zur Regelungsthematik Umzug des Verwaltungsgebäudes eine Einigungsstelle einzurichten. Diese tagte am 18.02.2009 und nochmals am 04.03.2009. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Die Beteiligte zu 2) hat mit dem Umzug begonnen. Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Beteiligten zu 1) übermittelten Zeitplan verwiesen (Bl. 202 ff. d. A.).
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, es liege eine Betriebsänderung vor, deren Unterlassung er verlangen könne. Es bestehe technisch die Möglichkeit, das Verwaltungsgebäude aus dem Sicherheitsbereich auszunehmen. Hierüber solle in der Einigungsstelle verhandelt werden.
Die Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, des liege schon keine Betriebsänderung vor angesichts der geringen Entfernungen beider Verwaltungsgebäude. Jedenfalls bestehe kein Unterlassungsanspruch. Es könne der Beteiligten zu 2) auch nicht zugemutet werden, den Umzug zu stoppen.
Durch Beschluss vom 04.02.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Betriebsänderung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen. Die Rechte der Arbeitnehmer seien durch den nach § 113 Abs. 3 BetrVG bestehenden Nachteisausgleichsanspruch in ausreichender Weise gesichert.
Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.
Zur Begründung bezieht sich der Beteiligte zu 1) auf verschiedene Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten, in denen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dann bejaht werde, wenn ein Arbeitgeber sich anschicke, eine Betriebsänderung einseitig durchzuführen. Der Betriebsrat habe in diesen Fällen einen Anspruch auf Beratung und Durchführung des Interessenausgleichs. Zur Durchsetzung dieses einklagbaren Anspruchs müsse der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens haben. Dieser Anspruch sei durch die vorliegend beantragte einstweilige Verfügung sicherzustellen. Dies gelte umso mehr, als die Beteiligte zu 2) nach der erstinstanzlichen Entscheidung die positive Berechtigung für sich in Anspruch nehme, den Umzug weiter durchzuführen und dabei auch den Umzug des Beteiligten zu 1) in ein anderes Büro voranzutreiben.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
(wie auf Blatt 185 bis 187 d. A. gekennzeichnet).
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Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bekräftigt ihre Auffassung, wonach es keinen Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung von Betriebsänderungen gebe. Eine gegenteilige Auffassung verstoße gegen Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber habe bewusst – auch anlässlich der letzten BetrVG-Reform 2001 - keinen Unterlassungsanspruch in das Betriebsverfassungsgesetz bezüglich der Durchführung von Betriebsänderungen aufgenommen. Dies dürfe durch prozessrechtliche Maßnahmen nicht unterlaufen werden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Ausführungen nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung zurückgewiesen.
1. Von vorneherein keinen Erfolg haben konnte der Antrag insoweit, als er sich auf Umzugsmaßnahmen bezog, die bei Einleitung des Beschlussverfahrens bereits durchgeführt waren. So war die Stufe Ader Umzugsmaßnahmen für den 15.12.2008 vorgesehen und lag damit zeitlich deutlich vor der erst am 29.01.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Im Laufe des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens sind zudem die Stufen B, C und D des Umzugsplans ebenfalls realisiert worden, so dass auch insoweit kein Unterlassungsanspruch mehr gestellt werden konnte.
Hinsichtlich der danach noch verbleibenden Umzugsstufen E, F, G kam ein Anspruch auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung ebenfalls nicht in Betracht.
2. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall der Umzug in ein rund 1,4 Kilometer entferntes Gebäude überhaupt eine Betriebsänderung im Sinne des § 115 Nr. 2 BetrVG handelt. Denn selbst wenn man dies annimmt und weiter zugunsten des Beteiligten zu 1) davon ausgeht, dass grundsätzlich zur Durchsetzung der Beratungsrechte und zur Durchführung der Interessenausgleichsverhandlungen ein temporärer Unterlassungsanspruch besteht, ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass es sowohl an einem Verfügungsanspruch wie auch an einem Verfügungsgrund mangelt.
Der Beteiligte zu 1) stützt sich insoweit auf die in der Literatur und von verschiedenen Landesarbeitsgerichten vertretene Auffassung, wonach der Betriebsrat zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs die Möglichkeit haben müsse, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung zu verlangen (LAG Hamm Beschluss vom 26.02.2007 – 13 TaBVGa 8/08; LAG Niedersachsen Beschluss vom 04.05.2007 – 1 TaBVGa 57/07 -; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz § 111 BetrVG, Randziffer 131 ff.).
Selbst wenn man diese Auffassung zugunsten des Beteiligten zu 1) zugrunde legt, ergibt sich weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.
Denn eine einstweilige Verfügung setzt auch nach dieser Auffassung voraus, dass der Betriebsrat die ihm nach § 111 Satz 1 materiell rechtlich zustehenden Ansprüche auf Beratung und Unterrichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgen kann, wenn das Verhalten des Arbeitgebers diese zu vereiteln droht (siehe Fitting § 111 BetrVG, Randziffer 138). Voraussetzung ist daher, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Ansprüche auf Beratung und Interessenausgleichsverpflichtung vereitelt, also bewusst hintertreibt die Betriebsänderung einseitig und unter bewusster Missachtung der Rechte des Betriebsrats durchsetzen will.
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Dabei sind die Interessen besonders sorgfältig abzuwägen und hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu stellen (siehe Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 111 Randziffer 138).
In Anwendung dieser Maßstäbe kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 2) die Mitwirkungsrechte des Beteiligten zu 1) hintertrieben und bewusst missachtet hätte. Denn unstreitig hatte der Beteiligte zu 2) seine Umzugsplanung frühzeitig im Sommer des Jahres 2008 mitgeteilt. Zudem war eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Beteiligten zu 2) und Vertretern des Beteiligten zu 1) gebildet worden, die - zumindest aus Sicht der Beteiligten zu 2) – Einzelfragen des Umzugs klären sollte. Die Beteiligte zu 2) hat zudem sich offensiv um Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 1) bemüht, wie insbesondere aus ihren Schreiben an den Beteiligten zu 1) vom 14.10.2008 und vom 29.10.2008 zu entnehmen ist.
Die Beteiligte zu 2) hat ferner bereits im Oktober 2008 die zeitlichen Umzugsplanungen dem Beteiligten zu 1) bekannt gemacht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass das Verhalten der Beteiligten zu 2) darauf gerichtet gewesen wäre, den Anspruch des Beteiligten zu 1) auf Beratung und Interessenausgleichsverhandlungen zu vereiteln oder durch übersürzte und unangekündigte Maßnahmen auszuhebeln.
Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) rechtzeitig die Verhandlungssituation mit dem Beteiligten zu 1) gesucht und die Initiative zur Einrichtung einer Einigungsstelle ergriffen.
Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 1) die Verhandlungen engagiert vorangetrieben oder auf eine schnellere Durchführung von Verhandlungen oder eine frühzeitigere Bildung der Einigungsstelle gedrängt hätte. Der Beteiligte zu 1) hat vielmehr zunächst Einzelfragen des Umzugs problematisiert und erst im weiteren Verlauf im Herbst des Jahres 2008 die Frage, ob überhaupt ein Umzug stattfinden solle, in den Vordergrund gerückt.
Schritte, um rechtzeitig vor Beginn der lange bekannten Umzugsplanung zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen, hat der Beteiligte zu 1) nicht unternommen. Insbesondere hat er nicht, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, schon zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits die Initiative ergriffen, eine Einigungsstelle hierüber ins Leben zu rufen.
Schon aus diesem Grund mangelt es an einem entsprechenden Verfügungsanspruch.
Aus demselben Grund ist auch kein Verfügungsgrund gegeben. Dafür wäre Voraussetzung, dass eine besondere Dringlichkeit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gegeben ist, weil andernfalls ein nicht wieder rückgängig zu machender Nachteil entstünde. Als Anknüpfungspunkt für einen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bliebe hier lediglich der endgültige Verlust des Rechts auf Beratung und Durchführung der Interessenausgleichsverhandlungen. An einem solchen Verfügungsgrund fehlt es allerdings, wenn der Antragsteller selbst durch sein zögerliches Verhalten die Dringlichkeit widerlegt hat (siehe LAG Köln Beschluss vom 13.08.1996 – 11 TaBV 173/96 -, NZA 1997, Seite 317; Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 85 ArbGG, Randziffer 65).
Im vorliegenden Fall wäre es dem Beteiligten zu 1) zur Sicherung seiner Rechte auf Beratung und Durchführung des Interessenausgleichs angesichts der seit längerem bekannten Planung des Beteiligten zu 2) ohne weiteres möglich gewesen, bereits ab Mitte des Jahres 2008 Interessenausgleichsverhandlungen zu forcieren und insbesondere sehr viel frühzeitiger die Initiative zur Errichtung einer diesbezüglichen Einigungsstelle zu ergreifen. Hierdurch hätte der Beteiligte zu 1) die Rechtzeitigkeit des Abschlusses des diesbezüglichen Einigungsstellenverfahrens sicherstellen können. Stattdessen hat der Beteiligte zu 1) sich hinsichtlich der Errichtung einer diesbezüglichen Einigungsstelle
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zunächst passiv verhalten, um alsdann die ungenügende Wahrung seines Verhandlungsanspruchs im Einigungsstellenverfahren zu rügen. Damit mangelt es aber einem Verfügungsgrund.
Insgesamt konnte die Beschwerde aus den dargestellten Gründen keinen Erfolg haben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG kein Rechtsmittel gegeben.
Dr. Griese
May
Müller
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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