HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/023

Ge­halts­kür­zung durch den Ar­beit­ge­ber

Toi­let­ten­pau­se kein Grund für Lohn­kür­zung: Ar­beits­ge­richt Köln, Ur­teil vom 21.01.2010, 6 Ca 3846/09
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03.02.2010. Ist das Ar­beits­ver­hält­nis erst ein­mal be­las­tet, ver­su­chen Ar­bei­ge­ber häu­fig, den miss­lie­bi­gen Ar­beit­neh­mer je­des noch so klei­nen (ver­meint­li­chen oder tat­säch­li­chen) Fehl­ver­hal­tens zu über­füh­ren.

Zu welch biz­za­ren Aus­wüch­sen es da­bei zu­wei­len kommt, zeigt die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung, über die das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Köln zu be­fin­den hat­te: ArbG Köln, Ur­teil vom 21.01.2010, 6 Ca 3846/09 .

Kanz­lei kürzt an­ge­stell­tem Rechts­an­walt we­gen­Toi­let­ten­pau­sen das Ge­halt

Für ei­ne un­frei­wil­li­ge Ein­stim­mung auf den be­vor­ste­hen­den Kar­ne­val sorg­te das Ar­beits­ge­richt Köln mit ei­nem Ur­teil vom 21.01.2010 (6 Ca 3846/09), mit dem es der Lohn­kla­ge ei­nes an­ge­stell­ten Rechts­an­walts über 682,40 EUR statt­gab. In die­sem Um­fang hat­te die be­klag­te Kanz­lei ih­rem an­ge­stell­ten Kol­le­gen nämlich den Net­to­lohn vor­ent­hal­ten, da er an­geb­lich in ei­nem aus­ufern­den Um­fang die Toi­let­te auf­ge­sucht hat­te.

Rechts­an­walt er­hebt Lohn­kla­ge vor dem Ar­beits­ge­richt Köln

Um die­sen Vor­halt im Streit­fall sub­stan­ti­ie­ren zu können, hat­te der Ar­beit­ge­ber akri­bisch ge­nau fest­ge­hal­ten, zu wel­chen Zei­ten und wie lan­ge der an­ge­stell­te Rechts­an­walt in den zwei­ein­halb Wo­chen vom 08. bis zum 26. Mai 2009 die Toi­let­te auf­ge­sucht hat­te. Her­aus­ka­men im­mer­hin stol­ze sechs St­un­den und 24 Mi­nu­ten.

Ar­beits­ge­richt Köln: Lohnkürzung un­zulässig

Die­se be­acht­li­che Zahl rech­ne­te der Ar­beit­ge­ber flugs auf die ge­sam­te bis­he­ri­ge Dau­er des seit Au­gust 2008 be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses hoch und kam da­bei zu dem Re­sul­tat, dass der An­ge­stell­te von Au­gust 2008 bis Mai 2009 über die übli­chen Pau­sen- und Toi­let­ten­zei­ten hin­aus et­wa 90 St­un­den auf der Toi­let­te ver­bracht ha­ben müsse. Für die­sen - an­geb­li­chen - Ar­beits­aus­fall zog die Kanz­lei dem Kläger die strei­ti­gen 682,40 Eu­ro net­to vom Ge­halt ab. Die­ser ver­wies zur Recht­fer­ti­gung sei­ner Toi­let­ten­be­su­che auf Ver­dau­ungs­pro­ble­me.

Wie kaum an­ders zu er­war­ten war, gab das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge statt. Ei­ne Kürzung des Ge­halts auf­grund von Ver­dau­ungs­pro­ble­men hielt das Ge­richt für un­zulässig.

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Letzte Überarbeitung: 23. März 2020

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