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Erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland eingeleitet
05.02.2008. Wie aus einer Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 31.01.2008 hervorgeht, wurde gegen Deutschland die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens wegen mangelhafter Umsetzung der Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) in deutsches Recht eingeleitet.
Die Richtlinie 2000/78/EG dient dem Schutz gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und wurde in Deutschland mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt.
In der förmlichen Aufforderung, zu der sich Deutschland innerhalb von zwei Monaten erklären muss, wird Deutschland vorgeworfen, dass das deutsche Arbeitsrecht Entlassungen nicht berücksichtige, dass Menschen mit Behinderungen zu wenig geschützt seien und dass die im deutschen Recht vorgesehene Beschwerdefrist von zwei Monaten zu kurz wäre.
Dass das AGG tatsächlich die Frage aufwirft, ob das deutsche Arbeitsrecht genug gegen diskriminierende Kündigungen unternimmt, kann man nachvollziehen, da diese Frage auch in Deutschland diskutiert wird (wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen und Arbeitsrecht aktuell 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück).
Sollte Deutschland die Erklärungsfrist von zwei Monaten nicht einhalten oder keine zufriedenstellende Antwort geben, wird die EU den zweiten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten. Dieser sieht eine weitere Antwort auf eine Stellungnahme der EU vor, in der sie ihre Gründe für weiterhin bestehende Einwände darlegt.
Sollte die - wiederum binnen einer Frist von zwei Monaten zu gebende - Antwort erneut unzureichend sein, kann dann die EU-Kommission den Europäischen Gerichtshof anrufen und eine Geldstrafe beantragen.
Gegen elf Mitgliedstaaten leitete die Kommission jetzt bereits die zweite Stufe ein. Rechtsvorschriften einiger anderer Länder müssen hingegen noch geprüft werden. Die reguläre Frist für die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht war bereits am 02.12.2003 abgelaufen (Art.18 Richtlinie 2000/78/EG). Für die erste Jahreshälfte 2008 ist ein Bericht der EU-Kommission über die Durchführung der Gleichbehandlungsrichtlinie angekündigt.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 31.01.2008: Kommission schließt Lücken bei den Regelungen zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
- Arbeitsrecht aktuell: 08/116 Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung - Revisionsentscheidung in Sachen Karmann
- Arbeitsrecht aktuell: 07/48 Landesarbeitsgericht Niedersachsen vs. Arbeitsgericht Osnabrück
- Arbeitsrecht aktuell: 07/15 Arbeitsgericht Osnabrück: AGG gilt bei Kündigungen
Letzte Überarbeitung: 3. Januar 2014
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
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