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Zeitdruck bei Betriebsänderungen
Dabei können unter erleichterten Bedingungen externe Berater hinzugezogen werden. Das Landesarbeitsgericht München hat diese Möglichkeit mit wenig überzeugender Begründung zeitlich begrenzt: Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09.
- Dürfen Betriebsräte bei Betriebsänderungen in jeder Phase Berater hinzuziehen?
- Der Fall: Gesamtbetriebsrat beauftragt Berater, nachdem Einigungsstelle eingesetzt wurde
- LAG München: Zu spät! Berater können ohne Zustimmung nur vorher hinzugezogen werden.
Dürfen Betriebsräte bei Betriebsänderungen in jeder Phase Berater hinzuziehen?
In größeren Unternehmen müssen Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten (§ 111 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Beispielsweise bei größeren Kündigungswellen oder gar einer (Teil-)Stilllegung hat besteht diese Informations- und Beratungspflicht damit schon vor Abschluss der Planungen.
In dieser Situation muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat mit dem Ziel einer Verständigung, dem so genannten Interessenausgleich, über alle Fragen der anstehenden Betriebsänderung verhandeln. Anders als ein Sozialplan ist dieser Interessenausgleich jedoch rechtlich nicht erzwingbar. Gesetzlich wird hier nur der Arbeitgeber gemaßregelt, der die geplante Betriebsänderung ohne ausreichende vorherige Verhandlungen umsetzt. In diesem Fall muss er gemäß § 113 BetrVG den Arbeitgebern, die durch die Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile erleiden, Abfindungen oder andere Varianten eines "Nachteilsausgleichs" zahlen.
Ausreichend ist über den Interessenausgleich erst verhandelt, wenn der Arbeitgeber nach Information des Betriebsrats und gemeinsamen Beratungen vergeblich die Einigungsstelle anruft. Die Einigungsstelle ist für weitere Verhandlungen deshalb besonders geeignet, weil sich durch einen neutralen Vorsitzenden geleitet wird.
Da die Zeitspanne zwischen Information, Beratung und Einsetzung der Einigungsstelle zumeist sehr kurz bemessen ist, müssen Betriebsräte sich bei wesentlichen Betriebsänderungen möglichst rasch und gut über die Planung und (zumeist wirtschaftliche) Motivation des Arbeitgebers informieren. In größeren Betrieben kann das schnell zu einer extrem anspruchsvollen Aufgabe werden. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern können Betriebsräte daher zu ihrer Unterstützung einen Berater hinzuziehen (§ 111 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG). In diesem Zusammenhang wird nicht einmal eine Zustimmung des Arbeitgebers oder eine Vereinbarung mit ihm benötigt.
Zu der Frage, ob dieses Recht auf externe Beratung zeitlich begrenzt ist, hat kürzlich das (LAG) München Stellung genommen (Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09).
Der Fall: Gesamtbetriebsrat beauftragt Berater, nachdem Einigungsstelle eingesetzt wurde
Die Leitung eines Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern unterrichtete den Wirtschaftsausschuss Ende Mai 2008 über eine für Oktober geplante Betriebsänderung. Anfang Juni stellte der Geschäftsführer dem für die Verhandlungen zuständigen Gesamtbetriebsrat (GBR) mit einer 70seitigen Power-Point-Präsentation Umfang und Folgen der geplanten Betriebsänderung vor. Der GBR machte Gespräche von der Übermittlung eines Interessenausgleichsentwurfs abhängig. Den legte der Arbeitgeber Mitte Juli vor.
Wenige Tage später fasste der GBR den Beschluss, eine Kölner Beratungsgesellschaft als Berater gemäß § 111 und § 92a BetrVG zur Unterstützung hinzuzuziehen, und zwar zur Erarbeitung alternativer Vorschläge zur Kosteneinsparung und Effizienzsteigerung im Zusammenhang mit der geplanten Betriebsänderung. Die Beratungsgesellschaft machte Anfang August ein Kostenangebot. Der Arbeitgeber lehnte eine Kostenübernahme ab.
Mitte September wurde die Einigungsstelle durch Gerichtsbeschluss auf Betreiben des Arbeitgebers eingerichtet. Zwei Tage danach beauftragte der GBR die Beratungsgesellschaft. Diese führte vom 29.10. bis zum 04.11.2008 Interviews mit verschiedenen Gesprächspartnern und beriet den GBR. Dafür stellte sie 70.687,69 EUR brutto in Rechnung. Der Arbeitgeber zahlte nicht, so dass der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht München auf Kostenübernahme klagte, allerdings ohne Erfolg (Arbeitsgericht München, Beschluss vom 11.11.2009, 34 BV 53/09).
LAG München: Zu spät! Berater können ohne Zustimmung nur vorher hinzugezogen werden.
Auch in der zweiten Instanz hatte der Gesamtbetriebsrat keinen Erfolg.
Das LAG war der Auffassung, aus dem Zweck der §§ 111 Satz 2, 112 BetrVG ergebe sich, dass einen Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG vom Betriebsrat nur bis zur Einsetzung der Einigungsstelle hinzugezogen werden könne. Danach sei die vom Gesetz gewünschte schnelle und unabhängige Beratung nicht mehr erforderlich. Wegen der "intensiven Kommunikation" der Betriebspartnern in der Einigungsstelle sei es ausreichend, dem Betriebsrat einen Berater auf Grundlage von § 80 Abs.3 BetrVG zur Seite zu stellen, d.h. nur wenn der Arbeitgeber zustimmt. Dieses Verfahren könne zwar zeitaufwendig sein und biete keine Gewähr, dass es vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen tatsächlich zu einer Beratung des Betriebsrats kommt. Häufig werde allerdings der Arbeitgeber einer Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen schon deshalb aufgeschlossen gegenüberstehen, weil er selbst ein Interesse an einem baldigen Abschluss der Verhandlungen über den Interessenausgleich habe.
Diese Auffassung des LAG München ist nicht überzeugend. Das Gesetz sieht eine Zeitgrenze schlicht nicht vor.
Zwar wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Soweit ersichtlich wurde sie aber nicht eingelegt. Das heißt aber nicht, dass andere Arbeitsgerichte der Auffassung des LAG München folgen, insbesindere weil diesee auch in der arbeitsrechtlichen Literatur kaum vertreten wird. Wer als Betriebsräte dennoch "auf Nummer sicher gehen" will, sollte externe Berater bei anstehenden Betriebsänderungen vor der Einsetzung der Einigungsstelle beauftragen. In dem hierfür zu fassenden Beschluss sollte genau benannt werden, wer welche Beratungsleistungen zu welchen Preisen erbringen soll. Ein Kostenangebot mit Stunden- oder Tagessätzen und einer summenmäßigen Obergrenze bietet hier eine gute Orientierung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
- Handbuch Arbeitsrecht: Interessenausgleich
Letzte Überarbeitung: 18. Januar 2014
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