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LAG München, Beschluss vom 24.06.2010, 2 TaBV 121/09
Schlagworte: | Betriebsrat: Beratungskosten, Betriebsänderung, Einigungsstelle | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht München | |
Aktenzeichen: | 2 TaBV 121/09 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 24.06.2010 | |
Leitsätze: | Nach Einsetzung der Einigungsstelle für einen Interessenausgleich kann der Betriebsrat einen Berater nicht mehr nach § 111 S. 2 BetrVG hinzuziehen. Hierfür ist vielmehr eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (§ 80 Abs. 3 BetrVG). |
|
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht München, Urteil vom 11.11.2009, 34 BV 53/09 | |
2 TaBV 121/09
34 BV 53/09
(ArbG München)
Verkündet am:
24.06.2010
Souli
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Landesarbeitsgericht München
Im Namen des Volkes
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. A.
A-Straße, A-Stadt
- Antragsteller und Beteiligter zu 1 und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, B-Stadt
2. Firma C.
C-Straße, C-heim
- Beteiligte zu 2 -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D.
D-Straße, B-Stadt
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hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 10. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Waitz und die ehrenamtlichen Richter Preibisch und Schild
für Recht erkannt:
1. Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.11.2009 – 34 BV 53/09 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2), den bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) von Beraterkosten freizustellen.
Die Arbeitgeberin unterrichtete den Wirtschaftsausschuss am 27.5.2008 über ein Konzept zur Kosteneinsparung und eine für Oktober 2008 geplante Betriebsänderung. Am 11.6.2008 informierte der damalige Geschäftsführer den Antragsteller mit einer 70 Seiten umfassenden Power-Point-Präsentation (Bl. 78 ff d.A.) über den Umfang und die Folgen der geplanten Betriebsänderung. In der Folgezeit verweigerte der Antragsteller die Aufnahme von Verhandlungen über die geplante Betriebsänderung und machte eine Ter-minsvereinbarung von der Übermittlung eines detaillierten Interessenausgleichsentwurfs abhängig. Daraufhin legte die Arbeitgeberin am 17.7.2008 dem Antragsteller einen ersten Entwurf eines Interessenausgleichs vor (Bl. 16 ff d.A.).
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Der Antragsteller fasste in seiner Sitzung vom 23.7.2008 folgenden Beschluss (s. Protokoll Bl. 26 d.A.):
2.3. Beschlussfassung: Berater auf der Basis § 111 BetrVG und § 92 a
Der GBR beschließt, das pp., Köln, als Berater im Sinne des § 111 BetrVG und des § 92 a zur Unterstützung des GBRs bei der Beratung der AGin und zur Erarbeitung alternativer Vorschläge zur Kosteneinsparung und Effizienz-steigerung im Zusammenhang mit den von der AGin vorgestellten Maßnahmen hinzuzuziehen. Einvernehmen ist nicht herzustellen. Der GBR setzt die AGin über diesen Beschluss in Kenntnis und erbittet die Zusage zur Kostenübernahme.
(Rechtsmeinung bei RA S. eingeholt: ′§ 92 a hält § 111 nicht auf′)
Mit einer E-Mail vom 29.7.2008 (Bl. 272 d.A.) informierte die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats das pp. über diesen Beschluss sowie darüber, dass eine Kostenübernahmeerklärung der Arbeitgeberin noch nicht erteilt sei. Sie bat darum, dem Gesamtbetriebsrat insoweit entgegen zu kommen, dass zwei Termine im August reserviert werden.
Ebenfalls mit E-Mail vom 29.7.2008 (Bl. 118 d.A.) informierte der Antragsteller die Arbeitgeberin von seinem Beschluss vom 23.7.2008 und teilte mit, das pp. werde nach Vorliegen der Kostenübernahmeerklärung ein schriftliches Angebot einreichen. Ein solches Angebot über eine betriebswirtschaftliche Beratung erstellte das pp. am 6.8.2008 (Bl. 30 ff d.A.). Der Antragsteller leitete das Angebot mit E-Mail vom 7.8.2008 an die Arbeitgeberin weiter mit der Bitte um eine Kostenübernahmeerklärung (Bl. 28 f d.A.). Die Arbeitgeberin lehnte die Kostenübernahme ab.
Am 12.8.2008 beantragte sie beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs für die beabsichtigte Betriebsänderung mit dem Argument, die Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über den Interessenausgleich seien gescheitert, da dieser sich seit knapp zwei Monaten weigere, einen Termin zur Beratung mit der Arbeitgeberin zu vereinbaren.
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Am 19.8.2008 teilte der Antragsteller der Arbeitgeberin erneut seinen am 23.7.2008 gefassten Beschluss mit und erklärte, dass er das pp. nunmehr aufgefordert habe, unverzüglich als Berater gemäß § 111 BetrVG tätig zu werden (Bl. 36 d.A.).
Mit Beschluss vom 17.9.2008 setzte das Arbeitsgericht die von der Arbeitgeberin bean¬tragte Einigungsstelle ein (Bl. 134 ff d.A.). Am 19.9.2008 erteilte die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats dem pp. wie von diesem gewünscht einen Auftrag in schriftlicher Form und bezog sich auf den Beschluss vom 23.7.2008 sowie auf das Angebot des pp.s vom 6.8.2008 (Bl. 27 d.A.). Am 9.10.2008 vereinbarte ein Mitarbeiter des pp.s mit dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin einen Gesprächstermin. Vom 29.10. bis 4.11.2008 führten Mitarbeiter des pp.s nach vorheriger Terminsabsprache mit insgesamt neun Gesprächspartnern Interviews für eine Bestandsaufnahme.
Die Einigungsstelle über den Interessenausgleich tagte erstmals am 1.12.2008.
Am 10.12.2008 stellte das pp. dem Antragsteller für den Zeitraum 8.10.2008 bis Dezember 2008 eine Rechnung über € 62.655,19 incl. Mehrwertsteuer (Bl. 45 d.A.). Die Arbeitgeberin weigerte sich, die Kosten zu übernehmen.
Am 30.1.2009 schlossen die Betriebsparteien einen Interessenausgleich über die Betriebsänderung.
Am 29.1.2009 erstellte das pp. eine abschließende Rechnung über € 8.032,50 incl. Mehrwertsteuer (Bl. 57 d.A.). Bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wurden der Arbeitgeberin keine schriftlichen Ergebnisse des pp.s vorgelegt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe einen Anspruch auf Freistellung von den Gutachterkosten nach § 111 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 1 BetrVG. Die Beratung durch das pp. sei durch den Beschluss vom 23.7.2008 gedeckt. Die Arbeitgeberin verhalte sich rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich, wenn sie die Kostenübernahme ablehne, obwohl sie sich in der Zusammenarbeit mit dem pp. zunächst kooperativ gezeigt habe. Die Beauftragung dieses Instituts sei vor Einsetzung der Einigungsstelle erfolgt und erforderlich gewesen. Erstinstanzlich hat der Antragsteller vorgetragen, das pp. habe
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mündlich Auskunft erteilt. Es habe sich um eine Bestandsaufnahme der Situation gehandelt. Zu einer Erarbeitung der für den Gesamtbetriebsrat möglichen Ziele in einer Schlussarbeit sei es nicht mehr gekommen.
Dagegen hat die Arbeitgeberin schon erstinstanzlich die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung zur Kostenerstattung bestehe nicht. § 111 Satz 2 BetrVG gelte nur für eine Beauftragung eines Beraters vor Einsetzung der Einigungsstelle. Die Kosten in Höhe von € 70.687,69 seien erkennbar nicht erforderlich i.S.v. § 40 BetrVG gewesen. Außerdem sei die Beauftragung des pp.s nicht durch einen den Anforderungen der §§ 111 Satz 2, 40 Abs. 1 BetrVG genügenden Beschluss gedeckt gewesen. Nicht die Arbeitgeberin habe sich treuwidrig verhalten, sondern das Verhalten des Antragstellers, die Kostenübernahme durch unzulässigen Druck zu erzwingen, widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Mit Beschluss vom 11.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Gesamtbetriebsrats, ihn von Gutachterkosten in Höhe von insgesamt € 70.687,69 nebst Zinsen freizustellen, zurückgewiesen. Der geltend gemachte Freistellungsanspruch bestehe nur bei einer Notwendigkeit der Beauftragung des pp.s nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Maßgebend sei, ob der Betriebsrat die Kosten bei pflichtgemäßer Beurteilung der objektiven Sachlage für erforderlich halten durfte. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG in der vom Gesamtbetriebsrat gewählten und durchgeführten Form nicht notwendig gewesen. Seine pauschale Beschlussfassung lasse noch keine konkrete Beratungsrichtung bzw. mögliche Fragenkomplexe erkennen. Dementsprechend sei das Beratungsangebot des pp.s vom 6.8.2008 offen gehalten gewesen. Vor dem 19.9.2008 sei noch kein verbindlicher Auftrag zustande gekommen. Der Zeitpunkt der Beauftragung sowie der Inhalt der sodann erbrachten Leistung seien bei der Beurteilung der Notwendigkeit i.S.v. § 40 BetrVG zu berücksichtigen. Die Interviews vom 29.10. bis 4.11.2008 seien nicht notwendig gewesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
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Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 25.11.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats vom 18.12.2009, die am 25.1.2010 begründet worden ist.
Der Antragsteller hält die Auffassung des Arbeitsgerichts, es läge kein ordnungsgemäßer Beschluss über die Beauftragung des pp.s vor, da die Beschlussfassung pauschal sei und keine konkrete Beratungsrichtung erkennen lasse, für nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht verkenne den Zweck einer Beratung nach § 111 Satz 2 BetrVG. Durch die Neufassung dieser Bestimmung habe der Betriebsrat in die Lage versetzt werden sollen, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und in kurzer Zeit mit Hilfe externen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann. Hierzu gehöre auch eine Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Dem Gesamtbetriebsrat seien während der gesamten Zeit Informationen über die geplante Betriebsänderung überlassen worden, die er mangels betriebswirtschaftlichen Sachverstands nicht verstanden habe. Daher sei es notwendig gewesen, dass ihm während des gesamten Zeitraums ein Sachverständiger zur Seite stand. Ohne die Beratung sei er nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen der geplanten Betriebsänderung zu verstehen und ggf. Alternativvorschläge zu erarbeiten. Er habe die Beauftragung des pp.s nach Abwägung aller gebotenen Umstände für erforderlich und angemessen halten dürfen. Das pp. sei bereits am 29.7.2008 beauftragt worden, denn an diesem Tag habe der Antragsteller dem pp. seinen Beschluss mitgeteilt und versucht, erste Termin zu arrangieren. Bei der späteren schriftlichen Beauftragung habe es sich um eine reine Vorbeugungsmaßnahme gehandelt. Aber auch wenn man von einer Beauftragung am 19.9.2008 ausgehe, sei eine Beratung erforderlich und von § 111 Satz 2 BetrVG gedeckt gewesen. Diese Bestimmung enthalte keine Einschränkung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Beratung nicht mehr erforderlich ist. Gegen eine solche Einschränkung sprächen auch Sinn und Zweck des Beratungsrechts. Die Einigungsstellenverhandlungen würden die vorherigen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fortsetzen. Die Beratungskosten seien angemessen. Sie hätten ca. 1 % der durch den Stellenabbau entstandenen Kosten betragen (Abfindungssumme € 12 Mio). Am 7.1.2009 habe das pp. dem Antragsteller ein überarbeitetes Zwischengutachten übersandt (Bl. 435 ff d.A.).
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Der Gesamtbetriebsrat stellt folgende Anträge:
1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 11.11.2009, Az. 34 BV 53/09 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von der Übernahme der Gutachterkosten des pp.s gemäß Rechnung vom 10.12.2008 in Höhe von € 62.655,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 freizustellen.
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller von der Übernahme der Gutachterkosten des pp.s gemäß Rechnung vom 29.1.2009 in Höhe von € 8.032,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.2.2009 freizustellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Beschluss des Arbeitsgerichts für zutreffend. Es liege schon ein ungenügender Beschluss des Gesamtbetriebsrats vor. Der Beschluss vom 23.7.2008 knüpfe nicht an einen konkreten Beratungsbedarf an und begrenze die spätere Hinzuziehung des Beraters nicht auf das erforderliche Maß. Vielmehr habe der Gesamtbetriebsrat seiner Vorsitzenden bzw. dem Berater freie Hand zur Entscheidung über Inhalt, Art und Form der Beratung gegeben. Außerdem habe der Gesamtbetriebsrat die beiderseitigen Interessen bei seiner Beschlussfassung nicht ausreichend gegeneinander abgewogen. Er sei nicht hinreichend über das pp. und Art und Umfang der möglichen Beratung informiert gewesen, um deren Nutzen bewerten zu können. Vielmehr habe er seiner Vorsitzenden ins Blaue hinein gestattet, eine Verbindlichkeit über € 100.000,-- einzugehen.
Das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass vor dem 19.9.2008 kein wirksamer Vertrag zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem pp. zustande gekommen sei. Jedenfalls sei die Hinzuziehung des pp.s nicht erforderlich gewesen. Bei seiner Beschlussfas-
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sung am 23.7.2008 habe der Gesamtbetriebsrat den unmittelbaren Beginn der Beratung nicht für erforderlich gehalten. Dies ergebe sich aus dem Protokoll der Beschlussfassung und daraus, dass die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats zunächst die Frage der Kostenübernahme klären sollte. Es habe sich um einen Vorratsbeschluss gehandelt. Auch am 19.9.2008 sei die Beauftragung des Instituts nicht erforderlich gewesen, denn zu diesem Zeitpunkt sei bereits die Einigungsstelle eingesetzt gewesen. Der Gesamtbetriebsrat habe nicht damit rechnen können, dass Beratungsleistungen noch in die Verhandlungen der Einigungsstelle eingebracht werden können. Außerdem sei – wie in erster Instanz ausgeführt – die Beratung erst nach Einsetzung der Einigungsstelle von § 111 BetrVG nicht erfasst. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, ob der behauptete Zahlungsanspruch des pp.s über € 70.687,69 bestehe.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdebegründung vom 25.1.2010, die Beschwerdeerwiderung vom 21.5.2010 sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.6.2010 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat. Die Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat und dem pp. über die Beratung kam erst am 19.9.2008 und damit nach Einsetzung der Einigungsstelle zustande. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein Berater nicht mehr gemäß § 111 Satz 2 BetrVG hinzugezogen werden. Eine Hinzuziehung hätte nur nach Vereinbarung mit der Arbeitgeberin erfolgen können (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
1. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats erfolgte die Beauftragung des pp.s nicht bereits am 29.7.2008. Die Mitteilung der Beschlussfassung des Gesamtbetriebsrats und die Bitte im Schreiben der Gesamtbetriebsratsvorsitzenden vom 29.7.2008, im August zwei Termine zu reservieren, bringen den Willen, eine verbindliche Vereinbarung abzuschließen, nicht zum Ausdruck. Vielmehr wird aus dem folgenden Absatz deut-
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lich, dass der Beginn der Tätigkeit des Instituts von einer Kostenübernahmeerklärung der Arbeitgeberin abhängen sollte (...“um bald zu beginnen“). Dies ist so zu verstehen, dass bis zu einer Entscheidung über die Kostentragung keine zu vergütenden Leistungen erbracht werden sollten. Bei einem bereits zustande gekommenen Auftrag hätte der Gesamtbetriebsrat nicht um ein Entgegenkommen bei der Reservierung von zwei Terminen im August bitten müssen. Auch inhaltlich ist das Schreiben vom 29.7.2008 kein Vertragsangebot, denn es macht keine Aussagen zu den für einen Auftrag wesentlichen Fragen, insbesondere den Beratungsumfang und die Vergütung. Ein annahmefähiges Angebot wurde erst am 6.8.2008 vom pp. abgegeben. Der Antragsteller nahm dieses Angebot nicht vor dem 19.9.2008 an.
Erst im Schreiben vom 19.9.2008 erteilte der Gesamtbetriebsrat den Auftrag an das pp.. Der von diesem geäußerte Wunsch nach einer schriftlichen Auftragserteilung und die Erteilung des Auftrags in schriftlicher Form durch die Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats am 19.9.2008 deuten im Übrigen darauf hin, dass beide Beteiligte nicht von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgingen.
2. Nach Einsetzung der Einigungsstelle am 17.9.2008 konnte der Antragsteller einen Berater nicht mehr nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzuziehen. Diese Regelung gilt nämlich für das Stadium der Beratungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG, nicht dagegen für das Einigungsstellenverfahren nach § 112 Abs. 3 BetrVG (Oetker NZA 2002, 465 und GK-BetrVG, § 111 Rn. 204; Moll/Liebers MAH Arbeitsrecht § 53 Rn 126).
Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Einigungsstellenverfahren eine Fortsetzung der vorherigen Beratungen über die Betriebsänderung zwischen den Betriebspartnern ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch nach Einsetzung der Einigungsstelle noch die Beauftragung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG erfolgen kann, wobei dahinstehen kann, ob ein bereits beauftragter Berater seine Tätigkeit nach Einsetzung der Einigungsstelle fortsetzen kann. Wie ausgeführt erfolgte hier die Beauftragung des pp.s erst nach Einsetzung der Einigungsstelle. Gegen die Möglichkeit, nach Einsetzung der Einigungsstelle einen Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzuziehen, spricht zunächst die Gesetzessystematik. Die vom Antragsteller in Anspruch genommene Be-
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stimmung steht in § 111 BetrVG im Anschluss an die Regelung über die Unterrichtung des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und die Beratung zwischen den Betriebspartnern. Einigungsstellenverhandlungen sind dagegen erst in § 112 Abs. 3 BetrVG geregelt, und zwar ohne dass dort Aussagen zur Hinzuziehung eines Beraters gemacht werden.
Der Gesetzeszweck spricht nicht entscheidend dafür, dass nach Einsetzung der Einigungsstelle ein Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzugezogen werden kann. Diese Bestimmung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, abweichend von dem zeitaufwendigen Verfahren bei der Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG im Fall der Betriebsänderung einen Berater auch ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen. Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, die Auswirkungen einer geplanten Betriebsänderung rasch zu erfassen und mit Hilfe eines exter¬nen Sachverstands fundierte Alternativvorschläge vor allem für eine Beschäftigungssicherung so rechtzeitig zu erarbeiten, dass er auf die Entscheidung des Arbeitgebers noch Einfluss nehmen kann (Bundestagsdrucksache 14/5714). Wie ausgeführt sind die Verhandlungen vor der Einigungsstelle die zweite Phase der Verhandlungen über die Betriebsänderung. Während der Verhandlungen vor der Einigungsstelle kann zwar durchaus ein Beratungsbedarf des Betriebsrats bestehen, er wird allerdings typischerweise nicht so eilbedürftig sein wie in der vorherigen Phase.
Gegen eine Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG nach Einsetzung der Einigungsstelle spricht der Gesetzeszweck des § 112 BetrVG, die Verhandlungen über die Betriebsänderung rasch zu einem Abschluss zu bringen und dem Arbeitgeber eine baldige Durchführung der Betriebsänderung zu ermöglichen. Die Einigungsstellenverhandlungen müssen nicht mit einem Interessenausgleich abgeschlossen werden, sondern die Einigungsstelle kann auch das Scheitern der Verhandlungen feststellen mit der Folge, dass die Betriebsänderung durchgeführt werden kann. Nach dem Willen des Gesetzgebers können damit Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Durchführung einer Betriebsänderung nur vorübergehend verzögern. Diesem Beschleunigungszweck kann es zuwider laufen, wenn der Betriebsrat erst nach Einsetzung der Einigungsstelle einen Berater hinzuzieht und davor eine rasche Beratung nicht herbeigeführt hat.
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Außerdem ist das Beratungsbedürfnis des Betriebsrats während des Einigungsstellenverfahrens typischerweise geringer als während der zeitlich vorangehenden Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Zum einen kann der Betriebsrat in der Zeit vor dem Einigungsstellenverfahren Erkenntnisse über die Betriebsänderung und ihre Folgen erwerben. Zum anderen hat der die Möglichkeit, sachkundige Personen als Mitglieder der Einigungsstelle zu benennen. Es ist zwar nicht die primäre Aufgabe der Einigungsstellenmitglieder, den Betriebsrat zu beraten. In der Praxis findet gleichwohl eine intensive Kommunikation zwischen der jeweiligen Betriebspartei und den von ihr benannten Mitgliedern der Einigungsstelle statt. Weiter kann die Einigungsstelle einen Sachverständigen hinzuziehen, dessen Erkenntnisse dann auch der Betriebsrat nutzen kann.
Schließlich ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Beraters während der Einigungsstellenverhandlungen über einen Interessenausgleich nicht ausgeschlossen, wenn man die Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 BetrVG verneint. Vielmehr kann der Betriebsrat wie bei der Durchführung seiner anderen Aufgaben Sachverständige nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Dieses Verfahren kann zwar zeitaufwendig sein und bietet keine Gewähr, dass es vor Abschluss der Interessenaus-gleichsverhandlungen tatsächlich zu einer Beratung des Betriebsrats kommt. Häufig werden allerdings Arbeitgeber einer Vereinbarung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen schon deshalb aufgeschlossen gegenüberstehen, da sie typischerweise ein Interesse an einem baldigen Abschluss der Verhandlungen über den Interessenausgleich haben werden.
3. Da das Begehren des Antragstellers nicht auf § 111 S. 2 BetrVG gestützt werden
kann, können die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen offenbleiben, insbesondere ob der Beratung ein wirksamer Beschluss des Antragstellers zugrunde lag, ob die Beratung erforderlich war und ob die geltend gemachten Kosten hinreichend dargelegt wurden.
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III.
Dieser Beschluss ist für die Arbeitgeberin unanfechtbar, denn sie ist nicht beschwert. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für den Antragsteller beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Rechtsbeschwerde einlegen.
Für die Arbeitgeberin ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde muss beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Postanschrift:
Bundesarbeitsgericht
99113 Erfurt
- 13 -
Fax-Nummer:
(03 61) 26 36 – 20 00
eingelegt und begründet werden.
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Waitz
Preibisch
Schild
Hinweis der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung einzureichen.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |