- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
06/05a BAG entscheidet zur Altersbefristung
29.05.2006. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor einem halben Jahr mit einem grundlegenden Urteil zum Thema Diskriminierung wegen des Alters entschieden, dass die EU-Mitgliedsstaaten befristete Arbeitsverträge mit "älteren" Arbeitnehmern nicht "einfach so" für zulässig erklären können (EuGH, Urteil vom 22.11.2005 (C–144/04 - "Mangold“).
Genau dies war aber in Deutschland lange Zeit der Fall, nämlich auf der Grundlage der sog. 52er-Regelung. Sie war in § 14 Abs.3 Satz 1, 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) alte Fassung enthalten und erlaubte es Arbeitgebern, mit 52jährigen oder älteren Arbeitnehmern befristete Verträge abzuschließen, ohne dass dafür ein Sachgrund nötig gewesen wäre.
In der Folge des Mangold-Urteils des EuGH stellt sich jetzt die Frage, wie man mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen umgehen soll, die unter Ausnutzung der europarechtswidrigen, aber immerhin im Gesetz festgeschriebenen 52er-Regelung sachgrundlos befristet wurden: Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil Stellung genommen: BAG, Urteil vom 26.04.2006, 7 AZR 500/04.
- Sind Befristungen ohne Sachgrund ab Alter 52 entsprechend dem Gesetz wirksam oder infolge der Beanstandung durch den EuGH unwirksam?
- Der Streitfall: Maschinenarbeiter ist fast sechs Jahre lang befristet beschäftigt, zuletzt aufgrund der 52er-Regelung
- BAG: Die formell gültige Gesetzesregelung des § 14 Abs.3 TzBfG (alte Fassung) ist unanwendbar
Sind Befristungen ohne Sachgrund ab Alter 52 entsprechend dem Gesetz wirksam oder infolge der Beanstandung durch den EuGH unwirksam?
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2005 (C–144/04 („Mangold“) entschieden, daß die Richtlinie 2000/78/EG sowie auch andere europarechtliche Rechtsnormen in der Weise auszulegen sind, daß sie nationalen Vorschriften entgegenstehen, die eine erleichterte Befristungsmöglichkeit allein vom fortgeschrittenen Lebensalter des Arbeitnehmers abhängig machen (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 05/10 EuGH, Urteil vom 22.11.2005, C–144/04 (Mangold)).
Eine solche nationale Rechtsnorm ist die sog. 52er-Regelung, d.h. § 14 Abs.3 Satz 1, 4 TzBfG in der Fassung des „Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“, vom 23.12.2002. Diese vom 01.01.2003 an geltende und zwischenzeitlich erneut geänderte Fassung des Gesetzes lautete in der Fassung vom Dezember 2002:
"(3) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat. Die Befristung ist nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Bis zum 31. Dezember 2006 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 58. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt."
Aufgrund der o.g. Mangold-Entscheidung des EuGH war zu entscheiden, was aus Zeitverträgen wird, die unter Berufung auf diese Gesetzesvorschrift abgeschlossen wurden - und zwar vor der Mangold-Entscheidung des EuGH.
Solche Verträge für unwirksam zu erklären, versteht sich aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht von selbst, und zwar auch dann nicht, wenn man die Mangold-Entscheidung des EuGH für richtig hält.
Der Streitfall: Maschinenarbeiter ist fast sechs Jahre lang befristet beschäftigt, zuletzt aufgrund der 52er-Regelung
Der Arbeitnehmer war seit dem 12.07.1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Aushilfe in der Produktion bzw. als Maschinenarbeiter beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Zeitvertrag vom 18.02.2003, bei dessen Abschluß der Arbeitnehmer 53 Jahre alt war, sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19.02.2003 bis 31.03.2004 vor.
Mit der fristgerecht hiergegen erhobenen Befristungskontrollklage machte der Kläger die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung geltend und berief sich dabei auf die Unvereinbarkeit des § 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG mit den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG vom 28.06.1999 sowie der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
BAG: Die formell gültige Gesetzesregelung des § 14 Abs.3 TzBfG (alte Fassung) ist unanwendbar
Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des Arbeitnehmers entschieden und die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Dabei hat es sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2005 bezogen. Hierzu heißt es in dem Urteil des BAG (Rn.10):
„Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 TzBfG berufen. Danach bedarf die Befristung keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzungen liegen zwar vor. § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG, der bis zum 31. Dezember 2006 die Altersgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG auf das 52. Lebensjahr absenkt, ist aber mit Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Die Vorschrift darf von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden. Das folgt aus der den Senat bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 (- C-144/04 [Mangold] - AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21, Rn. 78). Das gilt auch für Befristungsabreden, die vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs getroffen worden sind.“
Im folgenden erörtert das BAG ausführlich die Frage, ob der EuGH möglicherweise sein Kompetenzen überschritten hat, indem er der Richtlinie 2000/78/EG bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Wirkung für das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugemessen hat. Diese Frage wird verneint.
Sodann fragt sich das BAG, ob es – auf der Grundlage der Unvereinbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1, 4 TzBfG (52er-Regelung) mit dem europäischen Recht – diese Regelung unanwendbar lassen darf, was im vorliegenden Fall zulasten einer Privatperson ginge – des Arbeitgebers nämlich, der sich auf die Verbindlichkeit dieser Regelung verlassen hat und an die Vorgaben europäischer Richtlinien nicht gebunden ist. Diese Frage wird bejaht.
Schließlich erörtert das BAG, ob nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes die 52er-Regelung jedenfalls für „Altfälle“, d.h. für Verträge, die vor der Entscheidung des EuGH vom 22.11.2005 geschlossen wurden, anwendbar bleiben sollte. Diese Frage wird mit folgender Begründung verneint (Rn.40):
„Eine die Rechtsauffassung der Beklagten stützende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lag nicht vor. Vielmehr war die Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht bereits frühzeitig im arbeitsrechtlichen Schrifttum in Zweifel gezogen worden.“
Im Ergebnis dieser Entscheidung sind Altersbefristungen, die von der 52er-Regelung Gebrauch machen, allesamt unwirksam, es sei denn, der betroffene Arbeitnehmer hat die Klagefrist des § 17 TzBfG versäumt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.04.2006, 7 AZR 500/04
- Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, Zeitvertrag)
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
- Arbeitsrecht aktuell: 10/178 Mangold-Urteil ist nicht verfassungswidrig
- Arbeitsrecht aktuell: 08/120 Altersgrenze für Flugbegleiter
- Arbeitsrecht aktuell: 08/099 Die „Mangold-Rechtsprechung“ des EuGH und des BAG auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts
- Arbeitsrecht aktuell: 05/10 EuGH, Urteil vom 22.11.2005, C–144/04 (Mangold)
Letzte Überarbeitung: 18. Mai 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de